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Kinderberücksichtigungszeiten: Wenig bekannt – aber große Wirkung

Dass die ersten drei Lebensjahre eines Kindes für die Rente der Mutter (oder des Vaters) viel wert sind, hat sich herumgesprochen. Doch auch die Jahre danach können die Rente erheblich steigern.

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Mutter und Kind spielen auf dem Boden mit Bauklötzen. Bild: IMAGO / YAY Images / alenkasm

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Kurzinfo: Kinderberücksichtigungszeit (KBZ)

Eine Kinderberücksichtigungszeit erkennt die Deutsche Rentenversicherung bei einem Elternteil bis zum 10. Geburtstag eines Kindes an. Sie kann zeitlich zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden, wird aber jeweils nur einem Elternteil – meist der Mutter – zugestanden und kann bei der Rente dreifache Vorteile bringen. Die KBZ kann

  1. einen Anspruch auf eine Frührente sichern,
  2. für die Aufwertung von Versicherungsbeiträgen sorgen,
  3. ein Rentenplus bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder bringen.

Wer profitiert von KBZ – und wer nicht?

Im Regelfall profitiert der Elternteil, der das Kind betreut. Wenn Sie selbstständig tätig sind, gilt das nur, wenn Sie in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Selbstständigen, die nicht pflichtversichert sind, werden zwar bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes gutgeschrieben, aber danach keine Kinderberücksichtigungszeiten. 

Wahl der Pflichtversicherung kann sich lohnen – auch für die KBZ

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit können Selbstständige einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Das bindet sie – und bringt eine Reihe von Vorteilen. So haben Pflichtversicherte Anspruch auf Reha und Erwerbsminderungsrente – und auf die Vorteile, die mit der KBZ verbunden sind. 

Wie verhelfen Kinderberücksichtigungszeiten zum Frührentenanspruch?

Wenn Sie (vorzeitig) in Altersrente gehen möchten, müssen Sie so genannte Wartezeiten nachweisen. Bei der Rente für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren bzw. 420 Versicherungsmonaten erfüllt sein. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind es sogar 45 Jahre bzw. 540 Versicherungsmonaten – eine hohe Hürde. Dennoch erfüllen viele Mütter diese Voraussetzung, obwohl sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Der Grund: Die KBZen zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Das gilt auch bei den für die anderen Alters-Frührenten erforderlichen 35 Versicherungsjahren. Auch hier zählen also die KBZ mit.

Wie funktioniert die Aufwertung von Versicherungszeiten in der KBZ?

Hiervon können Elternteile mit niedrigem Lohn, Teilzeitarbeit oder – als versicherungspflichtige Selbstständige - bei niedrigem gemeldeten Entgelt profitieren. Voraussetzung ist, dass sie in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen. Mütter sind (und waren) vielfach Teilzeitbeschäftigte. Für sie trifft diese Voraussetzung oft zu. Der jährliche Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten wird für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro angesetzt, das sind monatlich 3.780 Euro. Wer so viel verdient, erwirbt einen Entgeltpunkt. Niedrigere Arbeitsentgelte, die Mütter oder auch erziehende Väter zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes erzielen, werden (was die Rente betrifft) um 50 Prozent, maximal aber auf das Durchschnittsentgelt  hochgewertet. 

Beispiel: Eine Teilzeitangestellte verdient derzeit monatlich 2.600 Euro brutto. Das entspricht einem jährlichen Einkommen von 31.200 Euro. Bei einer Aufwertung um 50 Prozent käme sie, was die Rente betrifft, auf ein versicherungspflichtiges Entgelt von 46.800 Euro. Deshalb setzt hier die Kappung auf das Durchschnittsentgelt ein. Tatsächlich wird das Entgelt damit „nur“ auf 45.358 Euro hochgewertet. Das sichert ihr für die Rente genau einen Entgeltpunkt statt rund 0,69 EP ohne Aufwertung. Nach dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert bringt ihr dies ein monatliches Rentenplus von 12,27 Euro.

Was gilt, wenn ich wegen der Erziehung mehrerer Kinder ganz im Job ausgesetzt habe?

Dann greift für Sie eine vorteilhafte Sonderregelung: Wenn Sie zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erziehen, gibt es auch ohne eine sonstige versicherungspflichtige Tätigkeit ein Rentenplus. Für jedes Jahr ab dem 3. Geburtstag eines Kindes wird ein Rentenanspruch anerkannt als ob Sie jährlich ein Arbeitseinkommen im Wert von einem Drittel Rentenpunkt erzielt hätten. Das erhöht Ihre Monatsrente nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert immerhin um gut 13 Euro. Diese vorteilhafte Regelung gilt auch, wenn nur ein Kind jünger als zehn Jahre ist und ein weiteres pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt.

Wie lange geht die KBZ, wenn ich mehrere Kinder habe?

In der Regel bis das jüngste Kind 10 Jahre alt wird. Wenn Sie also drei Kinder haben, deren Geburt sechs Jahre auseinander liegt, läuft die KBZ bis das älteste Kind 16 Jahre alt ist.

Muss ich weitere Voraussetzungen erfüllen, um von höheren Rentenansprüchen wegen einer KBZ profitieren zu können?

Ja. Zusätzliche Entgeltpunkte wegen einer Kinderberücksichtigungszeit gibt es nur, wenn Sie später - beim Rentenbeginn - 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Das fällt allerdings meist nicht allzu schwer, da bei diesen 25 Jahren auch die Kinderberücksichtigungszeiten mitgerechnet werden. Wichtig zudem: Die zusätzlichen Entgeltpunkte gibt es nur für Erziehungszeiten ab 1992. „Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Für welchen Elternteil gelten diese Vorteile?

Das Gesetz sagt: „Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat“ (§ 56 Abs. 2 SG VI). Das ist auch heute noch überwiegend die Mutter, es kann aber natürlich auch der Vater sein. Rentenrechtlich stehen diese Leistungen aber jeweils pro Monat nur einem Elternteil zu. Für Väter gelten dabei andere – härtere – Regeln als für Mütter. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 18. April 2024 für rechtens befunden (Aktenzeichen: B 5 R 10/23 R). Väter müssen nämlich im Zweifelsfall nachweisen, dass sie ihr Kind überwiegend erzogen haben.

Können die Eltern die KBZ auch einfach rententaktisch unter sich verteilen, also dem Elternteil zuordnen, der mehr von der KBZ profitiert?

Das geht schon. Aber – genau wie bei der Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes – nur bei einer rechtzeitigen gemeinsamen Erklärung der Eltern. Dafür gibt es ein Antragsformular. Es nennt sich „Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit /Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung“. Das Formular können Sie im Internet herunterladen: Einfach „V0820“ und „Rentenversicherung“ in der Browserzeile eingeben. Die Erklärung kann auch online ausgefüllt werden. Beide Elternteile können damit gemeinsam und verbindlich festlegen, welchem Elternteil die Familienleistungen bei der Rente zustehen. Wenn dort für eine bestimmte Zeit der Vater eingetragen wird, dann gilt das selbst dann, wenn er sein Kind noch nicht einmal ins Bett gebracht hat.

Wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Wer die Vorteile nutzen will, die damit verbunden sind, sollte das möglichst schnell tun. Denn die Erklärung können Sie nur für die Zukunft abgeben, rückwirkend maximal für die vergangenen zwei Monate. Für die Kinderberücksichtigungszeit bedeutet dies beispielsweise: Im 39. Lebensmonat ihres Kindes können Sie noch die Monate 37 und 38 festlegen – und natürlich die künftigen Monate. Mit der förmlichen Erklärung müssen Sie sich nicht für die ganze Erziehungszeit festlegen.

Beispiel: In den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nimmt Nena S. in ihrem Job eine Elternzeit. Die dreijährige Kindererziehungszeit wird ihr zugerechnet. Danach kehrt Nena S. wieder in ihren Job zurück. Nena S. und ihr Ehemann Tom S. verteilen die KBZ nun per gemeinsamer Erklärung rententaktisch – und zwar an den Vater.  Und das lohnt sich in diesem Fall.

Tom S. ist freier Journalist und über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Als jährliches Entgelt hat er 30.000 Euro gemeldet. Auf dieser Basis zieht die KSK von ihm Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Dieses jährliche Entgelt kann – was die Rente angeht - in der KBZ auf 45.000 Euro hochgewertet werden - natürlich ohne eigenen zusätzlichen Beitrag.  Tom S. käme damit nach der Aufwertung auf rund 0,99 Rentenpunkte statt auf 0,66 Punkte ohne Aufwertung. Nena S. ist dagegen als Pharmareferentin teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto 4.000 Euro. Ihr könnte – da ihr Entgelt ohnehin über dem Durchschnitt liegt – die KBZ bei der Rente keine Vorteile bringen. 

Ich stehe kurz vor dem Rentenantrag. In der Rentenauskunft, die mir vorliegt, steht nichts zu Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten. Muss ich Nachteile befürchten`?

Nein. Wenn vorher keine oder eine unvollständige Kontenklärung durchgeführt wurde, „können die Erziehungszeiten auch noch mit dem Rentenantrag beantragt werden“, erklärt Katja Braubach. Es geht also nichts verloren. Allerdings: In einem solchen Fall kann die KBZ, genau wie die Kindererziehungszeit in den ersten der Lebensjahren des Kindes, dem Vater nur dann zugeordnet werden, wenn er die Erziehung überwiegend übernommen hat. Das ist zum Beispiel unmittelbar glaubhaft, wenn der Vater zwischen dem 3. und 10. Geburtstag des Kindes Teilzeit gearbeitet hat, während die Mutter Vollzeit tätig war und die Mutter bestätigt, dass der Vater die Erziehung überwiegend getragen hat.

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