Bochum (kbs). Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit müssen normalerweise fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, damit man die Erwerbsminderungsrente erhält. Berufseinsteigende haben jedoch auch ohne fünf Jahre Wartezeit Anspruch darauf, wie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erklärt: Solange sie mindestens einen Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt haben, sind auch junge Auszubildende für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert.
Schutzmöglichkeit bei nicht-beruflich bedingter Krankheit
Wenn ein anderer Grund, wie beispielsweise eine nicht beruflich bedingte Krankheit, vorliegt, der zur vollen Erwerbsminderung führt, tritt eine andere Regelung ein: Die fünf verpflichtenden Wartejahre sind auch hier schon erfüllt, sollte die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eingetreten sein. Zudem müssen innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Die Erwerbsminderungsrente setzt sich allgemein aus den bisher eingezahlten Beiträgen und der Zurechnungszeit zusammen.
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