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Mit freiwilligen Rentenbeiträgen Steuern sparen

Altersvorsorge kann sich auch steuerlich bezahlt machen. Wer freiwillig Rentenbeiträge einzahlt, kann die Ausgaben geltend machen.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer sind in der Regel pflichtversichert und können deshalb meist keine zusätzlichen freiwilligen Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Aber es gibt Ausnahmen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). So dürfen Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, freiwillige Ausgleichszahlungen für künftig zu erwartende Rentenabschläge leisten.

Aber auch wer nicht früher, sondern ganz normal in den Ruhestand geht, kann auf diese Weise die Rente aufbessern und Steuern sparen. Man kann zwar freiwillige Zahlungen auch noch bis zum 31. März des Folgejahres leisten, um die Rente aufzubessern, steuerlich macht es aber Sinn, dies bis zum 31. Dezember 2021 erledigt zu haben. Denn nur so lassen sich mit den zusätzlichen Beiträgen schon in diesem Jahr Steuern sparen.

Auch Rürup-Rentenvertrag kann sich lohnen

Auch für jüngere Arbeitnehmer lassen sich eine zusätzliche Altersvorsorge und Steuern sparen verbinden. Sie können einen Basis-Rentenvertrag, die sogenannte Rürup-Rente, abschließen, rät der BVL. Im Kalenderjahr 2021 beträgt die steuerliche Förderung der Basis-Renten 92 Prozent der Einzahlungen. Maximal können im Jahr 2021 für Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse, Rürup-Renten und berufsständische Versorgungseinrichtungen von Alleinstehenden 25.787 Euro und von Verheirateten 51.574 Euro steuerwirksam eingezahlt werden. 

„Zu bedenken ist dabei, dass die genannten Grenzen auch sämtliche gesetzlichen Pflichtbeiträge mitumfassen, zu denen sowohl die Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung gehören“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Steuerwirksam sind nur die Altersvorsorgebeiträge, die zusammen mit den in der Gehaltsabrechnung einbehaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen die genannten Grenzbeträge nicht überschreiten.

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