Berlin (sth/dpa). Wer Schulden hat, kann schnell an sein persönliches finanzielles Limit kommen. Werden offene Rechnungen oder Raten dann nicht mehr beglichen, können Gläubiger das Einkommen pfänden lassen. Das gilt auch für Renten – allerdings nur für den Teil oberhalb der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen. Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Ist kein Unterhalt zu zahlen, ist ein monatliches Einkommen bis unter 1.560 Euro von einer Pfändung ausgeschlossen. Bei einer monatlichen Rente von 1.600 Euro können beispielsweise derzeit nur 31,50 Euro im Monat gepfändet werden.
Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können. Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Einen Schutz davor bietet die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Beim P-Konto handelt es sich um ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern, trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen.
