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Im Ausland nur Notfallbehandlung

Gericht lehnt Berufung ab: Keine Kostenerstattung für Augen-Operation in der Türkei.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

© Nicht definiert

Celle (dpa). Eine Operation der Augen wegen grauen Stars im Ausland gilt nach einer Gerichtsentscheidung nicht als Notfallbehandlung - und wird nicht von den Krankenkassen bezahlt. Die Berufung einer 1965 geborenen türkischstämmigen Frau gegen eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Hannover sei zurückgewiesen worden, teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Montag zu der Entscheidung vom 19. Dezember 2023 mit. Ein Anspruch auf Erstattung von 1.552,50 Euro für die Augenoperation in der Türkei und das Einsetzen von Linsen in beide Augen bestehe nicht.

Die Klägerin aus Niedersachsen litt den Angaben zufolge seit 2015 am grauen Star. 2019 ließ sie im Türkei-Urlaub in einer Privatklinik beide Augen operieren. Die Kosten wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben. Die gesetzliche Kasse und die private Auslandskrankenversicherung lehnten ab, weil bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nur Notfallbehandlungen übernommen würden. Ein grauer Star sei aber ein schleichender Prozess - kein Notfall.

Die Frau klagte. Ihren Angaben zufolge sei sie gestürzt, weil sich ihre Augen in der Türkei verschlechtert hätten. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, blind zu werden.

Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Auffassung der Krankenkasse. Der Anspruch auf Erstattung scheitere schon daran, dass die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik habe behandeln lassen. Dies gehöre nicht zum Leistungsumfang. Außerdem sei keine sofortige Behandlung notwendig gewesen - der behandelnde Augenarzt habe einen senilen Katarakt, also eine Alterserkrankung diagnostiziert und eine plötzliche Verschlechterung ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine schleichende Alterserkrankung, kein Notfall.

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