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Telefonische Krankschreibungen: Diese Bedingungen gelten

Ab sofort ist es wieder möglich, sich per Telefon krankschreiben zu lassen. Es gelten aber andere Regeln als zu Corona-Zeiten.

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Mann mit Erkältung sitzt auf dem Sofa mit Fieberthermometer in der Hand und telefoniert.Bild: IMAGO / Westend61 / Jose Carlos Ichi

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Berlin (dpa). Patientinnen und Patienten müssen sich bei leichteren Erkrankungen nicht mehr zur Arztpraxis schleppen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Ab sofort ist das auch per Telefon möglich und ein Praxisbesuch somit nicht mehr zwingend. Der Gemeinsame Bundesausschuss des Gesundheitswesens beschloss am Donnerstag nach dem Vorbild einer Corona-Sonderregelung eine dauerhafte Möglichkeit, allerdings mit bestimmten Anforderungen.

Telefonische Krankschreibung an Bedingungen geknüpft

Konkret gelten zwei Bedingungen: Zum einen müssen die Patienten in der Arztpraxis bekannt sein, zum anderen dürfen sie keine schweren Symptome haben. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können sich Patienten den Weg in die Praxis sparen. Bei schweren Symptomen jedoch „müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden“, erklärte der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken. Voraussetzung ist auch, dass keine Videosprechstunde möglich ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal fünf Tage möglich

Patienten können nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Tage bekommen. Für eine Folgebescheinigung ist der Weg in die Praxis notwendig. Sollte die erstmalige Bescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden sein, ist wiederum eine Folgebescheinigung per Telefon möglich. Patienten haben grundsätzlich aber keinen Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung, hieß es.

Sonderregelung während Corona-Krise ebnet den Weg

Vorbild des Beschlusses ist eine mehrfach verlängerte Sonderregelung während der Corona-Krise. Sie war im Frühjahr ausgelaufen. Damals konnten die Ärzte eine Bescheinigung für sieben Tage ausstellen und die Patienten mussten in der Praxis nicht bekannt sein. Das ist nun anders – die Bedingungen sind strenger gefasst.

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