Berlin (kr). Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich aus Beiträgen und Steuermitteln. 2024 summierten sich die in 15 Einzeltiteln gegliederten Bundeszuschüsse auf rund 116 Milliarden Euro, rund ein Viertel des gesamten Bundeshaushaltes. Grund genug für die Politik, an der einen oder anderen Stelle den Rotstift anzusetzen, um so den Haushalt zu entlasten.
Ist das überhaupt statthaft oder stehen den geplanten Kürzungen unter Umständen verfassungsrechtliche Bedenken im Weg? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Forschungsnetzwerk Altersvorsorge (FNA) der Deutschen Rentenversicherung in der ersten „FNA-Debatte“, einem neuen Diskussionsformat, bei dem Expertinnen und Experten am gestrigen Donnerstag online miteinander diskutierten.
Prof. Dr. Ulrich Becker, Direktor des Max-Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik, führte in die Thematik ein. Die 116 Milliarden Euro des Einzelplans 1102 im Bundeshaushalt gliedern sich in diverse Einzelposten, die sich aus Beiträgen, Erstattungen und Leistungen zusammensetzen. Als Beispiel nannte er Beitragszahlungen für Kindererziehungsleistungen, die 2024 allein 18 Milliarden Euro ausmachten. Dazu kommen unter anderem 44,8 Milliarden allgemeiner Zuschuss und 30,8 Milliarden zusätzlicher Bundeszuschuss. Zusammen mit einer Reihe von Erstattungen für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung decken sie die sogenannten sozialversicherungsfremden Leistungen ab, die nicht durch Beitragsmitteln finanziert seien.
Der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Stefan Korioth von der Universität München kritisierte die Intransparenz des Systems und stellte die Frage, was eigentlich versicherungsfremde Leistungen seien. Das Grundgesetz gebe keine Auskunft über die Ziele der Sozialversicherung. Dennoch seien die Kürzungsabsichten des Bundes nicht akzeptabel, da sie die Rentenversicherungsträger dazu zwingen würden, auf ihre Rücklagen zurückzugreifen, um ihre Ausgaben zu erfüllen. „Man kann nicht einfach die Einnahmen kürzen, wenn die Ausgaben gleichbleiben oder sogar steigen.“
Prof. Dr. Peter Axer, Sozialrechtler an der Universität Heidelberg, verwies auf Artikel 120 des Grundgesetzes. Darin heißt es: „Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung.“ Damit seien die Bundeszuschüsse ein dauerhaftes und verfassungsrechtlich gewolltes Finanzierungsinstrument der Sozialversicherung. Auch er warf die Frage nach der Definition der versicherungsfremden Leistungen auf. Er stimmte mit Korioth überein, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber diese Frage abschließend klären würde, machte sich aber keine große Hoffnung, dass dies auch passieren könnte: „Es scheint Programm zu sein, es nicht festzulegen.“
Einige waren sich die Teilnehmer der Diskussion, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherung finanziell so ausstatten müsse, „dass sie die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann“, so Korioth. Und Axer ergänzte: „Alles andere würde das Sozialstaatsprinzip verletzen.“ Letztlich bliebe dem Gesetzgeber aber ein Ermessungsspielraum bei der Frage, inwieweit der Bundeszuschuss in der Höhe tragbar sei.
