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Altersteilzeit und Nebenjob: Das dürfen Sie nebenher verdienen

Viele Altersteilzeitler wollen in der passiven Phase ihrer Altersteilzeit einen Nebenjob ausüben. Darf man das in der Altersteilzeit überhaupt? Und wie viel darf man verdienen?

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Nachdenkliche Seniorin sitzt mit einem aufgeschalgenen Buch am Tisch.

© Nicht definiert

Wichtig: Regelungen ernst nehmen

Eine Regelung zur Einschränkung von Nebentätigkeiten in Ihrem ATZ-Vertrag sollten Sie in jedem Fall beachten. Denn die möglichen Folgen bei einem Verstoß hiergegen sind schwerwiegend. Nimmt man den Wortlaut der Regelung ernst – und das sollten Sie zunächst tun – so müssen Sie Ihrem Arbeitgeber gegebenenfalls mehrere 10.000 Euro erstatten.

Generelles Verbot zählt nicht

Möglicherweise steht in Ihrem Altersteilzeitvertrag ein generelles Nebenjob-Verbot. Davon brauchen Sie sich jedoch nicht beeindrucken zu lassen. Firmen dürfen Zweitjobs nicht generell verbieten – auch nicht in der ATZ. Steht ein solches Verbot in Ihrem Vertrag, so ist die Regelung unwirksam.

Wichtig ist jedoch: Der Nebenjob darf die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht verletzen. Anheuern bei der Konkurrenz des Chefs – das geht nicht. Auch nebenher die Kunden des Chefs zu „bedienen“, ist ein absolutes „No-go“.

So wurde ein Rohrleitungsmonteur, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung einer Kundin seines Chefs neue Abflussrohre montiert hatte, fristlos entlassen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen befand (Aktenzeichen: 16 Sa 593/12).

Eine eigentlich längst veraltete Regelung

Hierzu müssen wir uns Paragraf 5 Absatz 3 Altersteilzeitgesetz ansehen. Diese Regelung bezieht auf Förderleistungen, die der Arbeitgeber von der Arbeitsagentur erhalten kann bzw. konnte. Solche gab es nämlich für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor 2009 abgeschlossen wurden.

Früher konnte der Arbeitgeber unter Umständen die Aufstockungsbeträge, die er ATZ‘lern für den Lohn und die Rente zahlte, erstattet bekommen. Dies galt jedoch nicht, wenn ein ATZ‘ler eine „unerlaubte Nebenbeschäftigung“ ausübte. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Erstattungsleistung.

Regelungen wie die des zitierten Metall-Tarifvertrags sichern den Arbeitgeber für solche Fälle ab. Inzwischen hat sich die Situation allerdings gänzlich verändert. Heute gibt es de facto keine direkte Förderung der Altersteilzeit durch die Arbeitsagenturen. Die Regelung in Paragraf 5 Absatz 3 ATG, auf die viele Tarifverträge zur Altersteilzeit beziehen, ist aber bestehen geblieben.

Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen

Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung über einen Nebenjob reden, das heißt bevor Sie einen solchen aufnehmen, sollten Sie in Ihren Altersteilzeitvertrag bzw. in den für Sie geltenden Tarifvertrag schauen. Typischerweise finden Sie dort Regelungen wie den im Folgenden zitierten Paragraf 9 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschäftigen in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.

Dort heißt es unter 9.2: „Soweit der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des Paragraf 5 Absatz 3 Altersteilzeitgesetz (ATG) überschreitet, hat er die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten.“

Konsequenz für Arbeitnehmer

Ob inzwischen längst überholte Regelungen wie im Metall-Tarifvertrag rechtens sind, müssten im Zweifel Arbeitsgerichte entscheiden. Ob die Gerichte im Streitfall für einen Altersteilzeitler entscheiden würden, der einen „verbotenen Nebenjob“ ausübt, steht in den Sternen. Es ist jedenfalls nicht unbedingt ratsam, ein solches Risiko einzugehen.

Tipp: Neben der Altersteilzeit sollte man im Regelfall auch im arbeitsfreien Block der Altersteilzeit nebenher allenfalls einen Minijob ausüben. Über diesen Minijob sollte man den Arbeitgeber auch informieren.

Wer eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben will, sollte sich dies vom Arbeitgeber ausdrücklich genehmigen lassen – und zwar schriftlich.

Was die Sozialversicherungen sagen

Den Sozialversicherungen ist es relativ egal, ob und in welchem Ausmaß Altersteilzeitler eine Nebenbeschäftigung ausüben. Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010 beantwortet diese Frage eindeutig. Unter Punkt 2.4.5. heißt es hier:

Weitere Informationen

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www.minijob-zentrale.de

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