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Rehabilitation weiterhin möglich

Die Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung bleiben im Lockdown geöffnet, wenn auch unter besonderen Hygieneauflagen.

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Physiotherapeut hilft Reha-Patientin bei einer Übung für das Knie mit einem gelben Theraband. Beide tragen eine Corona-Schutzmaske.

© Nicht definiert

Berlin (drv). Die Deutsche Rentenversicherung führt auch in Corona-Zeiten Rehabilitationen durch, um ihre Versicherten wieder fit für das Arbeitsleben zu machen. Die Reha-Einrichtungen sind von den aktuell getroffenen Regelungen zum Lockdown in der Regel nicht betroffen, vorbehaltlich regionaler Regelungen und Anweisungen.

Individuelle Hygienekonzepte

Um sowohl die Rehabilitanden als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rehabilitationseinrichtungen zu schützen, wenden die Rehabilitationseinrichtungen individuelle Hygienekonzepte an. Diese Konzepte werden bedarfsgerecht mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden regelmäßig angepasst. So ist zum Beispiel in den Einrichtungen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und es wurden die Therapiegruppen verkleinert. Da die Reha-Einrichtungen wegen der coronabedingten Beschränkungen nicht voll ausgelastet werden können, kann es zu verlängerten Wartezeiten im Hinblick auf Durchführung einer Rehabilitation kommen.

Anspruch auf medizinische Reha ein Jahr gültig

Kann die Reha nicht zeitnah angetreten werden, droht kein Verlust des Anspruchs auf die medizinische Reha. Aufgrund der besonderen Umstände sind die Bescheide der Rentenversicherung momentan ein ganzes Jahr lang gültig. Wird eine bereits angetretene Reha-Maßnahmen aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie oder auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet, bietet die Rentenversicherung an, die Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt vereinfacht neu zu beantragen.

Kurzantrag zur Weiterführung einer unterbrochenen Reha

Hierfür hat die Deutsche Rentenversicherung das Formular G0101 entwickelt. Es handelt sich um einen Kurzantrag, der bundesweit verwendet werden kann. Der Antrag kann auch verwendet werden, wenn eine Kinder- und Jugend-Rehabilitation abgebrochen werden musste und die Klinik eine erneute Leistung für die betroffenen Kinder und Jugendliche befürwortet.

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