Rentenjahr 2026: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Auf einen Blick
- Die Rente steigt im Juli – wohl recht deutlich.
- Trotz des deutlich erhöhten Steuergrundfreibetrags rutschen manche Rentner in die Steuerpflicht.
- Das Renteneintrittsalter erhöht sich – programmgemäß um weitere zwei
Monate. - Es gibt für ältere Mütter (mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden) mehr
Mütterrente – aber erst ab 2027. Die Auszahlung erfolgt oft erst rückwirkend
Anfang 2028. - Höhere Krankenversicherungsbeiträge drohen im Laufe des Jahres vielen
gesetzlich Versicherten.
Um wie viel wird die Rente 2026 steigen?
Die Rentenanpassung gibt es wie immer zum 1. Juli. Der Rentenversicherungsbericht 2025 rechnet mit einem Plus von 3,73 Prozent. Das Plus gilt für alle gesetzlichen Renten. Experten halten diese Schätzung für realistisch. Um wie viel die Renten genau steigen, wird erst im Frühjahr 2026 feststehen. Nochmals wichtig zu erwähnen: Die Rente wird in ganz Deutschland um den gleichen Prozentsatz steigen. Im Rentenrecht gehören die Unterschiede zwischen Ost und West inzwischen der Vergangenheit an.
Gibt es 2026 einen Zuschlag für ältere Mütter („Mütterrente III“)?
Nein, das dauert etwas länger. Eine entsprechende Regelung ist zwar beschlossen, tritt aber erst 2027 in Kraft. Dann wird es auch für Mütter von vor 1992 geborenen Kindern je Kind drei Jahre mit Kinderversicherungszeiten bzw. drei Rentenpunkte geben. Das gilt natürlich auch für Väter, soweit sie schwerpunktmäßig die Erziehung übernommen haben. Das Rentenplus von gut 20 Euro monatlich pro Kind gibt es im Regelfall ohne Antrag. Wer 2027 neu in Rente geht, wird die höhere Mütterrente ab Renteneintritt erhalten. Bestandsrentner – also alle, die vor 2027 bereits in die Rente eingetreten sind – werden voraussichtlich bis Anfang 2028 warten müssen und dann eine Nachzahlung erhalten.
Werde ich durch die Rentenerhöhung steuerpflichtig?
Das ist unter Umständen möglich. Gut jeder vierte Rentner wird bisher schon vom Fiskus zur Kasse gebeten. Überwiegend handelt es sich dabei um Senioren mit steuerpflichtigen Zusatzeinkünften (etwa aus Miete und Verpachtung). 2026 wird sich an der Steuerbelastung der Betroffenen in den meisten Fällen wenig ändern – trotz der Rentenerhöhung. Dafür sorgt der angehobene steuerliche Grundfreibetrag. Dieser steigt auf 12.348 Euro. Das ist ein Plus von 252 Euro bzw. 2,1 Prozent.
Allerdings: Der Jahresbetrag höherer Renten dürfte 2026 um mehr als 252 Euro steigen. Und die Rentenerhöhung ist komplett steuerpflichtig. Dadurch rutschen manche Rentner, die bislang noch keine Steuern zahlen mussten, in die Steuerpflicht.
Welcher Teil der Rente ist 2026 bei „Neurentnern“ steuerpflichtig?
Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt nach wie vor für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Für diejenigen, die 2026 in Rente gehen, sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt in den kommenden Jahren jeweils um 0,5 Prozentpunkte für jeden neuen Rentnerjahrgang. Die vollständige Besteuerung neuer Renten wird bei einem Rentenbeginn im Jahre 2058 erreicht.
Ein Beispiel:
Monika P. bezieht ab Januar 2026 Rente. Sie erhält in diesem Jahr insgesamt eine Bruttorente von 20.000 Euro. Hiervon sind (84 % =) 16.800 Euro steuerpflichtig. 3.200 Euro sind dagegen steuerfrei.
Ändert sich durch die neue Aktivrente etwas an der Besteuerung der Rente?
Nein. Die so genannte Aktivrente betrifft die Rente selbst nicht. Wer entsprechend hohe Renten erhält, muss nach wie vor hierauf Steuer entrichten. Der durch das Aktivrentengesetz eingeführte Freibetrag von maximal 2.000 Euro monatlich betrifft nur das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Er wird zudem nur beschäftigten Senioren gewährt, die bereits die reguläre Altersrente überschritten haben.
Allerdings: Bei recht hohem Arbeitseinkommen – beispielsweise von 4.000 Euro brutto – wird der steuerliche Grundfreibetrag bereits durch den Job aufgebraucht und steht nicht mehr für die Rente zur Verfügung. Wer neben dem Job Rente bezieht, sollte dann etwa ein Viertel der Rente fürs Finanzamt zurücklegen.
Wie viel dürfen Rentner 2026 hinzuverdienen?
Bei allen Altersrenten gilt schon seit 2023: Hinzuverdienst ist in beliebiger Höhe möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Jobbende Rentner müssen die Rentenversicherung auch nicht über eine Arbeitsaufnahme informieren. Das gilt auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente.
Was gilt für Erwerbsminderungsrentner?
Sie dürfen nach wie vor nur begrenzt hinzuverdienen, für sie gelten allerdings recht großzügige Hinzuverdienstregeln. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, darf 2026 jährlich 20.763,75 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Bezieher der halb so hohen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt ein mindestens doppelt so hoher Freibetrag.
Wichtig: Bei den EM-Renten kommt es nicht nur auf die Höhe des Hinzuverdienstes an. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit die „Geschäftsgrundlage“ für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich
nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann.
Tipp: EM-Rentner können probeweise ohne Beachtung der Zeit- und Verdienstgrenzen die Aufnahme einer Beschäftigung – sogar eines Vollzeitjobs – erproben. Diese Probebeschäftigung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt. Bei Weiterführung der Beschäftigung nach dem Ende der Zeit der Erprobung wird aus der vollen EM-Rente gegebenenfalls eine Rente wegen teilweiser EM. Voraussetzung ist dabei, dass die Beschäftigung täglich weniger als sechs Stunden umfasst.
Was ändert sich 2026 bei der Witwer- und Witwenrente?
An der Rentenhöhe und den Regeln zur Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ändert sich zum Jahresanfang nichts. Im Juli steigt auch die Hinterbliebenenrente turnusmäßig an. Auch die Freibeträge bei der Anrechnung
von Einkommen auf die Witwen- und Witwerrente erhöhen sich dann – und zwar im gleichen Maße wie der der aktuelle Rentenwert. Derzeit liegt der Einkommensfreibetrag noch bei 1.076,86 Euro.
Was ändert sich beim Grundrentenzuschlag?
Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Niedrige Renten können durch diesen aufgestockt werden. Die hierfür geltenden Regeln ändern sich 2026 nicht – mit einer Ausnahme: Beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres in dem Maße erhöht, wie die Rente im Vorjahr gestiegen ist.
Der volle Grundrentenzuschlag kann 2026 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.491 Euro für Alleinstehende und 2326 Euro bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gezahlt werden. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.908 Euro beziehungsweise 2.744 Euro wird der übersteigende Betrag in voller Höhe angerechnet.
Einkommensgrenzen für die Grundrente in 2026 | ||
|---|---|---|
| Alleinstehende | Paare | |
| Voller Grundrentenanspruch bis … | 36,56 x 40,79 = 1.491 Euro | 57,03 x 40,79 = 2.326 Euro |
| Übergangszone bis … | 46,78 x 40,79 = 1.908 Euro | 67,27 x 40,79 = 2.744 Euro |
Was gilt für Rentner 2026 bei der Grundsicherung im Alter?
Da die Regelsätze bei allen Sozialhilfeleistungen unverändert bleiben, ändert sich für Senioren, die (meist als Aufstockung einer niedrigen Rente) Grundsicherung im Alter beziehen, zunächst nichts.
Nach wie vor nutzen nur wenige Senioren die Sozialhilfe-Ansprüche, die durch den 2021 eingeführten Grundrentenzuschlag geschaffen wurde. Seitdem gilt für Senioren, die lange Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert waren, ein Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Konkret: Verlangt sind 33 Jahre mit Grundrentenzeiten. Die meisten Rentner dürften diese Voraussetzung erfüllen. Denn hierbei zählen unter anderem alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag eines Kindes.
Wie hoch ist der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung?
Das hängt von der Höhe der Rente ab. In den meisten Fällen beträgt er jedoch 281,50 Euro. Dies gilt immer dann, wenn die Bruttorente – also die Rente vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – 705 Euro oder höher ist. Bei einer Bruttorente von beispielsweise 1.000 Euro gelten, soweit Grundsicherung beantragt wird, nur (1.000 minus 281,50 Euro =) 718,50 Euro als anrechenbares Einkommen.
Hiervon werden noch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt.
Gibt es für Rentner auch Änderungen bei den Sozialversicherungen?
Frühestens wohl ab März 2026. Dann können ggf. höhere Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse die Nettorente mindern. Mit Erhöhungen ist allerdings meist erst im Laufe des Jahres zu rechnen.
Tipp:
Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihren Beitrag erhöht, haben Sie als Versicherter ein Sonderkündigungsrecht, wobei Sie eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten immer einhalten müssen. Die Kündigung müssen sie nicht mehr persönlich erklären. Sie können einfach eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt. Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen finden Sie unter www.krankenkassen.de.
Bleibt es beim Rentenalter bei der Zielgröße „67 Jahre“?
Ja. Zumindest wohl bis 2031. In diesem Jahr geht der Jahrgang 1964 regulär in Rente. Ob es danach einen weiteren Anstieg des regulären Rentenalters gibt, ist noch offen, aber nicht unwahrscheinlich. Es ist allerdings eine Erhöhung in kleinen Schritten zu erwarten.
Zur Erinnerung: Die Rente mit 67 wurde 2007 beschlossen – und sie wird nach einer langen Übergangsphase erst 2031 wirksam.
Wer kann 2026 regulär in Altersrente gehen?
Das reguläre Rentenalter liegt für den Jahrgang 1960, also diejenigen, die in 2026 ihren 66. Geburtstag feiern, bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer im Januar 1960 geboren wurde und noch kein Altersruhegeld bezieht, kann damit bei Erfüllung der
Mindestversicherungszeit im Juni 2026 regulär in Rente gehen. Die reguläre Altersrente können fast alle erhalten, die irgendwann einmal in der GRV versichert waren. Dafür reichen nämlich fünf Versicherungsjahre.
Tipp: Die gesetzliche Rente gibt es nicht automatisch bei Erreichen der Altersgrenze, sondern nur auf Antrag. Beantragt werden sollte die Rente am besten spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Renteneintritt.
Was gilt bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte?
Wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann wie bisher vor Erreichen des regulären Rentenalters in den Ruhestand gehen. An der Rentenhöhe wird dabei nicht geknapst. Es gibt also keine Abschläge.
Eine „Rente mit 63“, wie es in den Medien oft heißt, ist das aber schon längst nicht mehr. Hier geht es stramm auf die 65-Jahres-Grenze zu. Schritt für Schritt wird aus der ursprünglichen abschlagsfreien Frührente mit 63 Jahren eine Rente mit 65 Jahren.
Denn das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang steigt jetzt um zwei Monate je Jahrgang. Für den Jahrgang 1962, also diejenigen, die 2026 ihren 64. Geburtstag feiern, gilt für diese besonders begehrte Rente eine Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten. Ab dem Folgemonat besteht dann der Anspruch. Wer beispielsweise am 15. Januar 1962 geboren wurde, hat ab Oktober 2026 Anspruch auf diese Altersrente – sofern die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich.
Bei der 45-jährigen Wartezeit werden alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Wer früh – etwa mit 16 – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, erfüllt diese Voraussetzung locker. Wer hingegen erst spät ins Arbeitsleben eingetreten ist (wie Akademiker) oder längere Zeit Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der
Regel nicht erhalten.
Tipp: Auch viele Mütter haben Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, selbst wenn sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben.
Der Grund: Die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Als Berücksichtigungszeit zählt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Geburtstag.
Was gilt bei der Altersrente für langjährig Versicherte?
Hier gibt es etwas niedrigere Hürden. Es reichen schon 35 Versicherungsjahre. Diese Rente kann zwar schon ab 63 bezogen werden – dann aber mit kräftigen Abschlägen. 2026 erreicht der Jahrgang 1963 die 63-Jahres-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 mit einem Abschlag von 13,8 Prozent erhalten. Wer zu diesem Zeitpunkt
Rentenansprüche in Höhe von 1500 Euro erworben hat, bekommt als Rente deshalb brutto nur 1293 Euro. Davon gehen wie bei allen gesetzlichen Renten noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Für jeden neuen Rentenjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2027 – für den Jahrgang 1964 – sind es dann maximal 14,4 Prozent, wenn man schon mit 63 in Rente geht.
Tipp:
Niemand muss diese Rente aber punktgenau mit 63 beziehen. Ein Eintritt in diese Rente ist beispielsweise auch mit 64 oder 65 Jahren möglich – dann mit entsprechend geringeren Abschlägen.
Können Schwerbehinderte früher in Rente gehen?
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann als einzige noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden, frühestens aber mit 62 Jahren. Wer 1964 geboren wurde und schwerbehindert ist, kann mit 62 Jahren (oder später) diese Rente erhalten. Dann werden aber Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate) fällig. Der Jahrgang 1963 war der letzte, der diese Rente
noch vor dem 62. Geburtstag erhalten konnte.
Die Schwerbehindertenrente kann man jeweils maximal drei Jahre vor dem regulären Eintrittsalter in diese Rente mit Abschlägen beziehen. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze für den regulären abschlagsfreien Bezug dieser Rente bei 64 Jahren und acht Monaten.
Diese Altersrente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, aber nicht für Personen mit einem Grad der Behinderung von 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Renteneintritts besteht. Der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente besteht nicht, wenn vor dem Rentenbeginn ein neuer Bescheid mit einem niedrigeren Grad der Behinderung rechtskräftig geworden ist. Bei einer Herabstufung auf einen Grad unter 50 kann es sich deshalb allein im Hinblick auf die Rente lohnen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen und so die Rechtskraft der Herabstufung zu verzögern.
Tipp: Bei einer Herabstufung auf einen Grad unter 50 kann es sich deshalb allein im Hinblick auf die Rente lohnen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen und so die Rechtskraft der Herabstufung zu verzögern.
