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Krankenkasse lehnt Antrag ab: Widerspruch kann sich lohnen

Einige Leistungen muss man bei der Krankenkasse beantragen. Lehnt die Versicherung ab, sollte man aber nicht direkt aufgeben.

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Mann mit Armschiene und Frau lesen zusammen Brief. Bild: IMAGO / ingimage / HighwayStarz

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Berlin (dpa/tmn). Es ist ein Schreiben, das die Stimmung erstmal ordentlich trübt: Die gesetzliche Krankenkasse hat eine Leistung abgelehnt, die man beantragt hat. Doch es gibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Gar nicht so selten sind Versicherte damit erfolgreich, wie eine Auswertung des Finanzratgebers „Finanztip“ zeigt.

22 Krankenkassen mit insgesamt rund 35 Millionen Versicherten hat „Finanztip“ dafür in den Blick genommen und geprüft, wie Widersprüche dort im Jahr 2021 ausgegangen sind. Das Ergebnis: In 40 Prozent der Fälle waren die Versicherten mit ihrem Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich.

Widerspruch muss fristgerecht eingehen

Doch was ist wichtig, wenn man der Krankenkasse mitteilen will, dass man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist?

Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, wie es auf dem Portal gesund.bund.de des Bundesgesundheitsministeriums heißt. Die Frist beginnt dabei an dem Tag, an dem man den Ablehnungsbescheid erhalten hat. Ist das etwa am 20. März passiert, läuft die Frist also bis zum 20. April. Spätestens an diesem Tag muss der Widerspruch der Krankenkasse vorliegen. Um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde, verschickt man ihm am besten per Einschreiben.

Für den Anfang reicht ein knappes, formloses Schreiben, dass man dem Bescheid der Krankenkasse widerspricht. Laut gesund.bund.de erhöht es aber die Chancen, wenn man zusätzlich eine Begründung aufsetzt. Die kann auch nachgereicht werden.

Darin sollten Versicherte nochmals argumentieren, warum ihnen aus ihrer Sicht die beantragte Leistung zusteht. Dabei kann der behandelnde Arzt oder die Ärztin helfen. Sinnvoll kann auch sein, Gerichtsurteile über ähnliche Fälle zu recherchieren, mit denen sich argumentieren lässt, heißt es auf gesund.bund.de.

Zurückziehung will gut überlegt sein

Manche Krankenkassen verschicken Schreiben, in denen sie den Versicherten mitteilen, dass ihr Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe – oft verbunden mit der Frage, ob der oder die Versicherte ihn zurücknehmen wolle. Die Auswertung von „Finanztip“ zeigt: Knapp 20 Prozent der Widersprüche wurden 2021 von den Versicherten selbst zurückgenommen.

Julia Rieder, Versicherungsexpertin von „Finanztip“ warnt Versicherte allerdings davor, das zu tun: „Denn damit haben sie keine Chance mehr, gegen die Entscheidung der Krankenkasse vorzugehen, auch nicht vor Gericht.“

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