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Krankenversicherung: Neue Regelung für Reha ab 70

Krankenkassen haben bislang Anträge auf medizinische Reha zunächst auf medizinische Erforderlichkeit überprüft. Das entfällt nun bei zwei Reha-Arten.

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Mann während seiner Physiotherapie in der Rehaklinik. Bild: IMAGO / Jochen Tack / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Eine geriatrische Reha soll helfen, die Beweglichkeit und Selbstständigkeit im Alter zu erhalten oder diese bei älteren Patientinnen und Patienten nach Krankheit oder Operation wiederherzustellen. Außerdem soll dadurch die Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich vermieden werden. Gute Nachrichten: Ab dem 1. Juli wird ihre Verordnung einfacher.

Ob eine geriatrische Rehabilitation für Versicherte ab 70 Jahren als medizinisch erforderlich gilt, prüfen dann nicht mehr wie bisher zunächst die Krankenkassen. Diese Aufgabe liegt nun bei den Kassenärztinnen und -Ärzten. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken im Dezember 2021 beschlossen.

Funktionstests notwendig

Für die Verordnung einer solchen Rehabilitation, die sowohl ambulant wie auch stationär möglich ist, müssen die Ärztinnen und Ärzte nun „geriatrietypische Diagnosen“ stellen, etwa zu Mobilitätseinschränkung oder Depressionen. Überprüft werden diese mit bestimmten Funktionstests.

Wird die Verordnung mit der entsprechenden Diagnose zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse eingereicht, prüft diese nur noch die leistungsrechtlichen Voraussetzungen. Zum Beispiel, dass ein Reha-Bedarf wegen mindestens zwei Erkrankungen ärztlich dokumentiert ist. Das könnte die Beantragungszeiten verringern.

Neue Regelung für Anschlussreha in allen Altersgruppen

Auch für eine Reha nach einem Krankenhausaufenthalt ohne Altersbeschränkung entfällt ab dem 1. Juli die Vorab-Prüfung der Kassen – allerdings nur bei bestimmten Krankheitsbildern. Dazu gehören Krebs, Herz-Kreislauf- oder neurologischen Erkrankungen. Oder wenn nach dem Einsatz eines neuen Kniegelenks oder nach einer Hüft-OP eine direkte Anschlussreha nötig ist, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Voraussetzung ist hier aber weiterhin, dass unter anderem eine positive Rehabilitationsprognose besteht.

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