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So funktioniert der Grundrentenzuschlag

Der Grundrentenzuschlag bietet Unterstützung für Menschen mit langer Versichertenzeit und niedrigem Einkommen. Die Höhe des Zuschlags wird jedes Jahr überprüft.

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Hände einer Rentnerin umfassen einen Gehstock. Bild: IMAGO / blickwinkel / imago stock&people

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Bayreuth (drv). Wer viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, dabei aber nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen konnte, erhält häufig im Alter nur eine vergleichsweise geringe gesetzliche Rente. Für diese Menschen kann der Grundrentenzuschlag eine zusätzliche Unterstützung sein, informiert die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern. 

Jährliche Überprüfung des Grundrentenzuschlags

Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird geprüft, ob sich die Höhe des Grundrentenzuschlags aufgrund des anzurechnenden Einkommens verändert. Relevant sind sowohl das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie Kapitalerträge. Das Einkommen des Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners wird einbezogen, es gibt jedoch Freibeträge. 

Für die Berechnung meldet das Finanzamt der Rentenversicherung in der Regel das Einkommen des vorletzten Jahres. Das heißt, im Herbst 2026 werden für die Feststellung des Grundrentenzuschlags ab Januar 2027 die Daten für das Jahr 2024, bzw. hilfsweise für das Jahr 2023, gemeldet. Liegen dem Finanzamt keine Festsetzungsdaten vor, werden Renten und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024 von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.

Dadurch kann die Rente ab Januar geringer oder höher ausfallen. Hierzu erhalten die Rentenberechtigten einen Bescheid. 

Kein Antrag erforderlich

Wichtig für Betroffene: Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht ein Anspruch, wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausbezahlt. 

Für wen ist die Grundrente wichtig?

Der Grundrentenzuschlag kommt für Rentnerinnen und Rentner infrage, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen können. Dazu gehören beispielsweise Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sowie Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen. Auch bestimmte Zeiten wegen Krankheit oder Rehabilitation können berücksichtigt werden.

Dabei gilt: die Grundrente wird nicht einfach auf einen bestimmten Mindestbetrag aufgestockt. Der Zuschlag wird für jede Person individuell berechnet.

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