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Anspruch auf Urlaub besteht nach Kündigung weiter

Nach einer Kündigung arbeiten Arbeitnehmer oft weiter, bis ein Gericht über den Rauswurf entscheidet. Was ist dann mit dem Urlaub?

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Ein Urlaubsanspruch verfällt nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht. Darauf weist der Bund-Verlag unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 321/16) hin.

Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber sich gegen die Kündigung wehrt und deshalb vorerst weiter im Unternehmen arbeitet: Beide Seiten müssen in dieser Zeit die Pflichten weiter erfüllen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Das bedeutet unter anderem, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass Mitarbeiter den ihnen zustehenden Jahresurlaub tatsächlich nehmen können.

Der Fall: Arbeitgeber lehnte Urlaubsantrag nach Kündigung ab

In dem konkreten Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, der eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte. Den Prozess um die Kündigung gewann er schließlich im November 2013 vor dem Landesarbeitsgericht München – nach mehr als zwei Jahren Rechtsstreit. Im Februar 2014 beantragte der Arbeitnehmer dann, den nicht genommenen Urlaub von 2013 nachträglich bis Ende März 2014 nehmen zu dürfen.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab – zunächst mit Hinweis auf das noch nicht rechtskräftige Urteil, Monate später dann mit Hinweis auf den Arbeitsvertrag: Der sah vor, dass der Urlaub für ein Jahr innerhalb dieses Jahres genommen werden müsse. Der Anspruch für 2013 sei deshalb am 31. Dezember 2013 verfallen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer erneut, das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich Recht.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Begründung der Richter: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Urlaub ermöglichen, der einem Mitarbeiter zusteht – auch wenn, wie hier, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber sogar ausdrücklich erklären müssen, dass er dem Mitarbeiter seinen Urlaub vorbehaltlos gewährt, unabhängig von der Kündigung.


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