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Krankenkassen müssen Heilpraktikerbehandlung nicht zahlen

Urteil Sozialgericht: Nur zugelassene Ärzte dürfen Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung abrechnen, Heilpraktiker nicht.

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Hand hält Glasflasche mit homöopathischen Globuli. Bild: IMAGO / Petra Schneider-Schmelzer

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Celle (dpa/lni). Krankenkassen müssen eine Behandlung durch Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel und eine Feldenkrais-Therapie nicht bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, wie der Gerichtssprecher mitteilte. Hintergrund der drei Urteile vom 19. August sind Klagen eines Mannes aus Langenhagen nahe Hannover, der unter anderem an chronischer Erschöpfung leidet. Revisionen wurden nicht zugelassen.

Sozialgericht: Krankenkasse muss Kosten für Heilpraktikerin nicht übernehmen

Der Mann wollte, dass seine Krankenkasse die Behandlung bei einer Heilpraktikerin bezahlt, da diese auf Erschöpfungssyndrome spezialisiert ist. Kassenärzte, die eine passende Behandlung ausführen könnten, gebe es nicht, argumentierte der Patient. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass nur zugelassene Ärzte Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung abrechnen dürfen. Das Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung (Aktenzeichen L 4 KR 470/19).

Feldenkrais-Therapie wird nicht bezahlt

Der Kläger verlangte zudem, dass die Krankenkasse Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten bezahlt, die ein Arzt ihm empfohlen hatte. Die Krankenkasse lehnte dies ab und verwies darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Das Gericht bestätigte dies. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die Präparate gegen das Erschöpfungssyndrom helfen. (Aktenzeichen L 4 KR 161/20).

Mit seiner Klage auf Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie hatte der Mann auch keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass die Feldenkrais-Lehren keinen anerkannten spezifischen therapeutischen Nutzen haben. Da es Standardbehandlungen wie Physiotherapie gibt, hätten Patienten keinen Anspruch auf weniger erprobte Verfahren. (Aktenzeichen L 4 KR 482/19)

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