Berlin/Frankfurt am Main (sth). Rund 124 Milliarden Euro hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach eigenen Berechnungen im Jahr 2023 für sogenannte nicht beitragsgedeckte Leistungen ausgegeben. Dazu zählen zum Beispiel sogenannte Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung, die Kosten für abschlagsfreie vorgezogene Altersrenten oder die Kosten der Erziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder. Aber auch die Ende 2024 ausgelaufene Hochwertung ostdeutscher Löhne für die Berechnung der Renten in den neuen Bundesländern kostete Milliarden-Summen.
Allerdings bekommt die DRV für Leistungen, die sie im Auftrag des Staates für den sozialen Ausgleich erbringt, auch erhebliche Steuergelder: allein 2023 etwa 84 Milliarden Euro. Wegen der ungleich höheren tatsächlich angefallenen Kosten für nicht beitragsgedeckte Leistungen seien die Bundeszuschüsse an die Rentenkassen im vorvergangenen Jahr um rund 40 Milliarden Euro zu gering ausgefallen, hatten Fachleute der DRV im Mai bei einer Medienveranstaltung in Berlin deutlich gemacht. Zahlen, die erwartungsgemäß zu Nachfragen auch aus der Politik führten ("Mehr zum Thema").
Fünf Leistungen für fast 100 Milliarden Euro
Wegen der anhaltenden Debatte über den wirklichen Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen hat die DRV jetzt die fünf größten Kostenblöcke unter diesen Leistungen zusammengestellt und erläutert. Allein für sie sind bei den Rentenkassen nach eigenen Angaben im Jahr 2023 Kosten von fast 100 Milliarden Euro angefallen:
„Höherwertung“ der Ost-Entgelte (36,4 Milliarden Euro)
Bei der Rentenberechnung wurden beitragspflichtige Entgelte aus der ehemaligen DDR bzw. aus den neuen Bundesländern bis 2024 „hochgewertet“. So sollen die Unterschiede im Lohnniveau zwischen Ost und West aufgrund des andauernden wirtschaftlichen Angleichungsprozesses ausgeglichen werden. Der Unterschied zwischen den tatsächlichen Ost-Entgelten und ihrer fiktiven Bewertung – und damit höheren Rentenanwartschaft - ergibt den Umfang der „Höherwertung“ und somit dieser nicht beitragsgedeckten Leistung.
Es ist damit zu rechnen, dass der ermittelte Betrag in den nächsten Jahren nicht wesentlich sinken wird, weil auch kommende Rentenneuzugänge noch nennenswerte Rentenanteile aus „hochgewerteten“ Ost-Beiträgen haben werden. Mit Vereinheitlichung des Rentenrechts in Ost und West ab dem Jahr 2025 entstehen aber keine zusätzlichen Anwartschaften mehr.
Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 (20,3 Milliarden Euro)
Derzeit werden für Geburten vor 1992 pro Kind 2,5 Jahre an Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung jeweils so berücksichtigt, als ob in diesen 2,5 Jahren der Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt worden wäre. Diese Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten wurden in der Vergangenheit schrittweise eingeführt und erhöht („Mütterrente I und II“). Aktuell entspricht dies einer Leistungshöhe (brutto) von etwas über 100 Euro für jedes vor 1992 geborene Kind. Im aktuellen Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ wird die Anerkennung der Kindererziehung als „gesamtgesellschaftliche Leistung“ hervorgehoben. Die Regierung betont hier, dass deren Leistung folgerichtig aus Steuermitteln zu finanzieren sei.
Jedoch sollte die im Koalitionsvertrag befürwortete sachgerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten nicht nur für die geplante Ausweitung der Kindererziehungszeiten um einen weiteren halben Entgeltpunkt für vor 1992 geborene Kinder gelten („Mütterrente III“). Vielmehr sollten alle Entgeltpunkte für vor 1992 geborene Kinder vollständig von der Allgemeinheit über Steuermittel finanziert werden, also auch die vergangenen Leistungsausweitungen durch die „Mütterrente I und II“, für die die Mittel nicht ausreichend erhöht wurden. Dies gilt hier umso mehr, da Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Personen zugutekommen, die z.B. in berufsständischen Versorgungswerken versichert oder selbständig tätig sind und keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Splitting übersteigender Anteil der Witwen-/Witwerrenten (18,7 Milliarden Euro)
Die Witwen-/Witwerrente hat den Charakter einer Unterhaltsersatzfunktion für den hinterbliebenen Partner. Ehepartner können sich – anstelle einer Witwen-/Witwerrente – nach dem Renteneintritt beider Partner oder nach Tod des Ehepartners für ein Rentensplitting entscheiden. Dabei werden die Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt, so dass jeder Partner am Ende den gleichen Anspruch aus der Ehezeit hat. Die Witwen-/Witwerrente fällt in der Regel höher aus als eine „Splittingrente“. Die Differenz zwischen der üblicherweise höheren Witwen-/Witwerrente und der „Splittingrente“ wird als der nicht beitragsgedeckte Anteil angesehen.
Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge (13,3 Milliarden Euro)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte ihre Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag (z. B. Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren) in Anspruch zu nehmen. In der Regel mindert bei einem Rentenbezug vor der Regelaltersgrenze ein Abschlag dauerhaft die Rentenzahlung. Diese versicherungsmathematischen Abschläge kompensieren die Mehrausgaben, so dass diese nicht zu Mehrkosten für die Versichertengemeinschaft führen. Entfallen diese Abschläge, verursacht dies in der gesetzlichen Rentenversicherung Zusatzkosten. Als nicht beitragsgedeckt wird bei den abschlagsfreien Renten daher der Rententeil gewertet, um den die vorzeitige Altersrente über einen Abschlag hätte gemindert werden müssen.
Anrechnungszeiten (8,9 Milliarden Euro)
Anrechnungszeiten bieten einen sozialen Ausgleich für Zeiten, in denen Versicherte auf Grund von bestimmten Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz) keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. Rentenrechtlich werden diese Zeiten berücksichtigt, um negative Auswirkungen auf die Rente abzumildern. Sie schließen Lücken in den Erwerbsbiografien, werden zum Teil bei der Rentenberechnung bewertet und steigern somit die Rentenhöhe.
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