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Kindererziehungszeiten: Wann stelle ich den Antrag?

Laut Deutscher Rentenversicherung reicht es aus, den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten zu stellen, wenn ein Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

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Mutter mit Kleinkind

© Nicht definiert

Karlsruhe/Stuttgart (drv/sth). Frauen in Baden-Württemberg erhalten als langjährig Versicherte im Durchschnitt fast ein Drittel weniger gesetzliche Rente als Männer. Einer der häufigsten Gründe ist, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung oft unterbrechen oder reduzieren. Gut zu wissen: Gewisse Zeitspannen für die Kindererziehung haben eine direkte Auswirkung auf die Höhe der Rente oder auch, dass überhaupt ein Rentenanspruch entsteht, für den es eine bestimmte Mindestversicherungszeit braucht. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) beantwortet anlässlich des Muttertages am 11. Mai die wichtigsten Fragen zum Thema. 

Wie viel wird mir pro Kind bei der Rente angerechnet? 

Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet Ihnen bestimmte Zeitspannen der Kindererziehung so an, als hätten Sie in dieser Zeit eigene Rentenbeiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Dafür können Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden: Für Geburten vor 1992 bis zu 30 Monate, für Geburten ab 1992 bis zu 36 Monate. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Rentenkasse übernimmt der Bund für diese Monate. Umgerechnet erhöht ein Jahr Kindererziehung die Rente aktuell ungefähr um 39,32 Euro pro Monat. 
Neben den Kindererziehungszeiten können auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für jedes Kind im Umfang von zehn Jahren anerkannt werden. Durch sie werden Lücken in der Versicherungsbiografie geschlossen, die dadurch zu einer besseren Bewertung anderer Zeiten führen. 

Wer bekommt diese gutgeschrieben? 

Die Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden nur einem Elternteil zugeordnet und zwar demjenigen der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält die Mutter grundsätzlich die Kindererziehungszeit. Die Eltern können die Erziehung auch untereinander aufteilen oder ganz dem Vater zuordnen. Hierzu ist eine übereinstimmende Erklärung für die Zukunft erforderlich. 

Werden Kindererziehungszeiten automatisch auf die Rente angerechnet? 

Nein. Sie müssen bei der Anerkennung selbst aktiv werden, sonst zählen diese Zeiten nicht für die Rente. Wichtig: Haben Sie einen solchen Antrag bereits gestellt, brauchen Sie das nicht erneut zu tun. 

Woher weiß ich, ob ich die Kindererziehungszeiten schon gemeldet habe? 

Sie sollten in Ihrem Versicherungsverlauf vor allem den Passus „Kindererziehungszeit“ im Blick behalten. Dabei empfiehlt Ihnen die DRV BW die unkomplizierte Nutzung von Mein Kundenportal – darüber können Sie Ihren Versicherungsverlauf einsehen und herunterladen sowie alle ihre Anliegen im Rahmen der gesetzlichen Rente über einen Zugang regeln. Details unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Kundenportal. Oder Sie fordern das Dokument über die DRV-Online-Services unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ an. Dort können Sie auch Ihre Renteninformation oder die Lückenauskunft unkompliziert bekommen. 

Wann und wie soll ich die Kindererziehungszeiten melden? 

Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, wenn Ihr Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag – bekannt auch als Formular V0800 – kann bequem mit den Online-Diensten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gestellt werden. Nur wenn Sie einen Riestervertrag besparen, empfiehlt sich die Antragstellung bereits am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Sollen die Zeiten dem Vater zugeordnet werden, muss eine sogenannte gemeinsame Erklärung (Formular V0820) sofort abgegeben werden, da diese nur für die Zukunft und zwei Kalendermonate rückwirkend gilt. 

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