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Rentner: Bis zu drei Anlagen für die Steuererklärung

Je nach persönlichen Alterseinkünften aus dem In- oder Ausland müssen Ruheständler jetzt die Anlagen R-AV, b-AV oder R-AUS ausfüllen.

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Formular Steuererklärung mit Kugelschreiber.

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Neustadt a.d.W. (ots). Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben. Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Anlage R bleibt, drei weitere Anlagen sind neu

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Anlagen für inländische und ausländische Verträge

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht. Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

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