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Rentenbesteuerung: Wer wie von der Reform profitiert

Die neue Bundesregierung will die Rentenbesteuerung neu regeln. Was bringt das konkret? Die ersten Modellrechnungen.

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Ausschnitt eines Formular der Einkommensteuererklärung mit der Aufschrift Renten und andere Leistungen, darauf liegt ein Kugelschreiber.

© Nicht definiert

Wie läuft bisher die Rentenbesteuerung?

Der Ruhestand ist kein Garant für immerwährende Ruhe vor den Finanzbehörden, immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Das liegt am Alterseinkünftegesetz von 2005. Damals wurde die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt, um – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen neu zu regeln. Seitdem werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise immer stärker besteuert. Im Gegenzug lassen sich gezahlte Beiträge für die Altersvorsorge (im Fachjargon: Altersvorsorgeaufwendungen) in steigendem Umfang von der Steuer absetzen.

Rentenbesteuerung (Bild: wdv)
Rentenbesteuerung: Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab. Derzeit steigt der Anteil jährlich um 1 Prozent. Die neue Bundesregierung will den Anstieg verlangsamen.

Was soll sich nun ändern?

Bislang steigt innerhalb einer Übergangsphase der Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist, bis auf 100 Prozent im Jahr 2040. So sind in 2022 für Neurentner zum Beispiel 82 Prozent ihrer Bruttorente steuerpflichtig.

Um das Urteil des Bundesfinanzhofes umzusetzen, will die Ampel-Koalition den Stufenplan nun verlängern. Von 2023 an soll der steuerpflichtige Anteil langsamer steigen, und zwar in Schritten von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr und nicht wie bisher um einen vollen Prozentpunkt.

Beispiel: Wer 2030 in Rente geht, hat nach der bisher geltenden Regelung einen steuerpflichtigen Anteil von 90 Prozent. Nach den neuen Plänen wären es nur noch 86 Prozent. Die volle Rente wäre dann nicht schon bei Rentenbeginn im Jahr 2040, sondern erst von 2060 an zu versteuern. So steht es zumindest im Koalitionsvertrag.

Was hat ein Durchschnittsverdiener davon?

Rentenexperte Siepe hat für sieben Musterfälle (Geburtsjahrgänge 1960, 1965, 1970. 1975, 1980, 1985 und 1990) gerechnet. Alle gehen nach vollendetem 65. Lebensjahr in Rente, also 2025, 2030, 2035, 2040, 2045, 2050, 2055. Diese beziehen sie 20 Jahre lang. Der Grenzsteuersatz liegt im Rentenalter bei 25 Prozent. Basis der Vorschaurechnung sind die prognostizierten Zahlen im neuen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung, der zum Beispiel bis 2035 von Rentensteigerungen in Höhe von 2,3 Prozent jährlich ausgeht. Von 2036 an wird eine jährliche Steigerung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2,5 Prozent sowie Rentensteigerungen von jährlich zwei Prozent unterstellt.

Das Ergebnis:

  • Am höchsten ist der Steuervorteil beim Jahrgang 1975 mit Rentenbeginn 2040. Er beläuft sich zusammengerechnet für 20 Jahre Rente auf 12.482 Euro. Hier ist der Unterschied zwischen der alten Regelung (100 Prozent steuerpflichtig) und geplanter neuen Regelung (91 Prozent steuerpflichtig) am größten.
  • Am geringsten ist der Steuervorteil beim Jahrgang 1960. Er beläuft sich auf gerade einmal 1.538 Euro für die 20 Jahre zusammen.

Wie profitieren Top-Verdiener?

Hier geht Siepe von einem Höchstverdiener aus mit 40 Pflichtbeitragsjahren und einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sie oder er geht bereits nach 40 Beitragsjahren mit 65 Jahren vorzeitig mit Rentenabschlägen in Rente. Unterstellt ist ein Grenzsteuersatz von 30 Prozent. Der Steuervorteil für einen Höchstrentner, Jahrgang 1970, beträgt dann für alle 20 Jahre zusammen 23.522 Euro. Beim Jahrgang 1960 sind es nur 2.937 Euro. Wie es bei den anderen Jahrgängen aussieht, zeigt diese Tabelle:



JahrgangRentenbeginnsteuerpfl. Anteil bei NeuregelungSteuervorteil StandardrentnerSteuervorteil Höchstrentner
1960202583,5 %1.538 EUR2.937 EUR
1965203086,0 %4.537 EUR8.339 EUR
1970203588,5 %8.149 EUR15.210 EUR
1975204091,0 %12.482 EUR23.522 EUR
1980204593,5 %9.952 EUR18.819 EUR
1985205096,0 %6.762 EUR12.727 EUR
1990205598,5 %2.800 EUR

 

5.259 EUR


Berechnung: Werner Siepe

Was stimmt bei den Zahlen im Koalitionsvertrag nicht?

Laut Koalitionsvertrag wird die Rente von 2060 an voll besteuert. Geht man aber tatsächlich davon aus, dass der steuerpflichtige Rentenanteil von 2023 an um einen halben Prozentpunkt steigt, würde nach den Berechnungen von Siepe die Vollbesteuerung bereits 2058 erfolgen – „ein kleiner Rechenfehler“, sagt der Experte.

Was gibt es an der geplanten Neuregelung zu kritisieren?

Nahezu alle Kritiker der Doppelbesteuerung, darunter der frühere Vorsitzende des Sozialbeirats, Franz Ruland, plädierten dafür, die Übergangsphase bei einer Neuregelung der Rentenbesteuerung erst im Jahr 2070 auslaufen zu lassen. Sollte die volle Besteuerung bereits 2058 einsetzen, „liegt für bestimmte jüngere Jahrgänge leider immer noch eine Doppelbesteuerung vor“, sagt Siepe. Er kritisiert vor allem, dass Rentnerinnen und Rentner mit Rentenbeginn vor 2023 gar nichts von der Neuregelung hätten. Sofern sie bei ihrer Rente von einer Doppelbesteuerung ausgehen, müssten sie dies beweisen und den langen Weg über Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid beim Finanzamt, Klage beim zuständigen Finanzgericht und womöglich bis zur Revision beim Bundesfinanzhof gehen.

Was ändert sich bei der Steuerlast für Beitragszahler?

Um das Urteil des Bundesfinanzhofs umzusetzen, will die Ampel-Koalition auch alle Versicherten, die Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, steuerlich entlasten. So sollen laut Koalitionsvertrag Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits von 2023 voll abzugsfähig sein – und nicht erst von 2025 an. Dadurch ergeben sich Steuervorteile für die Rentenbeiträge, die 2023 und 2024 gezahlt werden, diese sind aber viel geringer als für die zukünftigen Rentnerinnen und Rentner. Nach den Berechnungen von Siepe beläuft sich die Steuerersparnis für einen alleinstehenden Durchschnittsverdiener mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent für beide Jahre zusammen auf gerade einmal 149 Euro. Bei einem Top-Verdiener mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent sind es 422 Euro.


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