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Berufsanfänger: Schutz der Rentenversicherung von Anfang an

Obwohl neu ins Berufsleben gestartete Beschäftigte noch nicht die eigentlich notwendige Mindestversicherungszeit erfüllt haben, können sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.

Auszubildender arbeitet mit einer Metallschere am Kupferdach eines Kirchturms. Bild: IMAGO / allOver-MEV

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Berlin/Frankfurt am Main (drv). Menschen, die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, erwerben unter anderem einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, sofern sie die Mindestversicherungszeit erfüllen. Diese „Wartezeit“ dauert in der Regel fünf Jahre, in der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden.

Doch auch Berufsanfänger, die diese Mindestvorversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, genießen den Schutz der Rentenversicherung. Sollten sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit teilweise oder ganz erwerbsgemindert werden, haben sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig gewesen sind. 

Aber auch, wenn sie innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung erwerbsgemindert werden – zum Beispiel durch einen privaten Unfall oder eine Erkrankung – und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, greift der Schutz. 

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