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Neue Regeln bei der Waisenrente

Reha, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente – und dazu noch Waisenrente. Das alles bietet die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich zur Altersrente. Und ohne jeden Aufschlag. Ab 1. Juli 2015 gelten bei der Waisenrente großzügigere Regelungen.

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Neue Regeln bei der Waisenrente

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Bis zum Alter von 27 Jahren möglich


Grundsätzlich ist ein Waisenrentenbezug möglich, bis zum Alter von 27 Jahren möglich. In manchen Fällen kann die Bezugsdauer auch hinausgeschoben werden.

Anspruch auf Waisenrente besteht, solange die Waise
  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (bis 27),
  • ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen anderen Freiwilligendienst ableistet, für den im Grundsatz Anspruch auf Kindergeld bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag besteht (bis 27),
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst beziehungsweise anderen Freiwilligendiensten befindet (bis 27),
  • aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten (ebenfalls bis 27).

Das gilt für Minderjährige

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder eines verstorbenen Elternteils, wenn dieser die sogenannte allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hatte. Dafür müssen fünf Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Soweit ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, reicht es für den Anspruch auf Waisenrente aus, wenn ein einziger Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.

Die Rente gibt es nicht nur für leibliche und eheliche Kinder, sondern auch angenommene Kinder und nichteheliche Kinder. Nichteheliche Kinder haben gegenüber dem Vater aber nur Anspruch auf Waisenrente, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde.

Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten alle Waisen Waisenrente, im Regelfall die Halbwaisenrente, in den seltenen Fällen, in denen beide Elternteile verstorben sind, die Vollwaisenrente.

Der Status der Waisen – ob sie also Azubi, Arbeitnehmer oder Schüler sind – spielt dabei keinerlei Rolle, ebenso wenig das Einkommen und Vermögen der Betroffenen.

Länger als bis 27


Der Anspruch auf Waisenrente verlängert sich um die Monate über das 27. Lebensjahr hinaus, in denen die Waise den früheren Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat (in dieser Zeit bestand kein Anspruch auf die Waisenrente). Voraussetzung ist dabei allerdings, dass immer noch einer der anderen Anspruchsgründe vorliegt (etwa eine Ausbildung). Das gleiche gilt für das Kindergeld mit dem Unterschied, dass hier vom Grundsatz her die 25-Jahres-Grenze maßgebend ist.

Für diejenigen, die seit Juli 2011 den neuen freiwilligen Wehrdienst absolviert haben, gilt: Eine Verlängerung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist für maximal sechs Monate möglich. Für die Freiwilligendienste, die seit Juli 2015 durchweg zum Bezug von Waisenrente berechtigen (jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahrs) gilt dies nicht. Da bereits in der Dienstzeit ein Waisenrentenanspruch besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Praxistipp: Ab 15 können Jugendliche selbst Anträge stellen


Meist wird der verbliebene Elternteil für minderjährige Waisen den Antrag auf Waisenrente stellen. Doch es geht auch anders. Schon wenn Jugendliche 15 Jahre alt werden, können sie grundsätzlich Anträge auf Sozialleistungen selbst stellen. Sie sind also nicht mehr darauf angewiesen, dass ihr Mutter oder ihr Vater den Antrag – hier: auf Waisenrente – stellt. Dies regelt Paragraf 36 SGB I, in dem es um die „Handlungsfähigkeit“ geht.

Praxistipp: Adressänderungen mitteilen – Erreichbarkeit sicherstellen


De facto wird der Schriftwechsel mit der Rentenversicherung bei minderjährigen Kindern zumeist vom verbliebenen Elternteil geführt. Soweit die Kinder volljährig sind, können (oder auch: müssen) sie im Prinzip ihre Angelegenheiten selbst regeln.

Daher sollten Eltern und Kinder darauf achten, dass eine neue Anschrift eines Kindes spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit der deutschen Rentenversicherung mitgeteilt wird. Denn von nun an wird regelmäßig der Anspruch auf Waisenrente überprüft. Wird auf Anfragen der Rentenversicherung nicht reagiert, wird die Waisenrenten-Zahlung eingestellt.

Ausbildungsende der Rentenversicherung mitteilen


Waisengeld wird von der deutschen Rentenversicherung im Regelfall bis zum voraussichtlichen Ende der jeweiligen Ausbildung bewilligt. Probleme ergeben sich häufig, wenn eine Ausbildung verkürzt oder abgebrochen wird. Ab diesem Moment besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Waisenrente – es sei denn, es schließt sich eine weitere Ausbildung an. In dieser Situation kommt es zu einer Überzahlung der Waisenrente mit der Folge: Die deutsche Rentenversicherung verlangt die überzahlte Waisenrente zurück. Um dies zu vermeiden, sollte ein Ausbildungsende der Versicherung in jedem Fall umgehend mitgeteilt werden.

Wenn ein Elternteil verstirbt

Waisenrente wird überwiegend an Kinder von Rentenversicherten gezahlt, die selbst noch nicht das Rentenalter erreicht haben, die also vor dem eigenen Rentenbezug versterben. Daher besteht hier meist die Notwendigkeit, das Rentenkonto des Verstorbenen zunächst zu klären. Dies ist sowohl für den Rentenanspruch als auch für die Rentenhöhe von Bedeutung. Falls kein aktueller Versicherungsverlauf des oder der Verstorbenen vorliegt, sollte dieser umgehend bei der Rentenversicherung angefordert werden. Zur Kontenklärung bietet es sich an, die Hilfe eines Versicherten­ältesten in Anspruch zu nehmen. Informationen hierüber erhält man bei der örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung.

Rentenantrag erforderlich


Waisenrenten gibt es nur auf Antrag. Wer mit der Antragstellung zu lange wartet, verliert Rentenansprüche. Die Waisenrente wird rückwirkend nämlich längstens für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt. Wenn also beispielsweise erst 14 Monate nach dem Tod eines Elternteils Waisenrente beantragt wird, gehen die ersten beiden Monate verloren.

Neue Regeln: Wer jetzt aktiv werden muss

Manche Volljährigen haben ab Juli 2015 wieder oder erstmals Anspruch auf Waisenrente. Wir zeigen, wer jetzt einen Antrag stellen muss. Dabei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Bisher vorgenommene Rentenkürzung


Nach den für Ende 2013 vorliegenden Daten wurden damals bundesweit 180.400 Renten an volljährige Waisen gezahlt. Davon wurden rund 16.500 aufgrund der Einkommensanrechnung gekürzt. In diesen „Kürzungsfällen“ wird die Deutsche Rentenversicherung von sich aus die früher gekürzt gezahlten Waisenrenten ab 1. Juli neu berechnen und ungekürzt weiter zahlen (soweit noch ein Anspruch hierauf besteht). Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Keine Auszahlung wegen Einkommensanrechnung


In den Fällen, in denen zwar ein Rentenantrag gestellt wurde, aber aufgrund der Einkommensanrechnung keine Rente ausgezahlt wurde, soll – so die Rentenversicherung – genauso verfahren werden. Die deutsche Rentenversicherung will also von sich aus aktiv und auch ohne Antrag die Rente neu berechnen und auszahlen. Natürlich muss in diesen Fällen ggf. der grundsätzliche Rentenanspruch nachgewiesen werden.

Tipp: Auch in Fällen, in denen eigentlich – nach Auskunft der deutschen Rentenversicherung – kein Handlungsbedarf besteht, sollte der von der Versicherung ausgestellte Rentenbescheid genau kontrolliert werden.

Freiwilliger Dienst/Verzicht auf Antragstellung


In allen anderen Fällen müssen Waisen ab Juli 2015 selbst aktiv werden und ihre Rentenansprüche geltend machen. Dies gilt zum einen für diejenigen, die an einem freiwilligen Dienst teilnehmen, der nach dem bis zum 30. Juni 2015 geltenden Recht nicht zu einem Bezug auf Waisenrente berechtigte. Zum anderen müssen auch diejenigen, die bislang wegen der bis Mitte 2015 geltenden Regeln zur Einkommensanrechnung auf eine Antragstellung verzichtet haben, nun einen Rentenantrag stellen.

Waisenrente und Kindergeld

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Waisenrente lesen sich zunächst ganz ähnlich wie diejenigen für die Zahlung von Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus. Daher ist es wichtig, die Unterschiede im Blick zu haben. So gibt es für volljährige Kinder, die arbeitslos sind, und Kinder, die eine Ausbildung suchen, keine Waisenrente, wohl aber Kindergeld bis 21 (bei Arbeitslosigkeit) bzw. bis 25 (bei Ausbildungssuchenden). Zudem ist die generelle Altersgrenze unterschiedlich. Diese wurde beim Kindergeld von 27 auf 25 Jahre gesenkt, während sie bei der Waisenrente unverändert bei 27 Jahren liegt.

Beide Leistungen gibt es allerdings gleichermaßen während der Ausbildung und in der Zeit, in der die Betroffenen Freiwilligendienste absolvieren. Zudem besteht in Übergangszeiten, die maximal vier Monate dauern, weiterhin Anspruch auf Waisenrente wie auf Kindergeld.

Hierzu ein Beispiel:
Eine 21-jährige Auszubildende beendet im November 2015 ihre Ausbildung als Industriekauffrau. Im April 2016 wird sie ein BWL-Studium beginnen. Da zwischen zwei Ausbildungen „höchstens vier Monate“ liegen dürfen, besteht weiter Anspruch auf die Waisenrente – genauso auf Kindergeld. Der erste Übergangsmonat ist bei der Azubi der Dezember 2015 – das ist der erste Monat nach der ersten Ausbildung. Und der letzte Monat ist der März 2016 – danach fängt ja das Studium an. Die Vier-Monats-Regel wird damit gerade eingehalten.

Der Anspruch auf Waisenrente verlängert sich um die Monate über das 27. Lebensjahr hinaus, in denen die Waise Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat (in dieser Zeit bestand kein Anspruch auf die Waisenrente), wenn dann immer noch einer der anderen Anspruchsgründe vorliegt. Das gleiche gilt für das Kindergeld mit dem Unterschied, dass hier vom Grundsatz her die 25-Jahres-Grenze maßgebend ist.

Kindergeld- und Waisenrentenanspruch für volljährige Kinder


Regelungen beim KindergeldRegelungen bei der Waisenrente
Generelle Altersgrenze25 Jahre27 Jahre
Zeiten der Arbeitslosigkeitbis 21 Jahrekein Anspruch
Erste Berufsausbildungbis 25 Jahre, Einkommen spielt keine Rollebis 27 Jahre
Weitere Berufsausbildungenbis 25 Jahre, neben der Ausbildung darf nur eine Beschäftigung mit maximal 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt werdenbis 27 Jahre
Ausbildungssuchebis 25 Jahrekein Anspruch
Freiwilligendienstbis 25 Jahrebis 27 Jahre
Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen Ausbildungen bzw. zwischen Ausbildung und Dienstbis 25 Jahrebis 27 Jahre
Behinderunggegebenfalls ohne Begrenzunggegebenenfalls bis 27 Jahre

So viel Rente gibt es

Rund 340.000 Waisenrenten zahlt die deutsche Rentenversicherung derzeit an minder- und volljährige Waisen. Jährlich werden rund 60.000 Waisenrenten neu bewilligt. Etwa genauso viele fallen jährlich weg. Überwiegend werden – nach dem Tod eines Elternteils – so genannte Halbwaisenrenten gezahlt, nur selten (in weniger als 8.000 Fällen) Vollwaisenrenten (nach dem Tod beider Eltern).

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Versicherungsrente des Verstorbenen beziehungsweise – falls dieser noch nicht Rentenbezieher war – der Erwerbsminderungsrente, auf die dieser Anspruch gehabt hätte. Die Vollwaisenrente, die gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben sind, beträgt 20 Prozent der tatsächlichen Rente (beziehungsweise der potenziellen Erwerbsminderungsrente) der Eltern beziehungsweise der gesamten (also addierten) Ansprüche beider Elternteile. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Als Orientierung mag dienen, dass der durchschnittliche Zahlbetrag der Rente bei etwa 160 Euro monatlich liegt.

Anrechnung der Waisenrente auf die staatliche Ausbildungsförderung


Gerade bei der Waisenrente stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der Waisenrenten-Bezug für andere Leistungen hat. Bei Waisenrenten-Beziehern geht es dabei typischerweise um zwei Leistungen: Bafög – also die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – und die nach ähnlichen Regeln funktionierenden Berufsausbildungsbeihilfen der Arbeitsagenturen.

Wer eine Waisenrente bezieht, muss häufig mit einer Kürzung der beiden genannten Leistungen rechnen. Unschädlich ist dabei für Schüler von Berufsfachschulen und (Fach-)Schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ein Betrag von monatlich 170 Euro, für die Mehrheit der sonstigen Schüler und Studenten gilt ein Freibetrag von 125 Euro. Für Bewilligungszeiträume ab WS 2015/16 erhöhen sich diese Beträge auf 180 beziehungsweise 130 Euro.

Alles was darüber hinausgeht, wird komplett auf die Ausbildungsförderung angerechnet. Studenten, die beispielsweise – nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – 150 Euro Waisenrente erhalten, bekommen daher 25 Euro weniger Bafög.

Waisenrente und Krankenversicherung


Wer (Halb-)Waisenrente bezieht, ist über diesen Status in der Regel auch krankenversichert. Dies geht im Übrigen auch aus dem Rentenbescheid hervor. Dort wird ein gesonderter Betrag für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen, der direkt an die Krankenversicherung weitergeleitet wird. Waisenrentenbezieher sind dabei Mitglied in der „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“. Für die Betroffenen ist damit keine weitere Krankenversicherung erforderlich.

Als Konsequenz hiervon erhalten Bafög-Bezieher, die Waisenrente beziehen, beim Bafög auch keinen Krankenversicherungszuschlag.

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