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Witwenrente: Mindestdauer der Ehe

Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens 12 Monate gedauert hat. Aber es gibt Ausnahmen.

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Junge traurige Frau schaut aus dem Fenster. Bild: IMAGO / Andreas Krone

© Nicht definiert

Oldenburg (DRV). Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. 

Ist das nicht der Fall, wird seitens des Rentenversicherungsträgers zunächst davon ausgegangen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. 

Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes einging, um nach dem Tod dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. 

Zwar wird das Vorliegen einer Versorgungsehe bei solchen Fallgestaltungen zunächst unterstellt, dies kann vom Hinterbliebenen aber widerlegt werden. Gründe, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechen, können zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall oder ein gemeinsames minderjähriges Kind sein.

Kontakt DRV Oldenburg-Bremen

Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 480 28 oder im Internet unter www.drv-oldenburg-bremen.de.


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