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Weniger Ehescheidungen – seltener Versorgungsausgleich

2021 haben die Familiengerichte erneut weniger Ehen getrennt als im Jahr zuvor. Das wirkt sich auch auf die Teilung der Altersvorsorgeansprüche aus.

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Frau verlässt mit einem Koffer ihren Partner. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Wiesbaden/Frankfurt (destatis/sth). Die Zahl der Ehescheidungen in Deutschland ist weiter rückläufig. Das geht aus jetzt veröffentlichten aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden hervor. Demnach wurden 2021 rund 142.800 Ehen durch einen Beschluss des Familiengerichts geschieden. Das seien 1.100 oder 0,7 Prozent weniger Scheidungen als im Vorjahr gewesen. Bereits 2020 war die Zahl der geschiedenen Ehen laut den amtlichen Statistikern gegenüber dem Vorjahr um 3,5 Prozent gesunken. Damit bestätigten auch die neuen Zahlen einen seit 2012 anhaltenden Trend, der nur im Jahr 2019 mit einem leichten Anstieg durchbrochen wurde, heißt es vom Statistischen Bundesamt. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zahl der Scheidungen "sind somit in diesem Verlauf nicht erkennbar".

Aufgrund der gesunkenen Scheidungszahlen gab es 2021 auch weniger Versorgungsausgleichsverfahren. Der Versorgungsausgleich soll finanzielle Gerechtigkeit bei den späteren Alterseinkünften gewährleisten. Seit September 2009 werden bei einem Versorgungsausgleich in der Regel alle während der Ehezeit entstandenen Ansprüche auf eine gesetzliche Rente, eine betriebliche oder private Altersvorsorge je zur Hälfte aufgeteilt - und zwar "intern", das heißt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten.

Versorgungsausgleichsreform bei der betrieblichen Altersvorsorge

Aufgrund einer im Frühjahr 2021 vom Bundestag beschlossenen Reform des Versorgungsausgleichs sollen bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) künftig häufiger als in der Vergangenheit Rechte des ausgleichsberechtigten Ex-Ehepartners beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen entstehen. Zudem ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant. Durch die verstärkte Einbindung des bAV-Versorgungsträgers des ausgleichspflichtigen Ex-Partners sollen „Transferverluste vermieden“ werden, die oft bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten, heißt es im Gesetzesbeschluss. Daher solle die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung diene „insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers“.

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