Krankmeldung: Darauf müssen Arbeitnehmer jetzt achten
Schritt 1: Krankmeldung beim Arbeitgeber
Wer krank ist und zu Hause bleibt, muss dies seinem Arbeitgeber beziehungsweise der Personalabteilung noch am selben Tag mitteilen – möglichst zu Arbeitsbeginn. Dazu genügt ein Telefonanruf. Das müssen Kranke nicht unbedingt selbst tun, auch der Ehepartner oder sonst jemand kann das erledigen.
Schritt 2: Arbeitsunfähig schreiben lassen
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung beziehungsweise das Attest bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit (AU) spätestens am darauffolgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber vorliegen.
Wer höchstens drei Kalendertage krank ist, muss sich also nicht unbedingt arbeitsunfähig schreiben lassen – von Ausnahmen abgesehen. Dauert die Krankheit jedoch länger, braucht es in jedem Fall ein ärztliches Attest. Das gilt nach wie vor. Früher war das der „gelbe“ Schein, den man an seinen Arbeitgeber schicken musste. Das ist für die meisten Arbeitnehmer Schnee von gestern. Nun läuft alles digitaler: Die Arztpraxen übermitteln die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am Tag des Arztbesuches – also spätestens am Krankheitstag Nummer vier – an die Krankenkasse der Arbeitnehmer. Die Kasse stellt dann dem Arbeitgeber die Daten ebenfalls elektronisch zur Verfügung. Dieser muss sich deshalb an die zuständige Krankenkasse wenden und die Bescheinigung abrufen.
Sicherheitshalber können Arbeitnehmer sich aber auch vom behandelnden Arzt eine AU-Bescheinigung auf Papier aushändigen lassen. Damit bleibt ihnen ein Beweismittel, wenn es zu Störungen bei der elektronischen Übertragung kommt.
Kann der Arbeitgeber auch in den ersten drei Krankheitstagen einer AU-Bescheinigung verlangen?
Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber kann die Krankschreibung durch einen Arzt auch schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit fordern.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es dazu: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Fordern kann der Arbeitgeber dies – wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1997 befand – „bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“ (Az.: 5 AZR 726/96).
Dies kann der Arbeitgeber auch von einzelnen Arbeitnehmern verlangen – etwa wenn diese mehrfach für kürzere Zeiträume erkrankt waren.
Am 15.11. 2022 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Verhalten eines größeren Unternehmens im Gesundheitsbereichs gegenüber erkrankten Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber hatte innerhalb von drei Jahren ausgewählte Arbeitnehmer verpflichtet, bereits für den ersten statt den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit einen „gelben Schein“ vorzulegen. Das ist in Ordnung, befand das BAG. Zudem hat der Betriebsrat hierbei kein Mitbestimmungsrecht, solange es sich um Einzelfallentscheidungen handelt (Az.: 1 ABR 5/22).
Entsprechend gilt dies nun für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Falls ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Krankheitstag zu belegen, heißt das, dass er nun bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen muss.
Der Arbeitgeber braucht keine Begründung, warum er schon für den ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangt. Das hat das BAG in einem Urteil vom 14. November 2012 entschieden (Az.: 5 AZR 886/11).
Kommt ein Arbeitnehmer einer solchen Aufforderung des Arbeitgebers nicht nach, so droht ihm zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar gegebenenfalls die Kündigung.
Was erfährt der Arbeitgeber durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung?
Der Arbeitgeber erfährt über die elektronische Krankmeldung
- den Namen des oder der Beschäftigten
- den Beginn und das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (die natürlich verlängert werden kann)
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung
- ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall beruht.
Der Arbeitgeber erhält dagegen keine Informationen über die ärztlichen Diagnosen.
Gilt die elektronische Krankmeldung für alle Arbeitnehmer?
Nein, Ausgenommen davon sind
- privat Krankenversicherte
- Minijobber in Privathaushalten
- Patienten, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen (Privat-)Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Diese Versicherten müssen bei einer Erkrankung auch weiterhin den „gelben Schein“ beim Arbeitgeber abgeben.
Was gilt bei Krankheit im Urlaub?
Bei Arbeitnehmern, die erkranken und ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen, gelten die entsprechenden Urlaubstage als nicht verbraucht. Sie können also später nochmals genommen werden. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz. In der Zeit der Arbeitsunfähigkeit besteht dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wenn Sie im Urlaub erkranken, sollte Sie sich deshalb möglichst schon ab Krankheitsbeginn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. Denn nur dann zählen die „kranken Urlaubstage“ als nicht genommen.
Außerdem muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informiert werden sowie über den aktuellen Aufenthaltsort. So schnell wie möglich heißt per Telefon oder E-Mail.
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