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Künstlersozialabgabe sinkt 2026 auf 4,9 Prozent

Bundesarbeitsministerium: Trotz einer schwachen Konjunktur hat sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt als erwartet,.

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Großer Chor probt in einer Halle. Bild: IMAGO / epd / Stefan Arend

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Berlin/Frankfurt (sth). Verwerter künstlerischer Leistungen wie Theater, Verlage oder Konzertagenturen müssen im kommenden Jahr weniger Geld an die Künstlersozialversicherung (KSV) zahlen. Nach Angaben des zuständigen Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sinkt der Abgabesatz zur KSV 2026 trotz einer anhaltend schwachen Konjunktur von derzeit 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent. “Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde”, erklärte Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas nach Angaben des BMAS. “Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke.”

Über die KSV werden nach Angaben des BMAS mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Seit diesem Jahr ist die KSV bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angegliedert. Formulare gibt es online. Anders als die meisten anderen Selbstständigen müssen Kunstschaffende ihre Sozialbeiträge nicht allein zahlen, sondern tragen wie Beschäftigte nur die Hälfte. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe von Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert (30 Prozent).  

Selbstständige Künstler oder Publizisten müssen für eine Versicherungspflicht eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben. Für den Versicherungsschutz muss ein jährliches Mindesteinkommen von über 3.900 Euro erzielt werden, außer bei Berufsanfängern. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das Jahresarbeitseinkommen, das jährlich von dem Versicherten im Voraus geschätzt wird. Betriebsausgaben wie Miete oder Löhne sind dabei abzuziehen. Eine Künstlerin oder ein Künstler kann auch einen eigenen Betrieb mit bis zu einem Arbeitnehmer haben, ohne auf den Schutz der Künstlersozialversicherung verzichten zu müssen.

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