Berlin/Frankfurt (sth). Die Rentenversicherung für Inhaftierte steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage der Linken-Gruppe im Bundestag. Hintergrund ist, dass Strafgefangene während ihrer Haft zwar arbeiten, aber nicht in die Rentenversicherung einzahlen können. Auch wird die Haftzeit weder als Berücksichtigungs- noch als Anrechnungs- oder Zurechnungszeit gewertet. Die Linken-Parlamentarier wollen von der Bundesregierung deshalb unter anderem erfahren, wie Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden könnten.
In deutschen Gefängnissen arbeitende Häftlinge sind bis heute nicht rentenversichert – obwohl der Bund das bereits vor mehr als 45 Jahren in einem Gesetz vorgesehen hat. 1976 wurde in das Bundesstrafvollzugsgesetz die Vorschrift aufgenommen, auch Strafgefangene in die Rentenversicherung einzubeziehen. Das Inkrafttreten dieser Regelungen wurde jedoch einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten, das nicht zustande kam. Laut der Linken-Anfrage sind derzeit rund 60.000 Menschen hierzulande in Haft.
Dass Strafgefangene bisher nicht aufs Rentenkonto einzahlen, beruht nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums im Wesentlichen auf finanziellen Vorbehalten der Länder, die in diesem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen müssten. Für Tätigkeiten während der Haftzeit werden zwar ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt. Da es sich jedoch um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kann bei einer Gefängnisarbeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entstehen. „Somit werden keine Beiträge abgeführt und die Gefängnisarbeit zählt nicht für die Rente“, so die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Zwei Gruppen von Strafgefangenen
Bei Strafgefangenen sind laut DRV-Angaben zwei Gruppen zu unterscheiden:
- Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, die während der Verbüßung einer Haftstrafe oder während einer Sicherungsverwahrung in strafanstaltseigenen Betrieben arbeiten: Sie üben keine Beschäftigung aus, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begründet. Dagegen besteht für sie Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern für die Beschäftigung Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung bezogen wird.
- Strafgefangene, die während des Überleitungsstrafvollzugs (Freigänger) außerhalb der Strafanstalt eine ihnen vermittelte Arbeit gegen Arbeitsentgelt ausüben: In einem solchen Beschäftigungsverhältnis besteht uneingeschränkt Sozialversicherungspflicht.
Die Einbeziehung von in der Haft arbeitenden Gefangenen in die Rentenversicherung ist seit Jahrzehnten umstritten. Bisher haben die Betroffenen lediglich die Möglichkeit, für ihre Arbeit aus eigener Tasche freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen. Pflichtbeiträge – wie sie von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für reguläre Arbeit gezahlt werden – fließen jedoch nicht in die Rentenkassen. Zwar ist der Bund für eine entsprechende Gesetzesänderung zuständig. Wegen der anhaltenden Weigerung der Länder, für die Arbeit der Inhaftierten die fälligen Rentenbeiträge zu übernehmen, hakt es an dieser Stelle jedoch.
