Frankfurt am Main (sth). Knapp 1,9 Millionen Deutsche arbeiten nach Angaben des Vereins “Deutsche im Ausland” derzeit außerhalb Deutschlands. Viele von ihnen sind von ihren Arbeitgebern für eine befristete Zeit dorthin entsendet, andere haben sich selbst dort einen Job gesucht oder sich als Unternehmerin oder Unternehmer eine eigene wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Verträge und Abkommen mit derzeit rund 50 Ländern weltweit stellen sicher, dass die im Ausland erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland im Alter auch zu einer entsprechend höheren Rente führen.
Zu den 50 Vertragsstaaten gehören die derzeit 26 anderen Staaten der Europäischen Union (EU), drei weitere Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Island, Norwegen und Liechtenstein und (ohne Vertrag) die Schweiz) – sowie 20 Länder weltweit, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA).
Darüber hinaus hat Deutschland 2002 ein sogenanntes Entsendeabkommen mit der Volksrepublik China geschlossen. Es regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beider Länder, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im jeweils anderen Staat beschäftigt werden, nur einmal Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen nicht. Am 7. November 2018 hat Deutschland zudem mit der Ukraine ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet, das bisher aber noch nicht vom ukrainischen Parlament bestätigt wurde.
Mögliche Nachteile werden auf ein Minimum reduziert
Mithilfe des Europarechts und der Sozialversicherungsabkommen werden Nachteile, die durch die Arbeit in Staaten mit unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen entstehen können, auf ein Minimum reduziert. Konkret: Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in eines der genannten 51 Länder „entsandt“ worden ist, kann während dieser Zeit in der deutschen Sozialversicherung bleiben – wenn die Entsendung von vornherein zeitlich befristet ist. Die beim Job im Ausland erworbenen Rentenansprüche dann gehen nicht verloren.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der das deutsche Sozialversicherungsrecht beim Auslandseinsatz von Beschäftigten weiter Geltung haben.
| EU-/EWR-Mitgliedstaaten | 24 Monaten |
| Albanien | 24 Monate |
| Australien | 48 Monate |
| Bosnien-Herzegowina | keine feste zeitliche Begrenzung |
| Brasilien | 24 Monate |
| Chile | 36 Monate |
| Indien | 48 Monate |
| Israel | keine feste zeitliche Begrenzung |
| Japan | 60 Monate |
| Montenegro, Kosovo, Serbien, Vojvodina | keine feste zeitliche Begrenzung |
| Kanada/Quebec | 60 Monate |
| Marokko | 36 Monate |
| Moldau | 24 Monate |
| Nordmazedonien | 24 Monate |
| Philippinen | 48 Monate |
| Südkorea | 24 Monate |
| Türkei | keine feste zeitliche Begrenzung |
| Tunesien | 12 Monate |
| Uruguay | 24 Monate |
| USA | 60 Monate |
| Volksrepublik China | 48 Monate |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung | |
