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Sozialbeirat: Nicht beitragsgedeckte Leistungen festlegen

In ihrem Gutachten zum neuen Rentenversicherungsbericht fordern die rentenpolitischen Regierungsberater, den Streit um die richtige Höhe der Steuerzuschüsse für die Rente zu beenden.

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Das Bild zeigt das Logo des Sozialbeirats der Bundesregierung

© Nicht definiert

Berlin/Frankfurt am Main (sth). Seit Jahrzehnten sind sie immer wieder ein Streitfall in der rentenpolitischen Debatte - obwohl sich die meisten Fachleute einig sind, dass dieser Streit nicht endgültig zu lösen ist: die “nicht beitragsgedeckten Leistungen" in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen nach weitgehend übereinstimmender Meinung von Expertinnen und Experten vor allem Leistungen des sozialen Ausgleichs, die von der Rentenversicherung für die Gesellschaft erbracht werden - aber je nach Sichtweise nicht vollständig vom Staat mit Steuermitteln ausgeglichen werden.

Das Hauptproblem: Eine exakte Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen fällt selbst Forschenden und Rentenversicherungsfachleuten schwer. So stellte etwa der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung schon in seinem Jahresgutachten 2005/2006 fest, dass in der Rentenversicherung Leistungen, die nicht dem eigentlichen Versicherungszweck entsprechen, “als versicherungsfremd zu qualifizieren” seien. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags ergänzten in einem Gutachten, dass zum Beispiel bereits vor der Regelaltersgrenze gezahlte Altersrenten ohne Abschlag ("Rente mit 63") und arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten “den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen" zuzuordnen sein dürften. 

Sind West-Ost-Rententransferzahlungen eine gesellschaftliche Aufgabe?

Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Zuordnung nicht beitragsgedeckter Leistungen hält der Streit darüber bis heute an. So bestehe etwa “bisher kein Konsens darüber, ob vereinigungsbedingte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie der West-Ost-Transfer zum Ausgleich des Defizits aus den geringeren Beitragseinnahmen in Ostdeutschland gegenüber den dortigen Rentenzahlungen … als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen sind”, stellten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags fest. Zudem sei der Umfang der nicht beitragsgedeckten Rentenversicherungs-Leistungen “immer auch Ergebnis eines politischen Werturteils darüber, wie umfangreich das Ziel des sozialen Ausgleichs festgelegt wird”.

Diese Meinungsunterschiede schlagen sich auch in der Höhe der Kosten fest, die von den Fachleuten als “nicht beitragsgedeckt” eingestuft werden. Mitte dieses Jahres erklärten etwa die Finanz- und Statistikexperten Imke Brüggemann-Borck und Edgar Kruse von der Deutschen Rentenversicherung, dass die Bundeszuschüsse an die Rentenkassen im Jahr 2023 um rund 40 Milliarden Euro hätten höher ausfallen müssen, wenn alle nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung sachgerecht finanziert worden wären.

Schlussstrich von der Bundesregierung 

Angesichts der beachtlichen Höhe der umstrittenen Leistungen und des weiterhin schwelenden Expertenstreits hat der Sozialbeirat jetzt ein Ende der Debatte durch ein Machtwort der Bundesregierung gefordert. Der Gesetzgeber solle endlich “Richtlinien zur systematischen Abgrenzung” der nicht beitragsgedeckten Leistungen festlegen und zugleich quantifizieren, so das 12-köpfige Beratergremium. Es wird seit diesem Jahr von der Sozialrechtlerin Constanze Janda geleitet, die im nächsten halben Jahr auch eine der beiden Vorsitzenden der Regierungs-Rentenkommission sein wird. 

Die Kosten der umstrittenen Leistungen wären dann "regelgebunden aus Bundeszuschüssen zu finanzieren”, so der Vorschlag des Sozialbeirats. Sein Argument: “Dies würde dazu beitragen, die Verbindlichkeit einmal zugesagter Finanzierungen für nicht beitragsgedeckte Leistungen zu erhöhen und schaffte Klarheit bezüglich der Sicherungsziele der Rentenversicherung”. 

Für die Umsetzung ihres Vorschlags haben die Fachleute auch schon eine Idee: Für einen bestimmten Zeitpunkt solle der Gesetzgeber einen exakt festgelegten Katalog der nicht beitragsgedeckten Leistungen erstellen und zugleich die Höhe der Steuerzahlungen bestimmen, die zu ihrer Finanzierung dienen. Ob dieser Plan aufgeht?

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