München (tö). Viele Selbstständige in Deutschland sind automatisch durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert – doch wissen sie das häufig nicht. Das gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum Beispiel für freiberuflich tätige Lehrer und Lehrerrinnen, für selbstständig tätige Pflegepersonen, Handwerker, Tagesmütter und Hebammen sowie Künstler und Publizisten. Darauf hat die DRV jetzt in ihrer neu aufgelegten Broschüre „Selbstständig – Wie die Rentenversicherung Sie schützt“ aufmerksam gemacht. Demnach steht aber auch anderen Selbstständigen die gesetzliche Rentenversicherung (RV) offen, sofern sie die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern.
Der Vorteil: Wer in die RV einzahlt, profitiert von einem Leistungspaket, dessen Umfang nicht selten unterschätzt wird. Schließlich kann man sich so nicht nur den Anspruch auf eine eigene Rente und eine Erwerbsminderungsrente sichern. Man sichert so zum Beispiel auch Hinterbliebene ab oder hat unter Umständen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen.
Versicherungspflicht beim Rentenversicherungsträger melden
In dem Informationsheft heißt es weiter: „Sind Sie zum Beispiel als Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme, Entbindungspfleger, Künstler, Publizist oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.“
Nicht selten ist allerdings der sozialversicherungsrechtliche Status unklar. Viele Freiberufler fragen sich deshalb: Bin ich überhaupt selbstständig oder doch scheinselbstständig, also eigentlich abhängig wie ein Arbeitnehmer beschäftigt? Ist Letzteres der Fall, besteht die Sozialversicherungspflicht. Sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer müssen dann Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?
Im Informationsheft der DRV heißt es dazu:
„Scheinselbstständige sind verpflichtet,
- allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
- bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten;
- dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
- in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten;
- bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.“
Wer tatsächlich selbstständig ist, trägt hingegen das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Ob das sich finanziell auszahlt, hängt von einer dritten Seite ab. Ist es unklar, ob scheinselbstständig vorliegt oder nicht, können betroffene Erwerbstätige bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ihren sozialversicherungsrechtlichen Status per Antrag prüfen lassen. Antragsvordrucke gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de. „Die Prüfung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie fast vollständig oder auch nur für einen Auftraggeber arbeiten“, rät die Rentenversicherung in ihrer Broschüre.
In dem Informationsheft finden sich außerdem viele andere Hinweise etwa zur Frage, was für Handwerker maßgebend ist und wann sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Es gibt Tipps für Selbstständige in der Existenzgründungsphase, zur freiwilligen Versicherung und zur Beitragszahlung.
Broschüre kostenlos downloaden
Die Broschüre „Selbständig – Wie die Rentenversicherung Sie schützt“ können Sie hier herunterladen oder bestellen. Ein Versand als gedrucktes Heft ist kostenlos.
