Berlin (iv). Arbeitssuchende profitieren nun länger vom einfacheren Zugang zur Grundsicherung. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate auf den 30. September zu verlängern.
Wer bis dahin einen Neuantrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt, kommt für die ersten sechs Monate um eine Vermögensprüfung herum. Voraussetzung ist eine einfache Erklärung, dass kein „erhebliches“ Vermögen vorhanden ist. Im Antragsformular findet sich dazu eine entsprechende Frage, die mit „Nein“ zu beantworten ist.
Grenzwerte für „erhebliches“ Vermögen
Erheblich ist laut Bundesagentur für Arbeit „sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.“ Bei einer vierköpfigen Familie gelten damit Rücklagen bis zu 150.000 Euro noch nicht als „erheblich“.
Vereinfachter Zugang zu ALG 2 seit 1. März
Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung war als einer der ersten Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen des Sozialschutzpakets beschlossen worden, um die Härten der Corona-Krise abzufedern. Die Regelung galt zunächst für Anträge rückwirkend vom 1. März bis 30. Juni 2020.
Weitere Informationen
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