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Rente: Warum die Pflichtversicherung für Selbstständige so wichtig ist

Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts: Freiwillige Beiträge sichern Unternehmern nur abgespeckte Ansprüche in der Rentenversicherung - zu Recht!

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Das „All-Inclusive-Modell“ mit den vollen Leistungsansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bringt Selbstständigen nur die Pflichtversicherung – und das ohne Aufpreis. Freiwillige Beiträge sorgen nur für abgespeckte Ansprüche. Das bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2025 (Az.: B 5 R 3/24 R). Dabei ging es um die 2021 eingeführte Grundrente. Das Gericht befand: Freiwillig Versicherte Selbstständige haben hier zu Recht das Nachsehen. Das gilt auch bei zahlreichen weiteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die soziale Lage von Selbstständigen ist äußerst heterogen. Da gibt es natürlich Spitzenverdiener, aber auch viele, die am Rand der Armut leben. Wenn Sie zu Letzteren gehören, könnte die so genannte Grundrente der Deutschen Rentenversicherung Ihre Situation im Alter ein wenig aufbessern. Wie gesagt: Könnte. Das gilt nämlich nur dann, wenn Sie als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung lange Zeit pflichtversichert waren. 

Worum ging es bei dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall?

Ein inzwischen 78jähriger erhielt eine gesetzliche Rente in Höhe von 578,90 Euro. Im Jahr 2021 wurde die Grundrente eingeführt – ein Zuschlag für Versicherte mit niedriger Rente und langjähriger Versicherung. Der Zuschlag beträgt im Schnitt monatlich knapp 100 Euro. Der Rentner aus Baden-Württemberg beantragte die Grundrente. Vergebens. Dabei war er tatsächlich lange gesetzlich rentenversichert – über 45 Jahre. 

Dennoch verweigerte ihm nun auch das Bundessozialgericht in letzter Instanz diese Leistung. Der Grund: Er war in der Zeit seiner Selbstständigkeit durchweg (312 Monate) freiwillig gesetzlich rentenversichert. Nur zu Beginn seines Arbeitslebens hatte er als Arbeitnehmer 230 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt. Das reichte dem Rentenversicherungsträger nicht. Er befand:  Um die Grundrente zu erhalten, müssen mindestens 396 Monate (= 33 Jahre) mit so genannten Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto sein. 

Welche Zeiten zählen als Grundrentenzeiten?

Was zu den Grundrentenzeiten gehört, ist im Rentengesetz (SGB VI) genau aufgelistet. Dazu gehören:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit (abhängige und selbstständige Tätigkeit) einschließlich der Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes, sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Kinderberücksichtigungszeiten,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
  • Zeiten des Bezugs von Kranken-, Übergangs- und Insolvenzgeld sowie 
  • Ersatzzeiten (z.B. Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR).

Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung fehlen in diesem Katalog. Vor den Sozialgerichten wurde über diese offenkundige Benachteiligung freiwilliger Beitragszahler gestritten. Alle mit der Frage befassten Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit gaben hierzu ihr okay.

Verstößt diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes?

„Nein“, befand das Bundessozialgericht. Hier werde Ungleiches auch ungleich behandelt – und das sei nicht zu beanstanden. Es gebe „hinreichend gewichtige Sachgründe, die den Ausschluss von Zeiten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für den Grundrentenzuschlag erforderlichen Mindestzeiten“ rechtfertigten.

Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung bestünden in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede. Freiwillig Versicherte könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen. Die meisten freiwillig Versicherten zahlten nur den Mindestbetrag. Pflichtversicherte könnten sich dagegen ihrer Beitragspflicht nicht entziehen; sie trügen in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Die Begünstigung der Pflichtversicherten sei daher – rechtlich gesehen – in Ordnung.

Achtung: Freiwillige Beiträge können wenigstens einen Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter bringen

Für die Grundrente zählen freiwillige Beiträge in die Rentenkasse nicht, sie können aber ein Plus bei der Alters-Sozialhilfe bringen. Für den Teil der gesetzlichen Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, gibt es bei der Grundsicherung im Alter nämlich einen Freibetrag von bis zu 281,50 Euro (Stand: 2025). Die Deutsche Rentenversicherung weist den Teil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, auf Anfrage gesondert aus. Anfragen muss der zuständige Sozialhilfeträger.

Im Fall, über den das BSG am 5. Juni 2025 entschied, könnte der mögliche Freibetrag mehr als 100 Euro betragen. Dieser Teil der Rente des Betroffenen würde bei einem Antrag auf Grundsicherung im Alter nicht mit der Regelleistung verrechnet. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterssozialhilfe ist allerdings die „Bedürftigkeit“. Das bedeutet u.a.: Ein verwertbares Geldvermögen über 10.000 Euro muss zunächst verbraucht werden, bevor der Staat einspringt.

Zahlreiche Nachteile für freiwillig Versicherte

Dass für die Grundrente nur Pflichtbeiträge zählen, ist nicht deren einzige Begünstigung gegenüber freiwilligen Beiträgen. Generell gilt: Auch bei identischer Beitragszahlung buchen nur Pflichtversicherte das komplette Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung „all inclusive“. 

 

Tabelle: Benachteiligung von freiwilligen Rentenbeträgen gegenüber Pflichtbeiträgen

                          Berücksichtigt bei ….                Pflichtbeiträge                  Freiwillige Beiträge 

Wartezeit für RegelaltersrenteJaJa
Wartezeit für Altersrente für langjährig Versicherte/ SchwerbehindertenrenteJaJa
Wartezeit für Rente für besonders langjährig VersicherteJaNein, außer bei Vorliegen von 18 Jahren mit Pflichtversicherung
ErwerbsminderungsrenteJaNein
HinterbliebenenrenteJa Ja
KinderberücksichtigungszeitenJa, Rentenplus im 3. bis 10. Lebensjahr eines Kindes durch Höherwertung von BeiträgenNein
Reha-MaßnahmenJaNein
GrundrentenzeitenJaNein
Geförderte Riester-RenteJaNein
BeitragshöheEinkommensabhängigFrei wählbar
BindungsfristFür die Dauer der selbstständigen TätigkeitNein
Pfändungsschutz für BeitragszahlungJa, unpfändbarer Betrag erhöht sich um die Pflichtbeiträge (wie bei Arbeitnehmern)Nein. Da die Zahlung jederzeit ausgesetzt oder herabgesetzt werden kann, erhöht sich der unpfändbare Betrag nicht entsprechend

Quelle: R. Winkel

 

Welche Leistungen die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung voraussetzen 

Erwerbsminderungsrente: Nur Pflichtversicherte sind für den Fall der Erwerbsminderung abgesichert - vorausgesetzt sie können in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Versicherungsjahre nachweisen. Das ist besonders wichtig für diejenigen, die bereits erhebliche gesundheitliche Einschläge einstecken mussten. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kommt für sie – wenn überhaupt – nur mit horrenden Beiträgen in Frage.

Kinderberücksichtigungszeiten: Diese werden für Selbstständige nur dann anerkannt, wenn sie pflichtversichert sind. In diesem Fall kann beispielsweise ein rentenversicherungspflichtiger Gewinn für die Rente um 50 Prozent aufgewertet werden. So können beispielsweise 6.000 Euro gezahlte Versicherungsbeiträge wie eine Zahlung von 9.000 Euro gewertet werden. Dafür gibt es dann fast einen vollen Entgeltpunkt (0,9583) statt 0,6389 Punkte. In der gesamten Kinderberücksichtigungszeit vom 3. bis zum 10. Geburtstag eines Kindes kann dies ein Rentenplus von insgesamt 95.Euro bringen. Für freiwillig Versicherte gibt es diesen Vorteil nicht.

Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte: Die 45jährige Wartezeit für diese begehrteste Altersrente können Selbstständige in der Regel nur durch Pflichtbeiträge erfüllen und so ggf. früher ohne Abschläge in Rente gehen. 

Medizinische Rehabilitation: Pflichtversicherte (nicht jedoch freiwillig Versicherte) haben Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation (also zum Beispiel auf eine so genannte Anschlussheilbehandlung, etwa nach Operationen) und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ausüben können. Pro Jahr nehmen immerhin rund eine Million Versicherte an einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten Reha-Maßnahme teil.

Pfändung: Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, sind überdurchschnittlich häufig von Überschuldung betroffen. Wenn dann eine Pfändung ins Haus steht, ist vielfach auch die Altersvorsorge gefährdet. Besonders wichtig ist der Schutz der laufenden Beitragszahlung im Falle einer Pfändung. Bei Selbstständigen, die sich für eine Pflichtversicherung entscheiden, ist diese gesichert. Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nämlich nicht „mitzurechnen“. Das bestimmt § 850e der Zivilprozessordnung. Bei freiwilliger Beitragszahlung, die jederzeit ausgesetzt oder herabgesetzt werden kann, besteht dieser Schutz nicht.

Wie die Pflichtversicherung für Selbstständige funktioniert

Manche Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung per Gesetz pflichtversichert, etwa Hebammen und die meisten Lehrer. Für alle anderen – etwa für den Blumenhändler an der Ecke oder den selbstständigen Online-Verkäufer - gibt es die Pflichtversicherung nur auf Antrag (Antragspflichtversicherung). 

Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4, Abs. 2 SGB VI)

„Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.“ 

Tipp: Den Antrag auf eine Pflichtversicherung „Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger“ können Sie bereits zu Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit stellen. Sie können ihn aber auch noch in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit nachholen. Die Versicherungspflicht tritt allerdings erst ab Antragstellung ein. Ausnahme: Rückwirkend tritt sie ein, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate Ihrer selbstständigen Tätigkeit stellen. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist können Sie sich nur noch freiwillig gesetzlich rentenversichern. Den Antrag auf Pflichtversicherung stellen Sie mit dem Formblatt „V0020 - Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger“ (Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0020.html)

Wie die Beiträge festgesetzt werden

Als freiwillig Versicherter können Sie den Beitrag in der Spanne zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählen. Nach oben hin ist die Grenze durch die Beitragsbemessungsgrenze markiert, nach unten hin durch die Minijob-Obergrenze. Vom gewählten Beitrag zahlen Sie 18,6 Prozent an die Rentenversicherung. Der Höchstbeitrag zur freiwilligen Versicherung liegt 2025 bei 1497,30 Euro im Monat. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 103,42 Euro.

Für Selbstständige mit Pflichtversicherung ist die Beitragszahlung stärker reguliert, die Beitragshöhe ist nicht frei wählbar. Standardmäßig erhebt die Deutsche Rentenversicherung den so genannten Regelbeitrag bzw. auf Antrag in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit den halben Regelbeitrag. 2025 beträgt der volle Regelbeitrag 696,57 Euro. 

Als Selbstständiger können Sie aber auch einen einkommensgerechten Beitrag beantragen. Dafür müssen Sie der Versicherung jeweils Ihre Steuerbescheide vorlegen. Zu Beginn der Selbstständigkeit wird auch eine Schätzung akzeptiert. Weist Ihr Steuerbescheid für 2024 beispielsweise einen Gewinn von 36.000 Euro aus, so wird Ihr Beitrag auf Basis eines monatlichen Arbeitseinkommens von (36.000 /12 =) 3.000 Euro berechnet. Monatlich fallen dann (18,6% x 3.000=) 558 Euro als Rentenversicherungsbeitrag an. Diese Einstufung gilt bis zur Vorlage eines neuen Steuerbescheids. Bei einem starken Gewinnrückgang (um mindestens 30 Prozent) können Sie eine neue Beitragseinstufung auch ohne Vorlage eines Steuerbescheids beantragen.

Wie lange sind Selbstständige an die Versicherung gebunden?

Bei einer freiwilligen Versicherung können Sie die Zahlung von Beiträgen jederzeit einstellen bzw. der Deutschen Rentenversicherung die Einzugsermächtigung aufkündigen. An die Pflichtversicherung sind Sie gebunden, solange Sie als Selbstständiger tätig sind. 

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