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Sozialabkommen sichern Ansprüche auf Rente in mehr als 50 Ländern

Wer als deutscher Beschäftigter oder Selbstständiger zeitweise im Ausland arbeitet, erwirbt in zahlreichen Staaten durch Verträge geschützte Rentenansprüche.

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Kreis von Fahnenmasten mit europäischen Flaggen. Bild: IMAGO / YAY Images / fifg

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Frankfurt am Main (sth). Knapp 1,9 Millionen Deutsche arbeiten nach Angaben des Vereins “Deutsche im Ausland” derzeit außerhalb Deutschlands. Viele von ihnen sind von ihren Arbeitgebern für eine befristete Zeit dorthin entsendet, andere haben sich selbst dort einen Job gesucht oder sich als Unternehmerin oder Unternehmer eine eigene wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Verträge und Abkommen mit derzeit rund 50 Ländern weltweit stellen sicher, dass die im Ausland erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland im Alter auch zu einer entsprechend höheren Rente führen. 

Zu den 50 Vertragsstaaten gehören die derzeit 26 anderen Staaten der Europäischen Union (EU), drei weitere Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Island, Norwegen und Liechtenstein und (ohne Vertrag) die Schweiz) – sowie 20 Länder weltweit, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA). 

Darüber hinaus hat Deutschland 2002 ein sogenanntes Entsendeabkommen mit der Volksrepublik China geschlossen. Es regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beider Länder, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im jeweils anderen Staat beschäftigt werden, nur einmal Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen nicht. Am 7. November 2018 hat Deutschland zudem mit der Ukraine ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet, das bisher aber noch nicht vom ukrainischen Parlament bestätigt wurde.

Mögliche Nachteile werden auf ein Minimum reduziert

Mithilfe des Europarechts und der Sozialversicherungsabkommen werden Nachteile, die durch die Arbeit in Staaten mit unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen entstehen können, auf ein Minimum reduziert. Konkret: Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in eines der genannten 51 Länder „entsandt“ worden ist, kann während dieser Zeit in der deutschen Sozialversicherung bleiben – wenn die Entsendung von vornherein zeitlich befristet ist. Die beim Job im Ausland erworbenen Rentenansprüche dann gehen nicht verloren.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der das deutsche Sozialversicherungsrecht beim Auslandseinsatz von Beschäftigten weiter Geltung haben.

 

EU-/EWR-Mitgliedstaaten24 Monaten
Albanien24 Monate
Australien 48 Monate
Bosnien-Herzegowinakeine feste zeitliche Begrenzung
Brasilien24 Monate
Chile 36 Monate
Indien48 Monate
Israel keine feste zeitliche Begrenzung
Japan 60 Monate
Montenegro, Kosovo, Serbien, Vojvodinakeine feste zeitliche Begrenzung
Kanada/Quebec60 Monate
Marokko 36 Monate
Moldau 24 Monate
Nordmazedonien24 Monate
Philippinen48 Monate
Südkorea24 Monate
Türkeikeine feste zeitliche Begrenzung
Tunesien12 Monate
Uruguay 24 Monate
USA 60 Monate
Volksrepublik China48 Monate

Quelle: Deutsche Rentenversicherung
So lange können Beschäftigte bei einer Auslandsentsendung in Deutschland sozialversichert bleiben

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