Derzeit liegt das reguläre Rentenalter bei 65 Jahren und acht Monaten. Die 15 Jahre und acht Monate werden dann bei der Erwerbsminderungsrente genauso bewertet wie die Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Hat jemand bis dahin immer durchschnittlich verdient und jeweils einen Entgeltpunkt (EP) erworben, so werden ihm für die 15 2/3 Jahre auch weitere 15 2/3 EP gutgeschrieben.
Ganz ähnlich wird bei der Witwer- und Witwenrente verfahren, wobei die Sache hierbei noch ein bisschen komplizierter ist.
Die Regelung hierzu findet sich in § 253a Abs. 2 SGB VI. Danach gilt: Ist „ bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten“.
Für das obige Beispiel bedeutet dies: Zu den bis zum Todeszeitpunkt erworbenen 20 EP kommen noch 25 2/3 EP hinzu – für die Zeit zwischen dem 40. Geburtstag und dem Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Praktisch bedeutet dies, dass die Witwer- und Witwenrente in diesem Fall auf Grundlage einer fiktiven Altersrente von 45 2/3 EP berechnet. Das wird mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, der derzeit in den alten Bundesländern bei 32,03 Euro liegt. Dabei kommen 1.462,70 Euro heraus.
Für die neuen Bundesländer fällt dieser Wert geringfügig niedriger aus.
Dies gilt, wenn der Verstorbene 62 Jahre oder jünger war. Es bleiben damit brutto vom oben genannten Betrag 1304,73 Euro. Hiervon werden als Witwer- und Witwenrente zumeist 60 Prozent (bei vor 2002 geschlossenen Ehen, wenn ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde) gewährt.
Dieser Prozentsatz gilt bei der meist gezahlten großen Hinterbliebenenrente. Auf diese besteht z.B. bei Todesfällen im Jahr 2019 Anspruch, wenn der Verstorbene 45 Jahre und acht Monate war. Dieses Alter steigt künftig Schritt für Schritt auf 47 Jahre an.
Gerade wenn ein Versicherter früh verstorben ist, muss dann zunächst noch eine Kontenklärung vorgenommen werden. Hierfür sollten Hinterbliebene möglichst schnell einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
