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Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen

Die große Mehrheit der Pflegebedürftigen in Deutschland wird durch Angehörige versorgt. Was nicht alle wissen: Die Pflege kann Ansprüche auf Rente und Reha begründen.

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Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen

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Berlin (DRV). 4,9 Millionen Menschen werden zu Hause durch Angehörige versorgt. Das sind 86 Prozent aller Pflegebedürftigen. Pflege kostet viel Zeit und Kraft. Häufig arbeiten Pflegende deshalb in Teilzeit oder geben ihren Beruf ganz auf. In der Folge zahlen sie weniger oder keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Um negative Auswirkungen auf die Alterssicherung zu reduzieren, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund anlässlich des Internationalen Tages der Pflegenden am 12. Mai hin. Verschiedene Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und der Pflegeaufwand umfasst wöchentlich wenigstens 10 Stunden, verteilt auf zwei oder mehr Tage in der Woche. Die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf maximal 30 Stunden pro Woche betragen.

Pflege kann Anspruch auf Rente und Reha begründen

Wer jemanden nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann ohne eigene Beitragszahlung einen Anspruch auf Rente und Rehabilitationsleistungen erwerben. Aktuell sind rund 1,7 Millionen Pflegende – davon rund 85 Prozent Frauen – bei der Deutschen Rentenversicherung versichert. Die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge sind auf die sogenannte Mindestversicherungszeit anrechenbar. Nur wer diese erfüllt, kann Rente in Anspruch nehmen und Reha-Leistungen erhalten.

Beitragshöhe und Rentenanspruch

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt ab vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und den bezogenen Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen. Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 139,04 und 735,63 Euro monatlich. Hierdurch werden die Pflegepersonen so gestellt, als würden sie mit ihrer Arbeit ein versichertes Entgelt zwischen 747,50 und 3.955 Euro monatlich verdienen. Ein Jahr Pflegetätigkeit kann somit einen monatlichen Rentenanspruch von 7,04 bis 37,27 Euro begründen.

Auch Pflegende im Ruhestand können profitieren

Mit Erreichen des regulären Rentenalters und Bezug einer Rente endet regelmäßig die Zahlung von Beiträgen durch die Pflegekasse. Ausnahme: Entscheiden sich Pflegende für den Bezug einer Teilrente, zahlt die Pflegekasse weiter Beiträge an die Rentenversicherung. Hierfür ist bereits der Bezug einer Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente beziehungsweise der Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente ausreichend. Im Rahmen der Rentenanpassung erhöht sich die Rente durch die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann jederzeit wieder eine Vollrente bezogen werden

Pflegeleistungen müssen beantragt werden

Damit die Pflegekasse für eine Pflegeperson Rentenbeiträge zahlen kann, muss der Pflegebedürftige Leistungen bei seiner Pflegekasse beantragen und der Pflegende den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausfüllen. Dieser erfasst die pflegerischen Tätigkeiten und die berufliche Situation der Pflegeperson. Ob ein Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen besteht, wird anhand des Fragebogens geprüft. Die Beiträge werden dann automatisch von der Pflegekasse gezahlt.

Reha für Pflegende: Pflegebedürftige können in Reha-Klinik mitversorgt werden

Pflegende, die eine Reha machen möchten, können die Pflegebedürftigen für die Zeit einer stationären Reha-Maßnahme in die jeweilige Klinik mitbringen und dort versorgen lassen. Voraussetzung ist, dass die Reha-Klinik dazu bereit ist und die Pflege gewährleisten kann. Alternativ können die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen die Aufnahme in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe der Rehabilitationseinrichtung veranlassen.

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen in die Reha-Klinik mit aufnehmen möchte, stellt neben dem Antrag auf eine Reha für sich selbst, auch einen Antrag auf Mitnahme der pflegebedürftigen Person. Bewilligt die Rentenversicherung den Antrag, leitet sie ihn automatisch an die zuständige Pflegekasse weiter. Diese koordiniert die gleichzeitige Durchführung beider Leistungen. Auf www.meine-rehabilitation.de können Versicherte über den Filter „Begleitung – Mitnahme einer pflegebedürftigen Person“ eine Klinik finden, die für das individuelle Krankheitsbild geeignet ist und pflegebedürftige Angehörige aufnimmt. Sinnvoll ist es, bereits vor der Antragsstellung Kontakt zu der Reha-Klinik aufzunehmen, um abzuklären, ob eine Aufnahme des Pflegedürftigen möglich ist.

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