Berlin (dpa/tmn). Wer freiberuflich unterrichtet, muss diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Beginn bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin. Damit ist aber nicht gesagt, dass selbstständige Lehrkräfte automatisch auch Rentenbeiträge zahlen müssen. Denn das hängt vom Verdienst ab.
Beitragspflicht erst ab 520,01 Euro
Wer bis zu 520 Euro monatlich verdient, muss keine Rentenbeiträge leisten. Diese Pflicht greift erst ab einem Einkommen ab 520,01 Euro pro Monat, teilt die DRV mit. Die Beitragspflicht endet, sobald freiberufliche Lehrer, Trainer und Coaches mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen – dazu zählen auch Azubis.
Übrigens: Die Lehrtätigkeit ist nicht auf einen bestimmten Bereich beschränkt. Sie umfasst zum Beispiel freiberufliche Dozenten an Volkshochschulen wie auch Sporttrainer und Lehrer von Kreativangeboten. Wer also ganz grundsätzlich Wissen oder Fähigkeiten vermittelt, erfüllt die Voraussetzungen für diese Zuordnung.
