Berlin (drv). Wer ein duales Studium aufnimmt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob Studierende während des Studiums ein Arbeitsentgelt bekommen oder nicht, so die Deutsche Rentenversicherung.
Duale Studiengänge, wie sie auch die Deutsche Rentenversicherung bietet, kombinieren Lern- und Praxisphasen: Das wissenschaftliche Studium wechselt sich ab mit praktischen Phasen in Betrieben oder Unternehmen, mit denen die Studierenden einen Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt an die Studierenden, werden die Beiträge zur Rentenversicherung aus einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet. Studierende, die weniger als 325 Euro im Monat verdienen, müssen selbst keine Beiträge zahlen. Diese übernimmt der Arbeitgeber. Überschreitet das Gehalt diese Grenze, teilen sich Studierende mit dem Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte.
- Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung: www.rentenblicker.de
- Flyer: „Tipps für Studenten: Jobben und studieren"
