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Grundrente: Was Minijobber jetzt wissen sollten

Wer mit einer niedrigen Rente rechnet, kann schon jetzt einiges tun, um sich später die Grundrente zu sichern. Die wichtigsten Fragen rund um kleine Einkommen und die Grundrente.

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Eine Frau arbeitet in einem Warenlager. Bild: IMAGO / MASKOT

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Grundrente: Was Minijobber jetzt wissen sollten

Für einen Anspruch auf Grundrente sind mindestens 33 Versicherungsjahre nötig, am besten aber 35 Jahre. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder ALG 2 zählen nicht als Grundrentenzeit. Anders sieht es bei geringfügigen Beschäftigungen aus. Ein Minijob kann dafür sorgen, dass Sie später einen Anspruch auf Grundrente haben. Das gilt aber nur, wenn der Job rentenversicherungspflichtig ist.

Was muss ich tun, damit der Minijob rentenversicherungspflichtig ist?


Gar nichts. Heute sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das gilt für einen vollen Minijob auf 450-Euro-Basis, aber genauso für einen Job mit einem monatlichen Entgelt von 300 oder 200 Euro.

Ausnahme: Sie wählen die Rentenversicherungspflicht gezielt ab. Das geht nur durch schriftlichen Antrag an Ihren Arbeitgeber. Verzichten Sie auf einen Antrag, bleibt der Minijob rentenversicherungspflichtig.

Muss ich dann einen eigenen Rentenbeitrag zahlen?


Ja, aber dieser geringe Eigenbeitrag kann dafür sorgen, dass Ihre eigene Rente später durch die Grundrente erheblich aufgestockt wird.

Wenn Sie die Rentenversicherungspflicht nicht abwählen, überweist der Arbeitgeber der Minijobzentrale statt 15 Prozent den „normalen“ Rentenbeitrag von derzeit 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent mehr. Bei einem vollen 450-Euro-Job kostet sie das monatlich 16,20 Euro. Diesen Betrag zieht er von Ihrem Lohn ab.

Ich habe die Versicherungspflicht abgewählt. Kann ich das rückgängig machen?


Eine einmal gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht einfach rückgängig gemacht werden, sie gilt für die komplette Dauer der Minijob-Beschäftigung. Es gibt allerdings folgende Möglichkeiten:
  • bei einem anderen Arbeitgeber einen neuen Minijob aufnehmen,
  • Minijob aufgeben, zwei Monate pausieren und dann die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wieder aufnehmen,
  • aufstocken zu einem „Midi-Job“ (Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro).

Minijobs werden bei der Grundrente nicht aufgewertet – stimmt das?


Wenn die Höhe Ihres Grundrentenanspruchs später ausgerechnet wird, zählt nur die Zeit, in der Sie mindestens 30 Prozent des jeweils aktuellen Durchschnittsentgelts aller Versicherten verdient haben.

Diese Marke liegt derzeit bei monatlich 1.014 Euro. Mit einem Minijob sind Sie davon weit entfernt. Richtig ist also, dass Sie keinen Grundrentenzuschlag auf diejenigen Entgeltpunkte (Rentenpunkte) bekommen, die Sie als Minijobber gesammelt haben.

Aber: Die Minijob-Zeit kann dafür sorgen, dass Sie überhaupt einen Anspruch auf Grundrente erhalten. Also dafür, dass Ihr Verdienst in den Jahren, in denen Sie mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt haben, aufgewertet wird.
Wie errechnet sich die Höhe der Grundrente?

Die Rentenversicherung verdoppelt zunächst die Entgeltpunkte. Ihnen werden also weitere 12,4 EP zuerkannt. Davon gehen anschließend pauschal 12,5 Prozent ab, so dass 10,85 EP bleiben. Das ist Ihr Grundrentenzuschlag.

Da Sie in Ihrem Minijob auch in die Rentenkasse eingezahlt haben, bekommen Sie für diese Zeit natürlich auch Entgeltpunkte angerechnet, insgesamt etwa 0,5 EP. Diese Punkte fließen aber nicht in die Berechnung des Grundrentenzuschlags ein, da Ihr Verdienst durchweg unterhalb der 30-Prozent-Hürde lag. Der Grundrentenzuschlag wirkt sich also nur auf die EP der ersten 31 versicherungspflichtigen Jahren aus.

Unterm Strich wird Ihre Altersrente damit auf Grundlage von (12,4 + 10,85 + 0,5=) 23,75 EP errechnet.

Beim seit Juli 2020 gültigen Rentenwert West wären das rund 812 Euro brutto. Davon gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Hinweis: Das Rechenbeispiel geht von einem EP-Durchschnitt von 0,4 aus. Bei einem höheren Verdienst greift die Begrenzung auf insgesamt 0,8 EP. Mehr dazu im Beitrag Grundrente: die häufigsten Fragen und Antworten.

Grundrente: Minijob bei Erwerbsminderungsrente und ALG 2

Minijobs können in einer ganzen Reihe von Situationen helfen, sich später einen Anspruch auf Grundrente zu sichern. Das gilt etwa, wenn Sie Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) beziehen. Die Zeit des Bezugs von ALG 2 allein zählt nicht als Grundrentenzeit.

Doch hier hilft ein rentenversicherungspflichtiger Minijob. Einen solchen Job können Sie durchaus neben dem ALG 2 ausüben. Er muss allerdings beim Jobcenter angemeldet werden.

Der Verdienst wird zum Teil auf das ALG 2 angerechnet. Von einem vollen 450-Euro-Job dürfen Sie allerdings 170 Euro behalten. Genauso wichtig ist aber: Die Minijobzeit zählt dann für die Grundrente als vollwertige Versicherungszeit.

Ähnliches gilt auch bei der Erwerbsminderungsrente. Auch die Zeit, in der Sie diese Leistung erhalten, wird für die Grundrente nicht als Versicherungszeit (Grundrentenzeit) anerkannt, wohl aber die Zeit, in der Sie daneben einen rentenversicherungspflichtigen Minijob ausüben. Der Verdienst aus dem Minijob wird übrigens bei der Erwerbsminderungsrente nicht angerechnet.


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