Berlin/Frankfurt am Main (drv/sth). Beitragssatz bleibt stabil: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil. Bereits seit neun Jahren in Folge liegt er bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er 24,7 Prozent.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen: Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2026. Für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung: Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hängt von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Durch die „Zurechnungszeit“ werden Betroffene zusätzlich so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum regulären Renteneintritt weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Der reguläre Rentenbeginn steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 2 Monaten mit 66 Jahren und 3 Monaten. Damit erhöht sich die Zurechnungszeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.
Regulärer Renteneintritt: Altersgrenzen werden weiter angehoben. Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Jahrgang 1961 erreicht seine reguläre Altersgrenze daher mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Der individuelle Beginn des Ruhestands lässt sich mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung ganz einfach selbst berechnen.
Rente für besonders langjährige Versicherte: Altersgrenze steigt um weitere zwei Monate. Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (früher Rente ab 63) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für 1962 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und acht Monaten. Sie erhöht sich für später Geborene um zwei Monate pro Jahrgang. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Diese Altersrente kann nach mindestens 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Abschläge für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahre steigen: Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, kann mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, jedoch nur mit Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Da sich das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die 2026 63 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,8 Prozent.
Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro: Die Minijob-Grenze, also die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Grund hierfür ist die Kopplung an die Entwicklung des Mindestlohns: Dieser steigt 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro und damit auch die Minijob-Grenze. Die kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb wird 2026 von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage erhöht.
Minijob: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung widerrufbar Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
