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Hinterbliebene müssen Hinzuverdienstgrenze beachten

Witwen, Witwer sowie eingetragene Lebenspartner können bis zu einem festgelegten Freibetrag dazuverdienen, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

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Logo der DRV mit Schriftzug Deutsche Rentenversicherung an einer Hauswand. Bild: IMAGO / Dominik Bund

© Nicht definiert

Berlin (DRV/as). Verwitwete Personen können neben dem Bezug von Hinterbliebenenrente etwas dazuverdienen. Mit einer Ausnahme allerdings nicht unbegrenzt. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führt zusätzliches Einkommen zur Kürzung der Hinterbliebenenrente. Aktuell liegt der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 238,11 Euro.

Zusätzliches Einkommen wird zu 40 Prozent angerechnet

Übersteigt das Einkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der übersteigende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.

Maßgeblich ist der Nettoverdienst im vorherigen Kalenderjahr

Maßgeblich für die Hinzuverdienstgrenze ist der durchschnittliche Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: So gilt für die Anpassung zum 1. Juli 2026 der Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 – und zwar auch, wenn der Verdienst gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird ab dem darauffolgenden Anpassungstermin – also am 1. Juli 2027 – berücksichtigt.

Weitere Infos bieten das Faltblatt „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ und die Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie können kostenfrei heruntergeladen werden.


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