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Rentenversicherung: Ein Drittel der Widersprüche erfolgreich

Wer mit einer Entscheidung seines Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden ist, dem steht der Weg zu einer Überprüfung offen – und das kann durchaus zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Abhilfe führen, wie die DRV erläutert.

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Junge Frau liest besorgt einen Brief. Bild: IMAGO / Panthermedia / Antonio Guillem

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München (tö). Gegen eine Entscheidung der Rentenversicherung Widerspruch einzulegen, kann Versicherten oft helfen. Die Deutsche Rentenversicherung erledigte bundesweit im vergangenen Jahr fast 322.000 Widersprüche in den Fachbereichen, Rente, Versicherung/Beitrag und Rehabilitation. Davon waren mehr als ein Drittel vollständig erfolgreich, teilweise erfolgreich oder die DRV konnte nach eigenen Angaben „teilweise oder vollständige Abhilfe“ schaffen. Die „Erfolgsquote“ belief sich damit auf 35,8 Prozent. Dies geht aus einer Auswertung der Rentenversicherung hervor, die die DRV ihre-vorsorge.de auf Anfrage vorlegte. Die DRV Rheinland hatte zuvor mitgeteilt: „Die Chancen, ihren Fall zu klären, ohne ein Gericht anzurufen, stehen für die Versicherten gut.“ 

Widerspruchsausschuss erspart Rechtsweg

Wer mit einer Entscheidung beziehungsweise einem Bescheid der Rentenversicherung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch – oder gegebenenfalls bei einer Ablehnung des Widerspruchs Klage einlegen. Bei einem Widerspruch wird der Fall vom zuständigen Rentenversicherungsträger überprüft. Falls sich das Problem, das zum Widerspruch geführt hat, nicht wunschgemäß auf diesem Weg klären lässt, wird der Fall an einen der Widerspruchsausschüsse weitergegeben, dem auch ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber angehören. Diese werten die Unterlagen aus und entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung. Laut DRV Rheinland sollen sie so dazu beitragen, Versicherten „einen langwierigen Rechtsweg zu ersparen“. 

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung sind die drei häufigsten Themen, wegen der Versicherte Widerspruch eingelegt haben: 

  • abgelehnte Rehabilitationsleistungen
  • Erwerbsminderung
  • und die Rentenhöhe (Berechnung der Rente, Bewertung der Versicherungszeiten, Anrechnung weiter Zeiten). 

Nachgereichte Unterlagen erleichtern Abhilfe

Was in der vorgelegten Statistik auffällt: Am meisten Widersprüche (mehr als 166.000) wurden im Fachbereich Rente 2025 fertig bearbeitet. Die Erfolgsquote bezifferte die DRV mit 27,4 Prozent. Deutlich höher ist die Quote im Bereich Rehabilitation: Hier wurden etwa 119.000 Widersprüche erledigt. Die Erfolgsquote beläuft sich aber auf fast 47,9 Prozent. Damit war fast jeder zweite Widerspruch in Sachen Rehabilitation in irgendeiner Form für die Versicherten erfolgreich. Die DRV Rheinland begründete die teilweise hohen Erfolgsquoten so: „Oft werden nachträglich Versicherungsunterlagen oder medizinische Gutachten eingereicht, die bei der ursprünglichen Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten.“ Dies bestätigte auch eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung in Berlin.

Tipp: So können Sie Widerspruch einlegen

Sie wollen Widerspruch einlegen? Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende jedes Bescheides erklärt, was im Falle eines Widerspruchs zu tun ist und welche Fristen eingehalten werden müssen. Laut DRV ist aber „innerhalb eines Monats nach Zustellung eines Bescheides“ der Widerspruch einzureichen. Diesen müssen Sie immer schriftlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger vorbringen. Das ist auch online möglich. Welcher Rentenversicherungsträger zuständig ist, finden Versicherte auf zugeschickte Anschreiben der Rentenversicherung. „Werfen Sie einen Blick auf das Logo im Briefkopf, der dort angegebene Träger ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für Sie zuständig“, heißt es auf der Homepage der DRV. Idealerweise sollten Sie den Widerspruch sachlich begründen, das ist zwar „gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig“, teilte eine Sprecherin der Rentenversicherung mit. 

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