Springprozession Rente 2025: Warum sich die Auszahlung mehrfach ändert
Januar 2025: Meist keine Änderung des Zahlbetrags
Viele Krankenkassen erhöhen zu Anfang 2025 den so genannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“. Als Rentner merken Sie hiervon jedoch meist nichts. Für Sie gibt es nämlich eine Sonderregelung. Veränderungen des Zusatzbeitrags gelten für Bezieher einer gesetzlichen Rente nämlich „jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an“. So steht es in § 247 des fünften Sozialgesetzbuchs. Das bedeutet: Erhöht Ihre Kasse zum 1. Januar ihren Zusatzbeitrag, so gilt diese Erhöhung für Sie erst ab März.
Auch bei der Pflegeversicherung gibt es eine Sonderregelung – aber nur für dieses Jahr: Zum 1.1.25 erhöht sich generell der Beitrag zu dieser Versicherung um 0,2 Prozentpunkte – auch für Rentner. Bei Rentnern wird der Erhöhungsbetrag aber erst im Juli rückwirkend von der Rente einbehalten.
März 2025: Vielfach Kürzung der Nettorente
Die Erhöhungen des Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse wird nun wirksam. Beispiel: Bislang lag der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse bei 1,7 Prozent. Nun steigt er um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Sie teilen sich als Rentner den Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Rentenversicherungsträger. Das gilt auch für die neuerliche Erhöhung. Damit sinkt die Nettorente, die Ihnen ausgezahlt wird, um (0,8 / 2 =) 0,4 Prozent. Bei einer Bruttorente (= Rente vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) von beispielsweise 1.500 Euro bedeutet das: Die Ihnen ausgezahlte Rente sinkt um (0,4 % von 1.500 =) 6 Euro monatlich.
April/Mai: Rentner mit Kindern unter 25 Jahren - Erstattung von Pflegebeiträgen
Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder unter 25 Jahren sie haben. Ein Rentner, der – was wohl eher selten der Fall ist - drei Kinder unter 25 Jahren hat, muss beispielsweise 0,5 Prozentpunkte weniger als Pflegebeitrag zahlen. Da der Deutschen Rentenversicherung entsprechende Daten nicht vorliegen, hat sie sich – so Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund - entschieden, „die Informationen aus dem digitalen Datenaustauschverfahren abzuwarten und die Umsetzung der Differenzierung des PV-Beitrags nach Zahl der Kinder unter 25 Jahren nachträglich umzusetzen“.
Entsprechende Daten stellt das Bundeszentralamt für Steuern ab April 2025 zur Verfügung. Die Deutsche Rentenversicherung plant, die Beitragserstattung im April/Mai 2025 umzusetzen. Im Einzelfall kann es hier zu einigen 100 Euro Beitragserstattung kommen. Dabei ist „vorgesehen, über die Berücksichtigung von Kindern und Erstattung von Beiträgen die betreffenden Rentnerinnen und Rentner zu informieren“.
Änderung 1 im Juli 2025: Rentenerhöhung
Ab Juli gilt der neue aktuelle Rentenwert. Gehen wir davon aus – das wird ja erst im Frühjahr feststehen – dass es eine Erhöhung um 3,6 Prozent gibt, so steigt Ihre Bruttorente um genau diesen Prozentsatz. Aus 1.500 Euro brutto werden dann 1.554 Euro brutto.
Änderung 2 im Juli: Höherer Pflegebeitrag auf laufende Rente angewandt
Ab Juli wird von Ihrer laufenden Monatsrente der erhöhte Pflegeversicherungsbetrag einbehalten. Da Sie als Rentner den Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen – ohne Beteiligung der Versicherung – gehen von Ihrer bislang ausgezahlten Rente nun monatlich weitere 0,2 Prozent ab. Bei einer Bruttorente von 1.554 Euro (ab Juli) sind das 3,11 Euro monatlich.
Änderung 3 im Juli: Pflegebeitrags-Erhöhung für das erste Halbjahr wird von der Monatsrente Juli abgezogen
Einmalig im Juli 2025 wird der Auszahlungsbeitrag um 1,2 Prozentpunkte der Bruttorente des Monats Juli gekürzt. Damit wird die unterbliebene Anpassung um 0,2 Prozentpunkte in den ersten sechs Monaten des Jahres nachgeholt. Bei einer Rente, die im Juli 2025 brutto 1.500 Euro beträgt, ergibt sich dabei ein einmaliger Abzugsbetrag von (1,2 Prozent x 1.500 Euro =) 18 Euro.
August 2025: Standard-Zahlbetrag erreicht
Nun greifen keine Sonderregelungen mehr. Von Ihrer Bruttorente geht von nun an die Hälfte des für Sie geltenden Krankenkassenbeitrags und Ihr voller Pflegeversicherungsbeitrag ab.
