Berlin (bmas/sth). Mit einer am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungsverordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. So stieg die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit im September auf rund 268.000. Das waren 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022. Die Verordnung und die verlängerte Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer gelten bis zum 31. Dezember 2025.
Ziel der Regierungsverordnung sei es, “Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können”, heißt es in einer Mitteilung des BMAS. Den stärksten Einsatz von Kurzarbeit zeige derzeit das Verarbeitende Gewerbe, wo im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit gewesen seien. Schwerpunkte lagen demnach im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.
Zeitweiser Wegfall von Arbeitsleistung senkt Rentenanspruch kaum
Auf die spätere Rente von Kurzarbeitern und Kurzarbeiterinnen hat der zeitweise Wegfall von Arbeitsleistung aber nur geringfügige Auswirkungen. So sind Beschäftigte während der Kurzarbeit weiterhin rentenversichert und es fließen weiter Rentenbeiträge für sie, die gemeinsam von Arbeitgebern und Beschäftigten gezahlt werden – allerdings auf das verminderte Arbeitsentgelt. Zudem werden - allein vom Arbeitgeber - Rentenbeiträge für 80 Prozent des Verdienstausfalls gezahlt, also die Differenz zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt. Aufgrund dieser zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge wirkt sich die Kurzarbeit nur in geringem Umfang mindernd auf die spätere Rentenhöhe aus.
Beschäftigte mit normalerweise durchschnittlichem Verdienst (im Jahr 2024: rund 45.400 Euro, d. Red.) kommen bei Kurzarbeit mit halber Arbeitszeit nach Angaben der Bundesregierung auf 90 Prozent ihrer Entgeltpunkte im Vergleich zu einer Beschäftigung ohne Kurzarbeit. Ein Entgeltpunkt ist der Rentenanspruch eines Durchschnittsverdieners nach einem Jahr gezahlten Rentenbeiträgen. Ein Jahr Kurzarbeit mit halber Arbeitszeit würde die monatliche Rente demnach im Vergleich zur Beschäftigung ohne Kurzarbeit für Durchschnittsverdiener aktuell um nur 3,93 Euro mindern (35,39 Euro statt 39,32 Euro). Ist die Kurzarbeit kürzer als ein Jahr, fällt die Rentenminderung entsprechend geringer aus.
