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Rente mit 63 vor dem Aus: Antrag besser jetzt noch stellen?

Die Rente für besonders langjährig Versicherte könnte bald Geschichte sein. Eine mögliche Reform soll zum neuen Jahr greifen. Können sich angehende Rentner jetzt noch per Antrag Ansprüche sichern?

Älteres Paar sitzt am Tisch mit Tablet-PC in der Hand

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Die mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente mit 63 zum kommenden Jahr sorgt für Verunsicherung. Wer die Voraussetzungen dafür erfüllt und ohnehin in den nächsten Monaten in den Ruhestand gehen wollte, fragt sich nun womöglich: Sollte ich den Rentenantrag besser noch schnell stellen, bevor sich die Regeln ändern?

Grundsätzlich rät die Deutsche Rentenversicherung (DRV), den Rentenantrag drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt zu stellen. Möglich ist das aber auch schon bis zu einem Jahr vor dem geplanten Rentenbeginn, teilt eine DRV-Sprecherin mit. Noch früher eingereichte Anträge werden prinzipiell abgelehnt.

Wer also im kommenden Jahr die Rente für besonders langjährig Versicherte anstrebt, kann jetzt schon den Antrag stellen. Nur: „Maßgeblich für die Rente ist immer das Recht, das zum Rentenbeginn, nicht welches zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt“, erklärt die DRV-Sprecherin. Selbst ein jetzt ausgestellter Rentenbescheid sichere darum keine Ansprüche nach derzeitigem Recht.

Rentenantrag kann zurückgezogen werden

„Sollte ein Versicherter eine Rente beantragen, die es zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns nicht mehr gibt, wird er von seinem Sachbearbeiter angeschrieben“, so die DRV-Sprecherin. Betroffene würden dann über ihre Möglichkeiten informiert. In diesem Fall können sie die Rente etwa trotzdem antreten und die entsprechenden Abschläge in Kauf nehmen – oder aber den Antrag zurückziehen.

Solange die Widerspruchsfrist des Rentenbescheids nicht abgelaufen ist, kann der Antrag grundsätzlich noch zurückgezogen werden. Erst vier Wochen nach Erhalt des Bescheids wird dieser bindend.

Wahrscheinlich ist aber ohnehin, dass die Abschaffung der Rente mit 63 nicht umgehend für alle greift. Vielmehr dürfte es eine Übergangsregelung geben, die insbesondere rentennahe Jahrgänge schützt. Dieser sogenannte Vertrauensschutz könnte mindestens fünf Jahre betragen. So jedenfalls hat es das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen vorgesehen. Das soll angehenden Ruheständlern mehr Planungssicherheit geben.

Rente mit 63 gar nicht mehr möglich

Zum Hintergrund: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Menschen beantragen, die mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Zudem müssen sie die für ihren Geburtsjahrgang maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Diese können Versicherte zum Beispiel ihrer Rentenauskunft entnehmen.

Auch wenn die abschlagsfreie Frührente noch immer unter dem Namen „Rente mit 63“ bekannt ist, können Neurentner diese nicht mehr mit 63 antreten. Abhängig vom Geburtsjahrgang wurde die Altersgrenze längst schrittweise angehoben – bis zum 65. Lebensjahr.


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