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Meldepflicht für selbstständige Handwerker

Betroffene müssen der Rentenversicherung selbst melden, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

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Heizungsmonteur prüft Heizungsanlage. Bild: IMAGO / Panthermedia / Kzenon

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Frankfurt am Main (drv). Selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Über die Eintragungen in der Handwerksrolle wird die Rentenversicherung von den Handwerkskammern informiert. Jedoch kann es sein, dass sich Handwerker selbst melden müssen. Hierfür haben sie drei Monate nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Zeit. 

Betroffen sind zum Beispiel Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit Meistertitel beschäftigen. Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen.

Sobald sie über einen Meistertitel verfügen, sind selbstständige Handwerker in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Mit einer rechtzeitigen Meldung beim zuständigen Rentenversicherungsträger vermeiden sie mögliche Geldbußen und Beitragsnachforderungen. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb geführt wird.

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