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Kinder­erziehungs­zeiten: Wann ist ein Antrag nötig?

Wenn Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind, sollte man sich an die Rentenversicherung wenden.

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Mutter mit Kleinkind

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Berlin (drv/sth). Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Namen „Kindererziehungszeit“ gutgeschrieben. Daneben werden vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes auch Kinderberücksichtigungszeiten für die spätere Rente anerkannt. Diese Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können Eltern untereinander zeitlich aufteilen.

Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Dieser kann zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Auch im Rahmen von Scheidungsverfahren werden die Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Wichtig: Sind diese Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Daher ist ein erneuter Antrag von Rentnerinnen und Rentnern nicht notwendig und wird abgelehnt.

Eine Antragstellung ist immer nur dann notwendig, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, können Versicherte ihrem Versicherungsverlauf entnehmen. Diesen können sie über das Kundenportal oder den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung - https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ - anfordern. Da diese Zeiten nicht verloren gehen, ist es möglich, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen.

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