München (tö). Eine Bank darf einen Antrag auf eine Kreditkarte nicht einfach deshalb ablehnen, weil der Antragsteller schon im hohen Alter ist. Dies stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Landgericht Kassel entschieden. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Kassel. Das Urteil des Landgerichts dürfte grundsätzliche Bedeutung für den Umgang von Kreditinstituten mit alten Menschen haben.
Darum ging es: Bank verweigert Kreditkarte
Ein ehemaliger Richter des Bundesarbeitsgerichts erhält eine Pension von etwa 6.400 Euro im Monat. Er beantragte über ein Internetportal als Neukunde bei einer Bank eine Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von nur 2.500 Euro. Trotzdem verweigerte die Bank die Herausgabe der Kreditkarte. Ihr Argument: Die Gefahr zu sterben sei im höheren Alter größer, deshalb sei das Ausfallrisiko höher. Es könne Schwierigkeiten geben, fällige Forderungen bei Erben einzutreiben. Die Kreditwürdigkeit (Bonität) des potenziellen Kunden prüfte die Bank deshalb erst gar nicht.
Darauf pochte der Kläger: Altersdiskriminierung
Der ehemalige Bundesrichter klagte gegen die Bank und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel des Gesetzes ist es, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Der Richter verlangte deshalb von der Bank eine Entschädigung von 3.000 Euro.
So urteilten die Gerichte: Bank verstößt gegen Benachteiligungsverbot – Entschädigung
Schon das Amtsgericht Kassel (Aktenz. 435 C 777/23) gab dem Kläger Recht: Die Bank habe ihn wegen seines Alters benachteiligt und damit gegen das Benachteiligungsverbot im AGG verstoßen. Auch gebe es keinen sachlichen Grund für die altersbedingte Ungleichbehandlung. Die Bank müsse deshalb die 3000 Euro Entschädigung zahlen. Das hat das Landgericht Kassel bestätigt und die Berufung der Bank zurückgewiesen (Aktenz. 4 S 139/23): Um Rückzahlungsausfälle zu vermeiden, hätte es ausgereicht, die Bonität des Pensionärs zu prüfen. Diese hänge aber nicht vom Lebensalter eines Kunden ab.
Dem Gericht zufolge war es auch „nicht angemessen“, den 88-jährigen von einer Kreditkarte auszuschließen. Der Grund: Das Verhalten der Bank habe „zu einer nicht unerheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers geführt“. Denn in der Verweigerung einer Kreditkarte liege „im erheblichen Maße eine Beeinträchtigung der alltäglichen Lebensführung“, heißt es in der Entscheidung. Schließlich sei „eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, insbesondere Reisen und Auslandszahlungen“, ohne Kreditkarte nicht möglich. Das Urteil ist rechtskräftig.
