Hinterbliebenenrenten: Was sich zum 1. Juli geändert hat – ein Überblick
Job plus Hinterbliebenenrente – das geht!
Sie beziehen eine (große) Witwen- oder Witwerrente und zusätzlich Arbeitseinkommen? Das geht. Ab Juli 2024 dürfen Sie sogar brutto monatlich bis zu 1.730 Euro monatlich verdienen, ohne dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. Dieser Wert gilt für Witwen und Witwer, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. So weit - so klar. Bei den Details sind aber zwei Fälle zu unterscheiden.
- Fall 1: Sie waren im letzten Kalenderjahr bereits erwerbstätig und haben Einkommen erzielt.
- Fall 2: Sie waren im letzten Kalenderjahr nicht erwerbstätig.
Falls für Sie Fall 2 zutrifft – wenn Sie also im letzten Jahr (derzeit also: 2023) nicht erwerbstätig waren. wird jeweils Ihr aktuelles Einkommen auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich sind Sie dann auch verpflichtet, der deutschen Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung und die Einkommenserzielung mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, so müssen Sie nicht nur mit einem nicht ganz freundlichen Briefwechsel mit der deutschen Rentenversicherung rechnen, sondern auch mit finanziellen Folgen. Ihre Hinterbliebenenrente wird dann nämlich beim nächsten Überprüfungstermin rückwirkend gemindert. Die Folge: Sie müssen dann gegebenenfalls einige tausend Euro zu viel ausgezahlte Hinterbliebenenrente zurückzahlen.
Erwerbstätigkeit auch im Vorjahr
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass auf Sie Fall 1 zutrifft: Sie waren im letzten Jahr bereits erwerbstätig. Wenn es um die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente geht, spielt dann Ihr Arbeitseinkommen im aktuellen Kalenderjahr keine Rolle. Auch eine Erhöhung Ihres Einkommens im laufenden Bezugsjahr der Hinterbliebenenrente (vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025) interessiert die deutsche Rentenversicherung dann zunächst nicht.
Ihr höheres Arbeitseinkommen wird dann erst ab dem folgenden Anpassungstermin, also am darauffolgenden 1. Juli berücksichtigt. Bis dahin zählt vielmehr Ihr durchschnittlicher Bruttoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung, also zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023. Das gilt auch dann, wenn inzwischen – beispielsweise – aus Ihrem früheren Teilzeitjob eine Vollzeitbeschäftigung wurde und Sie nun deutlich mehr verdienen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin war 2023 teilzeitbeschäftigt und hat damals monatlich 800 Euro brutto verdient. Anfang 2024 ist ihr Ehemann verstorben. Seitdem bezieht sie Hinterbliebenenrente. Nach einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers ist sie nun vollzeiterwerbstätig und verdient monatlich 2.500 Euro. Dieses höhere Einkommen wird erst ab Juli 2025 auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Bis dahin zählt als ihr Bruttoeinkommen der – in dieser Höhe für die Hinterbliebenenrente unschädliche – Verdienst aus dem Jahr 2023.
Übrigens: Sollte die Witwe ab Juli 2025 wieder ein niedrigeres Einkommen haben (Mindestsenkung: 10 Prozent) oder gar nicht mehr erwerbstätig sein, so wird dann auf Antrag das aktuelle Einkommen berücksichtigt
Wie bei „zu hohem“ Arbeitseinkommen verfahren wird
Auch bei recht hohem anrechenbaren Arbeitseinkommen, fällt die Kürzung der Hinterbliebenenrente glimpflicher aus als viele erwarten. Denn der „zu hohe“ Teil des Einkommens wird nur zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Beispiel: Verwitwete Angestellte mit monatlichen Bruttoeinkünften aus der Arbeit in Höhe von 2.000 Euro. Die Betroffene lebt in München.
Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettoeinkünfte
Bei erwerbstätigen Witwen und Witwern, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, wird zur Ermittlung der fiktiven Nettoeinkünfte ein pauschaler Abzug von 40 Prozent vorgenommen. Deshalb werden die monatlichen Arbeitseinkünfte der Angestellten rechnerisch pauschal um (40 Prozent von 2.000 Euro gleich) 800 Euro reduziert. Die anrechenbaren Nettoeinkünfte betragen damit 1.200 Euro.
Achtung: Der Wert von 40 Prozent gilt nicht für diejenigen, die nach Erreichen Ihres regulären Rentenalters nebenher noch regelmäßig mehr als 538 Euro monatlich verdienen. Bei diesen werden von den Bruttoeinkünften aus Erwerbstätigkeit pauschal 30,5 Prozent abgezogen, um die Nettoeinkünfte zu ermitteln. Bei Minijobs, bei denen für Altersrentner ja keinerlei Abzüge anfallen, gilt für Altersrentner brutto gleich netto. Hier wird kein Abzug vorgenommen. Das volle Arbeitsentgelt zählt also anrechenbares Nettoentgelt.
Tipp: Auf Rentenversicherungsfreiheit eines Minijobs verzichten
Wenn Sie nach Erreichen des regulären Rentenalters einen Minijob ausüben, gelten Sie in der Regel als “versicherungsfrei”. Sie zahlen damit persönlich keine Beiträge in die Rentenkasse. Lediglich Ihr Arbeitgeber zahlt seinen Anteil, der bei gewerblichen Minijobbern bei 15 Prozent liegt. Dieser Beitrag fließt allerdings in die allgemeine Rentenkasse und bringt Jobbern keine persönlichen Rentenansprüche.
Allerdings: Auf die Versicherungsfreiheit des Minijobs können Sie durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten. Dann zahlen Sie selbst 3,6 Prozent ihres Entgelts in die Rentenkasse. Und das bringt Hinterbliebenenrentnern einen doppelten Vorteil:
- Zum einen bringen die Rentenansprüche aus den neu gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen Ihnen weitere Rentenanspüche. Ab dem Juli des Folgejahrs erhöht sich Ihre monatliche Altersrente um bis zu sechs Euro.
- Zum anderen zählt dann bei der Hinterbliebenenrente nicht das volle Entgelt als Nettoeinkommen, vielmehr wird dann ein Abzug von 30,5 Prozent vorgenommen. Bei einem vollen 538-Euro-Minijob bedeutet das: Nur 374 Euro werden dann als Nettoeinkommen gewertet.
Schritt Nr. 2: Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag
Bei den Hinterbliebenenrenten zählt nur der Teil der Nettoeinkünfte als anrechenbar, der die – jährlich neu festgesetzten – Freibeträge übersteigt. Der Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2024 monatlich 1.038,05 Euro. In unserem Beispiel erzielte die Witwe zuletzt im Schnitt Nettoeinkünfte in Höhe von 1.200 Euro. Ihre Nettoeinkünfte von 2023 übersteigen den aktuellen Freibetrag damit um (1.200 Euro minus 1.038,05 Euro =) 161,95 Euro.
Schritt Nr. 3: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
40 Prozent des „Überschussbetrages“ werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 161,95 Euro, die die Einkünfte der Betroffenen zu hoch sind, werden also (40 Prozent mal 161,95 =) 67,62 Euro auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Würde diese – angenommen – 990 Euro betragen, so würde die Witwe tatsächlich nur 922,38 Euro erhalten.
Langzeitkonto kann Plus bei der Hinterbliebenenrente bringen
Überstundenvergütungen, Prämien oder Urlaubstage oder auch die Hälfte des Bruttoeinkommens – wer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitseinkommens zunächst verzichtet und diese sozusagen “anspart”, kann später früher sein Arbeitsleben beenden, in den Ruhestand gleiten oder – vorher – schon ein Sabbatjahr einlegen. Möglich wird das mit einem “Lebensarbeitszeit”- oder “Langzeitkonto”. Bislang bietet nur eine Minderheit der bundesdeutschen Unternehmen solche Konten an. Weit verbreitet sind solche Modelle allerdings bereits in der Chemieindustrie.
Zaubermittel bei Hinterbliebenenrente
Vermutlich werden Sie fragen: Was hat das nun aber mit der Hinterbliebenenrente zu tun? Einiges, wie Sie im Folgenden sehen werden. Denn ein Langzeitkonto ist eine Art „Zaubermittel“, um Einkommen sozusagen “verschwinden” zu lassen – zumindest vorübergehend. Und genau diese Eigenschaft des Langzeitkontos können jüngere Witwen und Witwer nutzen, die noch erwerbstätig sind.
Beispiel: Eine 55-jährige Witwe arbeitet in einem Hamburger Unternehmen als Angestellte in der Personalabteilung. Sie verdient brutto 3.600 Euro – eigentlich. Netto bleiben davon 2.385 Euro. Zusätzlich hat Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die – wenn keine Einkommensanrechnung vorgenommen würde – 917 Euro betragen würde.
Bei einem Arbeitseinkommen in dieser Höhe würde die Hinterbliebenenrente, die ihr nach dem Tode ihres Mannes zusteht, schon beträchtlich gekürzt – und zwar monatlich um etwa 449 Euro. Ihr Anspruch sinkt damit auf 468 Euro, wovon nach dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rund 410 Euro bleiben. Bein Ausübung eines Vollzeitjobs würden ihr damit monatlich insgesamt (410 Euro plus 2.385 Euro =) 2.795 Euro zur Verfügung stehen.
Da die Witwe gerne mit 60 bereits aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchte, vereinbart sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass die Hälfte ihres Einkommens auf einem betrieblichen Langzeitkonto “geparkt” wird. Die andere Hälfte soll ihr zur Verfügung stehen, um ab 60 eine fünfjährige sozialversicherte Auszeit vom Job mit unveränderten Brutto-Bezügen zu finanzieren. Das funktioniert ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit.
Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt sinkt damit aktuell auf 1.800 Euro. Dies ist ihr Bruttoeinkommen, das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Auch dieses Einkommen führt zu einer Minderung ihrer Brutto-Hinterbliebenenrente. Doch diese fällt mit monatlich rund 17 Euro kaum ins Gewicht. Als Hinterbliebenenrente werden ihr nach dem Abzug der 17 Euro brutto 900 Euro zugestanden, wovon nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge rund 800 Euro; zusammen mit ihrem Arbeitseinkommen, das nun netto rund 1.364 Euro beträgt, kommt die Witwe mit insgesamt 2164 Euro gut über die Runden. Die höhere Hinterbliebenenrente gleicht den monatlichen Rückgang des Arbeitseinkommens zum erheblichen Teil aus.
Wenn die Witwe ab 60 ihr Guthaben auf dem Langzeitguthaben entspart, ist das Bruttoentgelt, das sie dann erhält, natürlich – als ganz normales Arbeitsentgelt – auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Doch auch dann wird es nicht zu einer nennenswerten Kürzung der Hinterbliebenenrente kommen, weil ihr Einkommen dazu schlicht zu niedrig ist.
Wer hierfür einen Nachweis in quasi “offiziellen” Texten haben möchte, findet diesen in den im Internet aufrufbaren Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung – und zwar in den Weisungen zu § 18 a SGB IV “Art des zu berücksichtigenden Einkommens”. Danach wird ein angesammeltes “Wertguthaben”“ (so der Fachbegriff für Guthaben auf einem betrieblichen Langzeitkonto) “in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung” berücksichtigt, “in dem es fällig wird”.
Wichtig zu wissen: Bei einem solchen Modell gibt die Betroffene ihrem Arbeitgeber eine Art zinsloses Darlehen. Ihr Arbeitgeber ist aber verpflichtet, dieses Guthaben gegen das Risiko der Insolvenz zu sichern. Hierzu verpflichtet das vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) den Arbeitgeber, wenn das Wertguthaben insgesamt einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Kein Unternehmen muss allerdings Langzeitkonten einrichten. Der Gesetzgeber hat jedoch – ähnlich wie bei der Altersteilzeit – die Rahmenbedingungen dafür geschaffen. Durch das so genannte Flexi-Gesetz von 1998 wurde die Einrichtung von sogenannten “Wertguthaben” und deren Entnahme in einer längeren arbeitsfreien Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
"Doppelrente" für mehr als vier Millionen
Die meisten Witwen und Witwer sind selbst schon im Rentenalter und beziehen eine eigene Altersrente. Das steht einem Bezug von Hinterbliebenenrente nicht entgegen. Für den Fall, dass die Altersrente nicht höher als 1.207 Euro brutto im Monat ist, wird die Hinterbliebenenrente in keinem Fall gekürzt – wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Wenn der (mögliche) Kürzungsbetrag berechnet wird, geht die Rentenversicherung – anders als meist bei Arbeitseinkünften – immer von der aktuellen Höhe der Rente aus.
Beispiel: Verwitwete Rentnerin mit einer monatlichen Altersrente in Höhe von brutto 1.400 Euro. Als volle Hinterbliebenenrente könnte sie 850 Euro erhalten. Sie ist 2011 in Rente gegangen.
Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettorente
Auch Altersrenten werden bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrente in “Netto-Werte” umgerechnet. Bei Altersrenten, die 2011 oder später begonnen haben, gibt es einen pauschalen Abzug von 14 Prozent (ansonsten von 13 Prozent). Deshalb werden von den Einkünften der Witwe (14 Prozent von 1.400 Euro =) 196 Euro in Abzug gebracht. Ihre eigenen anrechenbaren Einkünfte betragen damit 1.204 Euro.
Schritt Nr. 2: Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag
Bei den Hinterbliebenenrenten zählen Einkünfte nur (zum Teil) als anrechenbar, wenn sie die – jährlich neu festgesetzten – Freibeträge übersteigen. Der Freibetrag beträgt ab dem 1. Juli 2024 monatlich 1.038,05 Euro. In unserem Beispiel betragen die Nettoeinkünfte 1.204 Euro. Die nach den Regeln der Rentenversicherung ermittelte Nettorente übersteigt den Freibetrag damit um 165,95 Euro.
Schritt Nr. 3: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
40 Prozent des “Überschussbetrages” werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 165,95 Euro, die die Einkünfte der Betroffenen zu hoch sind, werden (40 Prozent mal 165,95 Euro =) 66,38 Euro auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Statt der 850 Euro (ohne Einkommensanrechnung) erhält die Witwe nur eine Bruttorente in Höhe von 783,62 Euro. Davon gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Mit ihrer eigenen Rente und der zusätzlich bezogenen Hinterbliebenenrente kommt die Betroffene damit monatlich auf Bruttoeinkünfte in Höhe von 2.183,62 Euro.
Die Tabelle unten zeigt, wie hoch die eigene Altersrente sein darf, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird, wenn keine weiteren anrechenbare Einkünfte hinzukommen (Stand: Juli 2024)*
“Doppelrentner”: Wie hoch darf die eigene Altersrente sein, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird (Stand: Juli 2024)*
| Altersrentenbezug 2011 oder später | 1.207 Euro |
| Altersrentenbezug vor 2011 | 1.193 Euro |
* keine weiteren anrechenbaren Einkünfte
Doppelrente plus Minijob – so wird gerechnet
Arbeitseinkommen wird inzwischen auf Altersrenten generell nicht mehr angerechnet, aber auf Hinterbliebenenrenten. Bei nicht wenigen Witwen und Witwern ergibt sich folgende Konstellation: Sie erhalten eine eigene Altersrente, dazu noch eine Hinterbliebenenrente und üben darüber hinaus noch einen Minijob aus.
In diesem Fall werden die Minijob-Einkünfte zwar nicht auf die Altersrente angerechnet, sie mindern jedoch unter Umständen die Hinterbliebenenrente.
Nehmen wir als Beispiel einen Witwer aus Dresden, der seit Januar 2011 Rente bezieht und derzeit 1.200 Euro monatlich erhält (vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Zusätzlich übt er einen Minijob mit Einkünften in Höhe von 538 Euro im Monat aus und bezieht Hinterbliebenenrente. Diese würde sich ohne Abzüge auf 620 Euro belaufen.
Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettoeinkünfte
Zunächst werden die jeweiligen Nettoeinkünfte ermittelt – und zwar nach den gesetzlich festgelegten Regeln der Rentenversicherung. Bei Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab 2011 begonnen haben, gibt es zur Umrechnung der Brutto- in eine Netto-Rente einen pauschalen Abzug von 14 Prozent. Deshalb werden von der Altersrente des Witwers (14 Prozent von 1.200 Euro gleich 168 Euro) in Abzug gebracht. Seine eigenen anrechenbaren Renteneinkünfte betragen damit 1.032 Euro.
Für den Minijob, den der Betroffene zusätzlich ausübt, fallen für ihn keine Steuern und – da er es bei der Rentenversicherungsfreiheit des Minijobs belassen hat - auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Deshalb wird hier auch kein pauschaler Abzug vorgenommen. Die Einkünfte werden also bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages voll berücksichtigt. Die Nettoeinkünfte des Witwers erhöhen sich damit auf (1.032 plus 538 Euro gleich) 1.570 Euro.
Schritt Nr. 2: Berücksichtigung von Freibeträgen
Die so errechneten Nettoeinkünfte werden dem jährlich angepassten Freibetrag gegenübergestellt. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2024 in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen 1.038,05 Euro.
Unser Beispiel-Rentner hat zu berücksichtigende Einkünfte in Höhe von 1.570 Euro. Damit wird der Freibetrag um 531,95 Euro überschritten.
Schritt Nr. 3: 40-Prozent-Regel
Der “Überschreitungsbetrag” in Höhe von 531,95 Euro wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das sind im Beispielfall genau 212,78 Euro. Um diesen Betrag wird die Hinterbliebenenrente des Altersrentners gekürzt. Statt 620 Euro – dieser Betrag stünde ihm ohne Abzüge zu – werden ihm damit als Witwerrente brutto nur 407,22 Euro monatlich gewährt. Abgezogen werden hiervon – genau wie von der Altersrente – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den verbleibenden Betrag erhält der Rentner zusätzlich zu seiner eigenen Altersrente und zu seinen Einkünften aus dem Minijob.
Tipp: Auch hier gilt wieder: Wer die reguläre Altersgrenze überschritten hat, sollte auf die ansonsten automatisch eintretende Versicherungsfreiheit des Minijobs verzichten. Das bringt
- im Folgejahr bereits ein deutliches Rentenplus und
- bei der Hinterbliebenenrente günstigere Anrechnungsregelungen.
Einzelheiten hierzu wurden bereits weiter oben erläutert.
Minderung des Einkommens sofort melden
Wird Ihre Hinterbliebenenrente wegen der Anrechnung von Arbeitseinkommen gemindert? Dann sollten Sie, sobald Ihr Einkommen deutlich sinkt, sofort aktiv werden. Denn dann steht Ihnen meist auch mehr Hinterbliebenenrente zu – und zwar ab dem Monat, in dem Ihr Einkommen niedriger ausfällt.
Bei erheblichen Einkommensminderungen, die dazu führen können, dass die Hinterbliebenenrente weniger stark als bislang gekürzt wird, erfolgt auf Antrag sofort eine Neuberechnung der Rente. Als erheblich gilt dabei eine Einkommensminderung „um wenigstens zehn vom Hundert“ – also um 10 Prozent. Das regelt § 18b Abs. 3 SGB IV.
Wichtig ist dabei: Diese Regelung bezieht sich auf die Bruttoeinkünfte der Bezieher von Hinterbliebenenrente. Wer also beispielsweise bei der letzten Berechnung der Hinterbliebenenrente monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.500 Euro hatte und nun – etwa nach einer geringfügigen Arbeitszeitverkürzung – monatlich nur noch 1.340 Euro brutto verdient, hat Anspruch auf eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Erfolgt keine Anpassung, so ist noch nichts verloren. Dann muss die Einkommensminderung nämlich bei der nächsten turnusmäßigen Rentenüberprüfung auf Antrag auch rückwirkend berücksichtigt werden. Eine Nachzahlung der Rente kann jedoch längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden.
Von sich aus – und ohne Antrag – wird die deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen nur aktiv, wenn der Versicherung Informationen vorliegen, aus denen klar hervorgeht, dass das Arbeitseinkommen des Hinterbliebenenrentners um zehn Prozent oder mehr gesunken ist.
"Nullrentner" müssen selbst aktiv werden
Etwa eine halbe Million Hinterbliebene gelten für die Deutsche Rentenversicherung als “Nullrentner”. Das sind Witwen und vor allem Witwer, die “im Prinzip” einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil ihr gesetzlich rentenversicherter Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist. Ihnen wird aber keine Rente ausgezahlt, weil ihr eigenes Einkommen dafür – in der Vergangenheit jedenfalls – zu hoch war. Sobald sich ihr Einkommen verringert, kann jedoch Anspruch auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente bestehen.
Antrag auf Überprüfung des Einkommens stellen
In solchen Fällen sollten Hinterbliebene von sich aus aktiv werden und sofort nach der Senkung des Einkommens einen Antrag auf Überprüfung ihres Einkommens und damit ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenrente stellen. Dies ist in § 18 d Abs. 2 des vierten Sozialgesetzbuchs geregelt. Dabei brauchen sie nicht den Anpassungsstichtag “1.7.” abzuwarten.
Wichtig ist in jedem Fall: Von sich aus wird die deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen in der Regel nicht aktiv.
Ausnahme: Bezieht der Hinterbliebene selbst Altersrente, so wird das – naturgemäß – bei der Deutschen Rentenversicherung aktenkundig. „Der Übergang des Hinterbliebenenrentners in den Ruhestand und die damit verbundene Einkommensänderung wird somit berücksichtigt“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
Rückwirkende Berücksichtigung der Einkommensänderung möglich
Wer es verpasst hat, der Rentenversicherung rechtzeitig das Sinken seines Einkommens mitzuteilen, hat noch nichts verloren. Denn in diesem Fall erfolgt – wenn ein Überprüfungsantrag gestellt wird und sich ein Hinterbliebenenrentenanspruch ergibt – für bis zu vier Jahre rückwirkend eine Rentennachzahlung. Der Vier-Jahres-Zeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.
Beispiel: Die Mitteilung erfolgt am 05.11.2024. In diesem Fall kann es gegebenenfalls rückwirkend ab Anfang 2020 zu einer Nachzahlung der Hinterbliebenenrente kommen.
Folgendes Beispiel zeigt, wie sich eine Einkommenssenkung auswirken kann:
Helga S. verdiente bislang als Personalleiterin 7.000 Euro monatlich. Wegen dieses recht hohen Einkommens hatte sie keine Hinterbliebenenrente erhalten. Nun verkürzt sie ihre Arbeitszeit um 50 Prozent und verdient nur noch monatlich 3.500 Euro brutto. Als Hinterbliebenenrente könnte sie – ohne Einkommensanrechnung – ab 01.07.2024 genau 825 Euro monatlich erhalten. Die Einkommensanrechnung erfolgt nun in drei Schritten:
Schritt Nr. 1: Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens
Bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente geht die Rentenversicherung vom “fiktiven” Nettoeinkommen der Betroffenen aus. Bei Arbeitnehmern, die noch keine Altersrente beziehen, werden 40 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Die Rentenversicherung zieht also von 3.500 Euro pauschal 40 Prozent ab, das sind 1.400 Euro. Es verbleibt ein rechnerischer Nettoverdienst von 2.100 Euro.
Schritt Nr. 2: Ermittlung der Differenz zwischen fiktivem Nettoeinkommen und Freibetrag
Als nächstes wird der so ermittelte Nettoverdienst dem Einkommensfreibetrag gegenübergestellt. Der aktuelle Freibetrag liegt seit dem 01.07.2024 bei 1.038,05 Euro Bei unserer Beispiel-Hinterbliebenenrentnerin wird die folgende Rechnung aufgemacht: Ihr anrechenbares Nettoeinkommen überschreitet den Freibetrag um (2.100 minus 1.038,05 Euro =) 1.061,95 Euro. 40 Prozent davon werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das sind 424,78 Euro.
Schritt Nr. 3: Errechnung des anrechenbaren Betrags
Der Differenzbetrag wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 1.061,95 Euro damit also (40 Prozent mal 1.061.95 =) 424,78 Euro als Kürzungsbetrag berücksichtigt. Es gibt es also folgende Rechnung:
| Volle Hinterbliebenenrente | 825,00 Euro |
| abzüglich Anrechnungsbetrag | 424,78 Euro |
| Brutto-Hinterbliebenenrente | 400,22 Euro |
Helga S. steht damit monatlich eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 400,22 Euro zu. Hiervon gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Überblick: Wie das Nettoeinkommen bei anderen Einkünften berechnet wird
Die eigene Altersrente und der eigene Lohn – das sind die wichtigsten zusätzlichen Einkünfte von Hinterbliebenenrentnern. Doch auch bei anderen Einkünften hat die Deutsche Rentenversicherung ihre eigenen Regeln, um aus den Brutto-Bezügen das Netto zu berechnen.
Folgende Übersicht zeigt, wie Einkünfte bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.
So wird das Nettoeinkommen berechnet:
| Anzurechnendes Einkommen | So viel wird abgezogen* |
| Erwerbseinkommen | |
| Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Vorruhestandsgeld (West), Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber | 40 Prozent |
| Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung | kein Abzug |
| Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit | 39,8 Prozent und gegebenenfalls zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten |
| Arbeitsentgelt bei Altersrentenbeziehern | 30,5 Prozent |
| Bezüge von Beamten | 27,5 Prozent |
| Vermögenseinkommen | |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften | grundsätzlich 25 Prozent und gegebenenfalls zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten |
| Elterngeld | 300 bzw. 150** Euro |
| Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (auch private Vorsorge): | |
| Krankengeld, Verletztengeld, Überbrückungsgeld der Seemannskasse | Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit und zusätzlich 10 Prozent*** |
| Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Übergangsleistung nach der Berufskrankheiten Verordnung | Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit und zusätzlich 10 Prozent*** |
| Kurzarbeitergeld | 40 Prozent |
| Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen | |
| Renten aus eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Landwirtschaftlichen Alterskasse | 14 Prozent |
| Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung | 14 Prozent zuzüglich 25**** Prozent |
| Betriebsrenten | 17,5 bzw. 23 Prozent |
| Renten aus privaten Lebens-¬ und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen und sonstige private Versorgungsrenten | 12,7 Prozent |
| Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge | 25 / 43,6**** Prozent |
| Renten der berufsständischen Versorgung | 29,6 / 31**** Prozent |
| Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach anderen Gesetzen | kein Abzug oder 10 Prozent*** |
* Diese Pauschalsätze gelten bei einem Leistungsbeginn nach 2010.
** bei Verlängerung
*** Wenn der Berechtigte Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder Krankenversicherungsunternehmen zahlt.
**** Diese Pauschalsätze gelten seit dem 1. Juli 2002, wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt.
Wann aus der Kleinen eine Große Hinterbliebenenrente wird
Die meisten Witwen oder Witwer erhalten, weil sie schon älter und überwiegend selbst im Rentenalter sind, die sogenannte Große Hinterbliebenenrente. Dies gilt in jedem Fall für Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehe- beziehungsweise Lebenspartners mindestens 45 Jahre alt waren, wobei auch diese Altersgrenze nach und nach angehoben wird – und zwar Schritt für Schritt auf 47 Jahre. Die große Hinterbliebenenrente beträgt 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners beziehungsweise des Betrags, den dieser als volle Erwerbsminderungsrente bekommen hätte. Die große Witwen-/Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt – solange die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Gerade jüngere Hinterbliebene haben vielfach nur Anspruch auf die sogenannte Kleine Hinterbliebenenrente. Diese ist niedriger – nur 25 Prozent der (möglichen) Rente des Verstorbenen und wird nach dem neuen Recht nur maximal 24 Monate gezahlt. Vor allem entfällt sie wegen der Anrechnung von Einkommen häufig. Doch aus der kleinen Rente kann ganz schnell eine große Hinterbliebenenrente werden. Nach der Geburt/Adoption eines Kindes, wenn bei Ihnen eine Erwerbsminderung eintritt oder schlicht, wenn Sie das maßgebliche Alter erreichen, können Sie die Große Hinterbliebenenrente beantragen.
Tipp: Behalten Sie als Witwe oder Witwer immer die Große Hinterbliebenenrente im Blick. Denn Ihr Anspruch auf die große Rente lebt immer wieder auf, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
1) Sie bekommen ein Kind oder adoptieren ein Kind
Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente haben Sie – egal wie alt Sie sind –, wenn Sie “ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen”. So heißt es in § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Als Kinder zählen dabei auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der Witwe bzw. des Witwers leben.
Achtung: Voraussetzung für die Zahlung der großen Witwen-/Witwerrente ist nicht, dass es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder dass das Kind in dessen Haushalt lebte. Dies wird sogar in amtlichen Broschüren mitunter falsch dargestellt. Voraussetzung ist auch nicht, dass das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners bereits lebte oder sich in dessen Haushalt aufhielt.
Beispiel: Eine Frau, die in jungen Jahren zur Witwe wird und 15 Jahre später mit 40 Jahren ein Kind bekommt, kann nach dieser Regelung die Große Hinterbliebenenrente erhalten. Hierauf hat sie nach der SGB-VI-Regelung einen Rechtsanspruch (allerdings nur, solange sie nicht erneut heiratet beziehungsweise eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht).
Wenn ein Kind behindert ist
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes haben Sie – soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – immer Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente, danach nur noch, wenn Ihr Kind sich aufgrund der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Das gilt allerdings nicht, wenn das Kind in einem Heim lebt. Sie müssen mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Achtung: Auch hier kommt es nicht darauf an, ob es sich um das Kind des oder der Verstorbenen handelt oder ob das Kind zum Zeitpunkt von dessen Tod bereits lebte.
2) Eintritt von teilweiser oder voller Erwerbsminderung
Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente haben Sie – egal wie alt Sie sind –, wenn Sie erwerbsgemindert sind. Auch das regelt § 46 Abs. 2 SGB VI. Diese Voraussetzung erfüllt, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und damit die sozialmedizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt (beziehungsweise nach altem Recht für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsminderung). Es kommt nicht darauf an, dass die Erwerbsminderungsrente tatsächlich gezahlt wird. Die versicherungsrechtliche Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente muss also nicht erfüllt sein.
Achtung: Auch bei dieser Anspruchsvoraussetzung kommt es nicht auf die Situation zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners an. Soweit ein Hinterbliebener nicht erneut heiratet beziehungsweise eine (offizielle) Lebenspartnerschaft eingeht, besteht beim Eintreten von Erwerbsminderung grundsätzlich Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente.
Klar ist dabei: Auch hier ist natürlich ein Antrag erforderlich – auch in den Fällen, in denen bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt wird und das Vorliegen einer Erwerbsminderung aktenkundig ist.
3) Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente haben Sie, wenn Sie die maßgebliche Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente erreichen. Wichtig ist dabei: Es kommt auf Ihr Lebensalter als Hinterbliebene(r) an und nicht darauf an, in welchem Alter Ihr Partner verstorben ist. Die Altersgrenze lag, wenn der Partner bis Ende 2011 starb, bei 45 Jahren und steigt bis 2029 nun schrittweise bis auf 47 Jahre an.
Beispiel: Ihr Ehepartner verstirbt 2024. Das maßgebliche Alter für die große Hinterbliebenenrente ist dann 46 Jahre und zwei Monate.
Achtung: Jüngere Witwen und Witwer sollten immer das für Sie maßgebende Lebensalter für die Große Hinterbliebenenrente im Blick haben. Ab dem Monat, in dem sie dieses Alter erreichen, haben sie Anspruch auf diese Rente. Voraussetzung dafür ist nicht, dass den Betroffenen vorher die kleine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.
Wichtig ist dabei: Grundsätzlich muss dann ein Antrag auf die Große Hinterbliebenenrente gestellt werden. Für die Fälle, dass vor Erreichen der Altersgrenze die kleine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde, sagt die Deutsche Rentenversicherung allerdings eine automatische Umstellung auf die Große Hinterbliebenenrente zu. Hierfür ist demnach kein Antrag nötig. Auf diesen Automatismus sollte sich allerdings niemand verlassen.
Bei einem Tod ab dem 1. Januar 2012 wird das Anspruchsalter für die große Witwen-/Witwerrente stufenweise wie folgt angehoben:
Anhebung des Alters des Hinterbliebenen bei der großen Witwen-/Witwerrente
| Tod des Ehegatten | Anhebung um … Monate | auf Alter | |
|---|---|---|---|
| Jahr | Monat | Jahre | Monate |
| bis Ende 2011 | 45 | ||
| 2012 | 1 | 45 | 1 |
| 2013 | 2 | 45 | 2 |
| 2014 | 3 | 45 | 3 |
| 2015 | 4 | 45 | 4 |
| 2016 | 5 | 45 | 5 |
| 2017 | 6 | 45 | 6 |
| 2018 | 7 | 45 | 7 |
| 2019 | 8 | 45 | 8 |
| 2020 | 9 | 45 | 9 |
| 2021 | 10 | 45 | 10 |
| 2022 | 11 | 45 | 11 |
| 2023 | 12 | 46 | 0 |
| 2024 | 14 | 46 | 2 |
| 2025 | 16 | 46 | 4 |
| 2026 | 18 | 46 | 6 |
| 2027 | 20 | 46 | 8 |
| 2028 | 22 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 47 | 0 |
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Broschüre “Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten” der Deutschen Rentenversicherung.
