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Hinzuverdienst zur Rente: Was ist erlaubt?

Was darf ich zu meiner Rente hinzuverdienen? Muss ich meinen Hinzuverdienst melden? Wir geben einen Überblick, für wen welche Bestimmungen gelten.

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Mehr Netto vom Brutto: Aktivrentner haben gut lachen (Credit: wdv © Lauer, Jan

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Jedes Jahr erreichen Hunderttausende, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, ihr reguläres Rentenalter. Der Übergang erfolgt ganz still und leise ohne gesonderte Mitteilung. Das Datum steht schon im ursprünglichen Rentenbescheid.

„Doch gerade in Bezug auf den Hinzuverdienst ist das Erreichen der regulären Altersgrenze wichtig“, erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund.  „Denn als regulärer Altersrentner darf man dann beliebig viel verdienen – ohne dass die Rente gekürzt wird.“ Den Nebenverdienst muss man dann auch nicht der Rentenversicherung melden.

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Rentenalter noch nicht erreicht: Meldepflicht für Hinzuverdienst

Wer die reguläre Rentenaltersgrenze noch nicht erreicht hat, darf sich ebenfalls neben der Rente etwas hinzuverdienen. Zwei Dinge gibt es aber zu beachten:

  • Sie müssen der Deutsche Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung melden.
  • Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt es gegebenenfalls zu einer Rentenkürzung.
Es gibt dann manchmal vorübergehend nur eine Teilrente. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann die Rente sogar in Ausnahmefällen zeitweise gestrichen werden. Aber: Ab dem Kalenderjahr, in dem der Hinzuverdienst wegfällt oder deutlich sinkt, wird aus der Teilrente wieder die volle Rente – spätestens, wenn Sie das reguläre Rentenalter erreicht habe

Verdienstgrenze: In 2021 mehr Hinzuverdienst zur Rente erlaubt

Für 2021 gilt wie schon im Vorjahr eine besonders großzügige Verdienstgrenze: Wer ein vorgezogenes Altersruhegeld erhält, darf bis zu 46.060 Euro brutto zur Rente hinzuverdienen, ohne dass ihm die Rente gekürzt wird.

Verdienstgrenze überschritten – und jetzt?


Bei einem höheren Hinzuverdienst wird die Rente anteilig gekürzt. Das über die Verdienstgrenze hinausgehende Brutto-Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dabei kommt es nicht auf das monatliche Einkommen, sondern auf das Einkommen des gesamten Kalenderjahres an.
Beispiel: Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente

Wenn Sie 2021 neben der Rente ein Bruttoeinkommen in Höhe von 52.060 Euro erzielen, liegt dieses genau 6.000 Euro über der Hinzuverdienstgrenze. Auf den Monat umgerechnet sind das 500 Euro.

40 Prozent davon werden auf die Rente angerechnet, das sind 200 Euro. Ihre Rente wird also monatlich um 200 Euro gekürzt.

Im Gegenzug fällt Ihre spätere reguläre Altersrente etwas höher aus, weil Sie mit der neuen Beschäftigung Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Zudem fallen auf den nicht beanspruchten Teil der Rente keine Abschläge an.

Hinzuverdienstsgrenze 2022 unverändert

Für Frührentner ändert sich 2022 nichts. Im November 2021 haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Hinzuverdienstgrenze unverändert auf 46.060 Euro zu belassen. Die Ausnahmeregel wurde entsprechend um ein Jahr verlängert.





Hinzuverdienst zur Rente – für wen was gilt


Hinzuverdienst ...Hinzuverdienstgrenze (2021)Hinzuverdienst melden?
… vor dem regulären Rentenalterbis 46.060 Euro anrechnungsfreija
… nach dem Erreichen der regulären Altersgrenzeunbegrenztnein
... bei Erhalt einer vollen Erwerbsminderungsrentebis 6.300 Euro anrechnungsfreija
… bei Erhalt einer Teil-Erwerbsminderungsrenteindividuelle Grenze, mindestens jedoch 15.989,40 Euro anrechnungsfreija

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Auch Personen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, dürfen grundsätzlich hinzuverdienen, soweit es ihre Gesundheit erlaubt. Es gelten aber unterschiedliche Bestimmungen für volle und teilweise Erwerbsminderung sowie eine „verschärfte Mitwirkungspflicht“, so Gundula Sennewald.

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung


Die Hinzuverdienstregeln bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichen denen bei vorzeitigen Altersrenten.
  •  Jahreseinkünfte in Höhe von maximal 6.300 Euro brutto sind anrechnungsfrei.
  • Was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
  • Die Corona-Sonderregeln mit der massiven Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Erwerbsminderungsrenten nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung überprüft regelmäßig, ob die Tätigkeit noch im Rahmen des „Restleistungsvermögens“ liegt, das der Rente zugrunde liegt. Wenn Sie etwa eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, aber einen Halbtagsjob mit täglich vier Stunden ausüben möchten, kommt es zum Konflikt. Denn als „voll erwerbsgemindert“ kann nur gelten, wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann.

„Im Regelfall werden allerdings geringfügige Beschäftigungen mit einem maximalen Entgelt von 450 Euro monatlich als rentenunschädlich angesehen“, so die Expertin von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Jede Erwerbstätigkeit umgehend melden


Erwerbsminderungsrentner sollten deshalb die Deutsche Rentenversicherung umgehend informieren, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen möchten. Zudem sollten Sie einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung vereinbaren – idealerweise, bevor Sie die Arbeit aufnehmen.
Beispiel: Anrechnung des Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente
  • Angenommen, der Brutto-Hinzuverdienst eines Beziehers oder einer Bezieherin einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt im Kalenderjahr bei 8.300 Euro.
  • Der Hinzuverdienst überschreitet damit die Grenze von 6.300 Euro um 2.000 Euro.
  • Von diesen 2.000 Euro werden 40 Prozent auf die Jahresrente angerechnet, also 800 Euro.
  • Der monatliche Rentenanspruch sinkt damit um 66,67 Euro (800/12).

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung


Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie 2021 mindestens 15.989,40 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.  Dieser Betrag wird jährlich angepasst.

Die genaue Hinzuverdienstgrenze wird jedoch immer individuell berechnet. Dazu wird Ihr Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren herangezogen. Die konkrete Berechnung regelt Paragraph 96a Abs. 1c Nr.1 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

Wer mehr verdient, bekommt nur einen Teil der vollen Rente. Unter Umständen fällt die Rentenzahlung sogar ganz weg.

Tipp: Weil die Berechnung komplex ist, sollten Sie sich rechtzeitig in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Service-Telefon unter 0800 1000 4800 beraten lassen.

Hinzuverdienst der Rentenversicherung melden: So geht‘s

Sie können der Deutschen Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung formlos per Brief mitteilen. Das Schreiben sollte dabei enthalten

  • Namen und Anschrift,
  • Rentenversicherungsnummer,
  • die Höhe des voraussichtlichen Arbeitsentgelts und
  • die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
 „Hilfreich ist es dabei, wenn eine Kopie des Arbeitsvertrages beigelegt wird“, erklärt Sennewald.

Beim Rentenantrag: Erklärung zum Hinzuverdienst abgeben


Wenn Sie bereits beim Rentenantrag wissen, dass Sie weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie zusammen mit dem Rentenantrag das ausgefüllte Formular R0230 abgeben („Erklärung zum Hinzuverdienst bei Altersrente /Knappschaftsausgleichsleistung“).

In Frage 2.2. wird nach der voraussichtlichen Höhe des jährlichen Bruttoentgelts im Kalenderjahr des Renteneintritts gefragt. Dabei interessieren nur die Monate ab Rentenbeginn. Wenn Sie im April erstmals Rente erhalten, müssen hier also nur das Gesamtentgelt der Monate April bis Dezember eintragen. Falls Sie bereits in etwa wissen, wie hoch Ihr Gesamteinkommen im Folgejahr sein wird, können Sie entsprechende Angaben in Frage 2.3 und 2.4. machen.

Prognose und Abrechnung


Aufgrund Ihrer Einkommensprognosen berechnet die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen gegebenenfalls aufgrund der Anrechnungsregeln nur eine gekürzte Rente zusteht. Diese Berechnung ist allerdings vorläufig, stellt also eine Prognose dar.

Spitz abgerechnet wird später, in der Regel am 1. Juli des Folgejahres.

Aufgrund der Arbeitgebermeldungen kann die Rentenversicherung das prognostizierte und das tatsächliche Arbeitsentgelt des Vorjahres (ab Renteneintritt) miteinander abgleichen. Im Juli 2022 steht bei der Spitzabrechnung der Hinzuverdienst des kompletten Jahres 2021 auf dem Prüfstand. Und „spitz“ ist dabei durchaus wörtlich gemeint. Denn die Abrechnung erfolgt auf den Cent genau.

Stellt sich bei dieser Abrechnung heraus, dass das Arbeitseinkommen über der Hinzuverdienstgrenze lag und höher war als prognostiziert, so kommt es nachträglich zu einer Rentenkürzung.

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