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Arbeiten im EU-Ausland: Was gilt bei Arbeitsunfällen?

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle. Doch wie sieht das bei Workations aus?

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Junge blonde Frau in Businesskleidung sitzt an einem Strand in einem Liegestuhl und arbeitet an ihrem Notebook. Bild: IMAGO / YAY Images

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Hamburg (dpa/tmn). Arbeitnehmer, die im EU-Ausland „Workation“ machen und vorübergehend etwa aus einem Ferienhaus arbeiten, können auch dort bei einem Unfall während der Arbeitszeit gesetzlich unfallversichert sein. Der Umfang der Tätigkeit in Deutschland muss dafür pro Jahr allerdings bei mindestens 25 Prozent liegen. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in ihrem Magazin „Certo“ (Ausgabe 1/2023) hin.

Bei einer normalen Fünftagewoche bedeutet das: Sie müssen durchschnittlich zwei Tage in Deutschland arbeiten, damit der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz weiter greift.

Hilfreich: eine schriftliche Vereinbarung

Die VBG rät Arbeitnehmern zudem, mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Daraus sollte sich ergeben, dass sie auch während ihrer Arbeit im Ausland in den Betrieb eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Tätigkeit unterliegen – wenn auch in gelockerter Form.

Möglichst vor Reiseantritt sollte zudem eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts (A1-Bescheinigung) beantragt werden – der Regel elektronisch durch das Unternehmen bei der Krankenkasse der Beschäftigten.

Hat man dann in der Ferienwohnung etwa auf dem Weg zum Schreibtisch einen Unfall, ist für den Versicherungsschutz der Nachweis erforderlich, dass der Unfall hauptsächlich aufgrund der betrieblichen Tätigkeit passiert ist.

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