Berlin (drv). Zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen um vier Prozent erhöht. Ab der Jahresmitte sind damit monatliche Rentenbezüge von bis zu 1559,99 Euro (bisher: 1499,99 Euro) unpfändbar. Generell ist eine Rente pfändbar, da sie nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt wird.
Gepfändet werden kann der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Sie ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung und gewährleistet, dass Betroffene auch bei einer Pfändung über ein Existenzminimum verfügen und zum Beispiel Unterhaltspflichten nachkommen können. Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der die Rente auszahlt.
