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Deutliches Plus bei Witwer- und Witwenrente

Eine der wichtigsten Leistungen der Rentenversicherung ist die Witwer- und Witwenrente. Durch das neue Rentenpaket gibt es für Hinterbliebene viele Verbesserungen.

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Zwei Rentner spielen Schach im Park. Bild: IMAGO / Shotshop / DC_2

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Wie wird denn bei solchen „frühen“ Todesfällen die Witwer- und Witwenrente berechnet?
Interviewer
Generell gilt: Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente sind die Rentenansprüche (genauer: Entgeltpunkte), die der verstorbene Versicherte erworben hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Hat der Verstorbene am Todestag das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht und noch keine Altersrente bezogen, so wird die (fiktive) Rente errechnet, auf die er Anspruch gehabt hätte. An diesem Prinzip hat sich nichts geändert. Aber die fiktive Rente wird nun anders berechnet. Dabei wird genauso verfahren wie bei der Erwerbsminderungsrente.
Rolf Winkel
Was haben denn Hinterbliebenenrente und die Rente wegen Erwerbsminderung (EM) miteinander zu tun?
Interviewer
Bei der EM-Rente wird die Lücke zwischen dem meist frühen Renteneintritt und dem regulären Rentenalter fiktiv – man könnte auch sagen: rechnerisch – geschlossen. Wenn jemand ab 50 EM-Rente erhält, hat er ja bis dahin nur eine geringen Rentenanspruch erworben. Daher werden die Jahre zwischen 50 und dem regulären Rentenalter durch eine Zurechnungszeit gefüllt.

Derzeit liegt das reguläre Rentenalter bei 65 Jahren und acht Monaten. Die 15 Jahre und acht Monate werden dann bei der Erwerbsminderungsrente genauso bewertet wie die Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Hat jemand bis dahin immer durchschnittlich verdient und jeweils einen Entgeltpunkt (EP) erworben, so werden ihm für die 15 2/3 Jahre auch weitere 15 2/3 EP gutgeschrieben.

Ganz ähnlich wird bei der Witwer- und Witwenrente verfahren, wobei die Sache hierbei noch ein bisschen komplizierter ist.
Rolf Winkel
Wie wird bei der „frühen Witwer- und Witwenrente“ genau gerechnet?
Interviewer
Zunächst wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Geregelt ist das in § 59 SGB VI. Ist der Versicherte beispielsweise schon im Alter von 40 Jahren verstorben, und hat bis dahin insgesamt 20 Entgeltpunkte (EP) und im Schnitt pro Jahr einen EP erworben, so wird die Zeit bis zum Rentenalter, das zum Zeitpunkt seines Todes galt, genauso bewertet, es gibt also für jedes Jahr einen weiteren EP.

Die Regelung hierzu findet sich in § 253a Abs. 2 SGB VI. Danach gilt: Ist „ bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten“.

Für das obige Beispiel bedeutet dies: Zu den bis zum Todeszeitpunkt erworbenen 20 EP kommen noch 25 2/3 EP hinzu – für die Zeit zwischen dem 40. Geburtstag und dem Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Praktisch bedeutet dies, dass die Witwer- und Witwenrente in diesem Fall auf Grundlage einer fiktiven Altersrente von 45 2/3 EP berechnet. Das wird mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, der derzeit in den alten Bundesländern bei 32,03 Euro liegt. Dabei kommen 1.462,70 Euro heraus.

Für die neuen Bundesländer fällt dieser Wert geringfügig niedriger aus.
Rolf Winkel
Ist das schon der Endbetrag?
Interviewer
Nein, es gibt noch zwei weitere Rechenschritte. Zunächst fallen – wie bei der Erwerbsminderungsrente – Abschläge wegen der frühen Zahlung der Rente an. Solche Abschläge gibt es, wenn der Verstorbene beim Todeszeitpunkt jünger als 65 Jahre alt war. Bei der Hinterbliebenenrente werden meist Abschläge in Höhe von 10,8 % erhoben.

Dies gilt, wenn der Verstorbene 62 Jahre oder jünger war. Es bleiben damit brutto vom oben genannten Betrag 1304,73 Euro. Hiervon werden als Witwer- und Witwenrente zumeist 60 Prozent (bei vor 2002 geschlossenen Ehen, wenn ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde) gewährt.

Dieser Prozentsatz gilt bei der meist gezahlten großen Hinterbliebenenrente. Auf diese besteht z.B. bei Todesfällen im Jahr 2019 Anspruch, wenn der Verstorbene 45 Jahre und acht Monate war. Dieses Alter steigt künftig Schritt für Schritt auf 47 Jahre an.
Rolf Winkel
Wie viel bleibt dann?
Interviewer
60 Prozent von 1.304,73 Euro sind 782,84 Euro. Das ist ein Brutto-Betrag. Hiervon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Hat die Witwe oder der Witwe noch eigenes Einkommen, so wird dieses, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind, zum Teil auf die Witwer- und Witwenrente angerechnet.
Rolf Winkel
Muss die Berücksichtigung der Zurechnungszeiten beantragt werden?
Interviewer
„Nein“ sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. „Die Hinterbliebenenrente selbst wird zwar nur auf Antrag und nicht automatisch gezahlt. Wird sie beantragt, so ist damit aber gleichzeitig auch die Prüfung der Zurechnungszeit durch die Rentenversicherung verbunden.“

Gerade wenn ein Versicherter früh verstorben ist, muss dann zunächst noch eine Kontenklärung vorgenommen werden. Hierfür sollten Hinterbliebene möglichst schnell einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
Rolf Winkel

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