Düsseldorf/Frankfurt am Main (drv/sth). Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nutzen ihre Ferien oft, um durch einen Ferienjob die Kasse aufzubessern. Damit ihr Verdienst ganz in der eigenen Geldbörse landet und keine Sozialabgaben fällig werden, müssen sie jedoch aufpassen: Der Job muss von Beginn an auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung aufmerksam. Auch wer innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Ferienjobs ausübt, darf die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zusammengerechnet nicht überschreiten, um brutto für netto zu kassieren.
Länger als drei Monate: geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn eine Tätigkeit länger als drei Monate ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 Euro beträgt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 Prozent. Hiervon übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt 3,6 Prozent.
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so dass nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zahlt. Hierdurch entgeht dem Minijobber jedoch der Anspruch auf das gesamte Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Studierende, die monatlich mehr als 520 Euro verdienen, immer rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge teilen sie sich hälftig mit dem Arbeitgeber. Liegt der Verdienst unter 2000 Euro, zahlen sie nur einen reduzierten Beitragsanteil.
